Rechtssatz RS0004125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004125
Entscheidungsdatum
07.08.2025
Rechtssatz
§ 12 Abs 3 KO gilt auch bei Überweisung gepfändeter Geldforderungen, weil auch hier der Grundsatz gelten muss, dass jene Gläubiger, welche ein richterliche Pfandrecht 60 Tage vor Konkurseröffnung erworben haben, rechtlich nicht anders als die übrigen Konkursgläubiger gestellt sein sollen (ebenso SZ 32/126 ua); es hat in diesem Fall der Drittschuldner grundsätzlich an den Masseverwalter zu zahlen.Paragraph 12, Absatz 3, KO gilt auch bei Überweisung gepfändeter Geldforderungen, weil auch hier der Grundsatz gelten muss, dass jene Gläubiger, welche ein richterliche Pfandrecht 60 Tage vor Konkurseröffnung erworben haben, rechtlich nicht anders als die übrigen Konkursgläubiger gestellt sein sollen (ebenso SZ 32/126 ua); es hat in diesem Fall der Drittschuldner grundsätzlich an den Masseverwalter zu zahlen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 129/76
Entscheidungstext OGH 14.09.1976 3 Ob 129/76
SZ 49/108 = EvBl 1977/115 S 242
- 1 Ob 687/85
Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 687/85
SZ 59/35
- 2 Ob 142/07g
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 142/07g
Auch; Beisatz: Der Drittschuldner darf im Schuldenregulierungsverfahren zwar an den eigenverwaltenden Schuldner leisten; keinesfalls ist ihm aber die Zahlung an den Überweisungsgläubiger erlaubt, sondern er muss, wenn ihm die Konkurseröffnung bekannt ist oder bekannt sein muss (abgesehen von dem in § 187 Abs 1 Z 5 KO geregelten Fall), stets in die Masse leisten, um von seiner Verbindlichkeit befreit zu werden. (T1); Veröff: SZ 2008/72
- 3 Ob 3/18i
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 3/18i
- 7 Ob 74/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 07.08.2025 7 Ob 74/25w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004125
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19760914_OGH0002_0030OB00129_7600000_002