Rechtssatz RS0004092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004092
Entscheidungsdatum
19.02.2014
Rechtssatz
Falls ein Gericht als Drittschuldner davon benachrichtigt wird, dass ein bei ihm erliegender Betrag (gleichgültig ob als Sicherheitsleistung gem § 33 Abs 2 EO oder aus einem anderen Rechtsgrund zugunsten eines Überweisungsgläubigers gepfändet und überwiesen wurde, hat es vor Beschlussfassung über die Ausfolgung die Wirksamtkeit der Pfändung zu prüfen, jedoch nur insoweit, als ihm diese Prüfung im Rahmen seiner Stellung als Drittschuldner obliegt (vgl Herrer-Berger-Stix Komm EO 4. Aufl, 2294, SZ 14/64 ua), zumal die Ausfolgung keinen Akt des Exekutionsvollzuges darstellt (vgl SZ 29/35 ua).Falls ein Gericht als Drittschuldner davon benachrichtigt wird, dass ein bei ihm erliegender Betrag (gleichgültig ob als Sicherheitsleistung gem Paragraph 33, Absatz 2, EO oder aus einem anderen Rechtsgrund zugunsten eines Überweisungsgläubigers gepfändet und überwiesen wurde, hat es vor Beschlussfassung über die Ausfolgung die Wirksamtkeit der Pfändung zu prüfen, jedoch nur insoweit, als ihm diese Prüfung im Rahmen seiner Stellung als Drittschuldner obliegt vergleiche Herrer-Berger-Stix Komm EO 4. Aufl, 2294, SZ 14/64 ua), zumal die Ausfolgung keinen Akt des Exekutionsvollzuges darstellt vergleiche SZ 29/35 ua).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 129/76
Entscheidungstext OGH 14.09.1976 3 Ob 129/76
EvBl 1977/115 S 242 = SZ 49/108
- 4 Ob 502/85
Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 502/85
Auch
- 8 Ob 637/86
Entscheidungstext OGH 09.10.1986 8 Ob 637/86
nur: Falls ein Gericht als Drittschuldner davon benachrichtigt wird, daß ein bei ihm erliegnder Betrag (gleichgültig ob als
Sicherheitsleistung gem § 33 Abs 2 EO oder aus einem anderen Rechtsgrund zugunsten eines Überweisungsgläubigers gepfändet und überwiesen wurde, hat es vor Beschlußfassung über die Ausfolgung die Wirksamtkeit der Pfändung zu prüfen, jedoch nur insoweit, als ihm diese Prüfung im Rahmen seiner Stellung als Drittschuldner obliegt. (T1)
- 3 Ob 156/13g
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 156/13g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004092
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19760914_OGH0002_0030OB00129_7600000_001