Aus der Begründung:
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, weil der angefochtene Beschluß inhaltlich eine abändernde Entscheidung darstellt, ferner die betreibende Partei durch die Beseitigung der erstgerichtlichen Ausfolgungsanordnung jedenfalls beschwert ist. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Zunächst war festzuhalten, daß die vom Erstgericht mit Beschluß vom 12. Jänner 1976 getroffene Anordnung die im Zuge des Exekutionsverfahrens E 2179/75 erlegte Sicherheit betraf; da in einem derartigen Fall der Erlagsnachweis richtig zum Exekutionsakt zu nehmen und auch der Ausfolgungsbeschluß in dieser "Exekutionssache", obgleich Verfügung über einen Erlagsbetrag, zu fassen gewesen wäre, sind auch die Parteien in der gegenständlichen Entscheidung dementsprechend anzuführen.
Falls ein Gericht als Drittschuldner davon benachrichtigt wird, daß ein bei ihm erliegender Betrag (gleichgültig ob als Sicherheitsleistung gemäß § 44 Abs. 2 EO oder aus einem anderen Rechtsgrund) zugunsten eines Überweisungsgläubigers gepfändet und überwiesen wurde, hat es vor Beschlußfassung über die Ausfolgung die Wirksamkeit der Pfändung zu prüfen, jedoch nur insoweit, als ihm diese Prüfung im Rahmen seiner Stellung als Drittschuldner obliegt (vgl. Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblaus Komm. zur EO[4], 2294; SZ 14/164 u. a.), zumal die Ausfolgung keinen Akt des Exekutionsvollzuges darstellt (vgl. hiezu SZ 29/35 u. a.). Im Rahmen dieser Prüfung sah nun das Erstgericht die Pfändung und Überweisung laut Beschluß vom 26. November 1975 zutreffend als wirksam an, da angesichts der Bezeichnung des Exekutionsobjektes "Bezirksgericht M, Sicherheit zur Zl. E 2179/75, 4 C 256/75, von 7 000 S" kein Zweifel bestand, daß sich die betreibende Partei beim Exekutionsantrag zu E 6589/75 lediglich in der Verwendung eines falschen Vordruckes vergriffen hatte, nach ihrem Antrag aber als Exekutionsobjekt die zu E 2179/75 angeordnete und zu 4 C 256/75 erlegte Sicherheit anzusehen und daher nur diese Sicherheit Gegenstand der bewilligten Pfändung und Überweisung ist.Falls ein Gericht als Drittschuldner davon benachrichtigt wird, daß ein bei ihm erliegender Betrag (gleichgültig ob als Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, EO oder aus einem anderen Rechtsgrund) zugunsten eines Überweisungsgläubigers gepfändet und überwiesen wurde, hat es vor Beschlußfassung über die Ausfolgung die Wirksamkeit der Pfändung zu prüfen, jedoch nur insoweit, als ihm diese Prüfung im Rahmen seiner Stellung als Drittschuldner obliegt vergleiche Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblaus Komm. zur EO[4], 2294; SZ 14/164 u. a.), zumal die Ausfolgung keinen Akt des Exekutionsvollzuges darstellt vergleiche hiezu SZ 29/35 u. a.). Im Rahmen dieser Prüfung sah nun das Erstgericht die Pfändung und Überweisung laut Beschluß vom 26. November 1975 zutreffend als wirksam an, da angesichts der Bezeichnung des Exekutionsobjektes "Bezirksgericht M, Sicherheit zur Zl. E 2179/75, 4 C 256/75, von 7 000 S" kein Zweifel bestand, daß sich die betreibende Partei beim Exekutionsantrag zu E 6589/75 lediglich in der Verwendung eines falschen Vordruckes vergriffen hatte, nach ihrem Antrag aber als Exekutionsobjekt die zu E 2179/75 angeordnete und zu 4 C 256/75 erlegte Sicherheit anzusehen und daher nur diese Sicherheit Gegenstand der bewilligten Pfändung und Überweisung ist.
Dieses exekutive Pfandrecht wurde jedoch innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung begrundet (zur Frage des Pfändungszeitpunktes vgl. Heller - Berger - Stix, 2293 u. a.). Es war daher zufolge § 12 Abs. 1 KO, allerdings im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (siehe Heller - Berger - Stix, 125 und die dort zitierte Literatur und Judikatur, insbesondere die ausführlich begrundete Entscheidung SZ 32/126) wegen der Möglichkeit eines Wiederauflebens bedingt, erloschen.Dieses exekutive Pfandrecht wurde jedoch innerhalb der letzten 60 Tage vor Konkurseröffnung begrundet (zur Frage des Pfändungszeitpunktes vergleiche Heller - Berger - Stix, 2293 u. a.). Es war daher zufolge Paragraph 12, Absatz eins, KO, allerdings im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (siehe Heller - Berger - Stix, 125 und die dort zitierte Literatur und Judikatur, insbesondere die ausführlich begrundete Entscheidung SZ 32/126) wegen der Möglichkeit eines Wiederauflebens bedingt, erloschen.
Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 KO, wonach der bei einer exekutiv durchgeführten Verwertung erzielte Erlös mit seinem auf derartige Absonderungsrechte entfallenden Teil in die Konkursmasse einzubeziehen ist - und zwar von Amts wegen (vgl. Heller - Berger - Stix, 134; SZ 32/126 u. a.) -, gilt auch bei Überweisung gepfändeter Geldforderungen, weil auch hier der Grundsatz gelten muß, daß jene Gläubiger, welche ein richterliches Pfandrecht innerhalb von 60 Tagen vor Konkurseröffnung erworben haben, rechtlich nicht anders als die übrigen Konkursgläubiger gestellt sein sollen (ebenso SZ 32/126 u. a.); es hat daher in diesem Fall der Drittschuldner grundsätzlich an den Masseverwalter zu zahlen (ebenso Petschek, ZBl. 1932, 803; SZ 32/126, insbesondere auf 334 und 337 u. a.). Da auf jede Konkurseröffnung und deren Rechtswirkungen auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (vgl. Heller - Berger - Stix, 115; SZ 33/62 u. a.), und deshalb die Anordnung, den Betrag von 7 000 S der betreibenden Partei auszufolgen, unzulässig wäre, andererseits nach den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes das von der Konkurseröffnung unberührt gebliebene gesetzliche Pfandrecht der betreibenden Partei (§§ 78 EO, 56 Abs. 3 ZPO) eine Ausfolgung der erlegten Sicherheit an den Masseverwalter hindert, war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, KO, wonach der bei einer exekutiv durchgeführten Verwertung erzielte Erlös mit seinem auf derartige Absonderungsrechte entfallenden Teil in die Konkursmasse einzubeziehen ist - und zwar von Amts wegen vergleiche Heller - Berger - Stix, 134; SZ 32/126 u. a.) -, gilt auch bei Überweisung gepfändeter Geldforderungen, weil auch hier der Grundsatz gelten muß, daß jene Gläubiger, welche ein richterliches Pfandrecht innerhalb von 60 Tagen vor Konkurseröffnung erworben haben, rechtlich nicht anders als die übrigen Konkursgläubiger gestellt sein sollen (ebenso SZ 32/126 u. a.); es hat daher in diesem Fall der Drittschuldner grundsätzlich an den Masseverwalter zu zahlen (ebenso Petschek, ZBl. 1932, 803; SZ 32/126, insbesondere auf 334 und 337 u. a.). Da auf jede Konkurseröffnung und deren Rechtswirkungen auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist vergleiche Heller - Berger - Stix, 115; SZ 33/62 u. a.), und deshalb die Anordnung, den Betrag von 7 000 S der betreibenden Partei auszufolgen, unzulässig wäre, andererseits nach den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes das von der Konkurseröffnung unberührt gebliebene gesetzliche Pfandrecht der betreibenden Partei (Paragraphen 78, EO, 56 Absatz 3, ZPO) eine Ausfolgung der erlegten Sicherheit an den Masseverwalter hindert, war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.