Rechtssatz RS0000686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000686
Geschäftszahl
3Ob69/83; 2Ob542/83; 4Ob22/84; 4Ob502/85; 9ObA89/89; 3Ob40/04k
Entscheidungsdatum
28.04.2004
Rechtssatz
Ebenso wie nach § 54 Abs 1 Z 1 der Antragsteller und derjenige, gegen den die Exekution geführt werden soll, genau bezeichnet werden muß, ist bei der Forderungsexekution auch der Drittschuldner mit Vor- und Zunamen, allenfalls Firma, Beschäftigung und Anschrift genau anzugeben. Führen deshalb Heller-Berger-Stix 2125 aus, die Berichtigung des Namens des Drittschuldners in einer bereits ergangenen Exekutionsbewilligung sei unzulässig, kann dies nur so verstanden werden, daß eine Berichtigung dann unzulässig ist, wenn Zweifel an der Identität des Drittschuldners bestehen. Die Richtigstellung der nur in einem Buchstaben unkorrekten Schreibweise der Firma des Drittschuldners (Astro - Astra) ist deshalb in Wahrheit nicht als "Berichtigung" des Namens des Drittschuldners anzusehen.Ebenso wie nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, der Antragsteller und derjenige, gegen den die Exekution geführt werden soll, genau bezeichnet werden muß, ist bei der Forderungsexekution auch der Drittschuldner mit Vor- und Zunamen, allenfalls Firma, Beschäftigung und Anschrift genau anzugeben. Führen deshalb Heller-Berger-Stix 2125 aus, die Berichtigung des Namens des Drittschuldners in einer bereits ergangenen Exekutionsbewilligung sei unzulässig, kann dies nur so verstanden werden, daß eine Berichtigung dann unzulässig ist, wenn Zweifel an der Identität des Drittschuldners bestehen. Die Richtigstellung der nur in einem Buchstaben unkorrekten Schreibweise der Firma des Drittschuldners (Astro - Astra) ist deshalb in Wahrheit nicht als "Berichtigung" des Namens des Drittschuldners anzusehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 69/83
Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 69/83
- 2 Ob 542/83
Entscheidungstext OGH 22.11.1983 2 Ob 542/83
Auch
- 4 Ob 22/84
Entscheidungstext OGH 13.03.1984 4 Ob 22/84
Auch; JBl 1985,180
- 4 Ob 502/85
Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 502/85
Auch; nur: Ebenso wie nach § 54 Abs 1 Z 1 der Antragsteller und derjenige, gegen den die Exekution geführt werden soll, genau bezeichnet werden muß, ist bei der Forderungsexekution auch der Drittschuldner mit Vor- und Zunamen, allenfalls Firma, Beschäftigung und Anschrift genau anzugeben. (T1)
- 9 ObA 89/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 89/89
Vgl; Beisatz: § 49 ASGG (T2)
- 3 Ob 40/04k
Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 40/04k
Auch; nur: Bei der Forderungsexekution ist auch der Drittschuldner genau anzugeben. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000686
Dokumentnummer
JJR_19830608_OGH0002_0030OB00069_8300000_001