Rechtssatz RS0003920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003920
Entscheidungsdatum
08.03.2007
Rechtssatz
Ordnet das Verlassenschaftsgericht die Verwahrung der von der Nachlaßseparation unterliegenden Vermögen an und wird die Exekution in diese Vermögensmasse bewilligt, ist das Verlassenschaftsgericht als Verwahrschaftsgericht Drittschuldner. Die Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses (hier: eines Einlagebuches im Sinne des § 296 Abs 1 EO) ist durch Zustellung des gerichtlichen Verbotes an das Verwahrschaftsgericht als bewirkt anzusehen. Im Exekutionsgesuch ist daher das Verwahrschaftsgericht als Drittschuldner anzuführen (§ 310 GeO).Ordnet das Verlassenschaftsgericht die Verwahrung der von der Nachlaßseparation unterliegenden Vermögen an und wird die Exekution in diese Vermögensmasse bewilligt, ist das Verlassenschaftsgericht als Verwahrschaftsgericht Drittschuldner. Die Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses (hier: eines Einlagebuches im Sinne des Paragraph 296, Absatz eins, EO) ist durch Zustellung des gerichtlichen Verbotes an das Verwahrschaftsgericht als bewirkt anzusehen. Im Exekutionsgesuch ist daher das Verwahrschaftsgericht als Drittschuldner anzuführen (Paragraph 310, GeO).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 502/85
Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 502/85
- 7 Ob 9/07k
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 9/07k
Vgl auch; Beisatz: Dem Verlassenschaftsgericht stehen als Verwahrschaftsgericht die Rechte und Pflichten eines Drittschuldners zu. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003920
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00502_8500000_002