Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist aber nicht gegeben (§ 16 Abs 3 AußStrG; § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist aber nicht gegeben (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG; Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Legatar geltend, im Sinne der Entscheidung 3 Ob 564/87 setze der ihm erteilte Auftrag zur Herausgabe der vermachten Sache besondere Gründe in der Person des Inhabers des Verlassenschaftsgegenstandes voraus. Nicht einmal die Erben hätten einen Tatbestand behauptet, der geeignet sei, zur Sicherung des Nachlaßvermögens die Herausgabe des Sparbuches aufzutragen. Schließlich sei er Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, er habe also eine berufliche Stellung, die seine korrekte Verhaltensweise indiziere. Dazu komme, daß der Erblasser selbst die Bestellung des Legatars zum Sachwalter beantragt habe, um nach Übergabe der Sparbücher die Aufhebung der Sachwalterschaft zu beantragen, da nunmehr die Sparbücher gesichert seien und er keinen Sachwalter mehr benötige. Die Nichtbeischaffung bzw. Nichtberücksichtigung des Sachwalteraktes stelle einen sekundären Verfahrensmangel dar.
Der Verstorbene habe über die reine Sachwalterschaft hinausgehende Maßnahmen getroffen, die ein Verfügungsgeschäft (betreffend das Sparbuch) entbehrlich machten. Es sei der Wille des Verstorbenen gewesen, daß der Sachwalter die Sparbücher bei sich behalten sollte. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes sei daher die Fortsetzung der Innehabung des Sparbuches keine fehlerhafte Inbesitznahme. Der Verstorbene hätte ja auch bei Gericht die Verwahrung der Sparbücher beantragen können, er habe dies aber im Hinblick auf die freundschaftlichen Beziehungen zum Legatar unterlassen. Eine eigenmächtige Inbesitznahme des Sparbuches bzw. eigenmächtige Innehabung liege daher nicht vor.
Diese Ausführungen sind unzutreffend. Das Rekursgericht erkannte richtig, daß Herausgabeansprüche von Erben gegen Dritte grundsätzlich im Rechtsweg geltend zu machen sind (RZ 1986/49; EFSlg. 37.442; RZ 1968, 110). Wer allerdings eigenmächtig Nachlaßgegenstände in Besitz genommen hat, kann vom Abhandlungsgericht zur Herausgabe verhalten werden, falls dies zur Nachlaßsicherung geboten ist (GlU 6304; GlUNF 7299; ZBl. 1917/98; RZ 1988/20; 1 Ob 651/89). Im vorliegenden Fall ist das vom Legatar beanspruchte Sparbuch deshalb in seine Gewahrsame gekommen, weil er zum Sachwalter des Verstorbenen bestellt wurde; er war sohin lediglich Verwahrer des Sparbuches (vgl. Kremzow, Österr. Sachwalterrecht, 90). Als Verwahrer ist er aber bloß Inhaber der in Verwahrung gegebenen Sache, es steht ihm daran weder Sach- noch Rechtsbesitz zu (Schubert in Rummel2, Rz 1 zu § 958; Koziol-Welser I8, 328). Er hat vielmehr nach Ablauf der bedungenen Zeit - also mit Beendigung der Sachwalterschaft - die Sache zurückzustellen (§ 961 ABGB). Dieser Verpflichtung ist der Sachwalter des Verstorbenen aber nicht nachgekommen, er hat vielmehr unter Berufung auf das Legat einen Besitzwillen geäußert, wodurch er sich - wenn auch unberechtigt - den Besitz verschafft hat (vgl. Spielbüchler in Rummel2, Rz 3 zu § 309). Der Legatar hat demnach, wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, eigenmächtig Nachlaßgegenstände in Besitz genommen. Das nach den Behauptungen des Legatars freundschaftliche Verhältnis zum Verstorbenen vermag daran nichts zu ändern. Hätte der Verstorbene dem Legatar sofort und endgültig den Besitz am Sparbuch verschaffen wollen, so wäre dies im Wege einer Schenkung möglich gewesen.Diese Ausführungen sind unzutreffend. Das Rekursgericht erkannte richtig, daß Herausgabeansprüche von Erben gegen Dritte grundsätzlich im Rechtsweg geltend zu machen sind (RZ 1986/49; EFSlg. 37.442; RZ 1968, 110). Wer allerdings eigenmächtig Nachlaßgegenstände in Besitz genommen hat, kann vom Abhandlungsgericht zur Herausgabe verhalten werden, falls dies zur Nachlaßsicherung geboten ist (GlU 6304; GlUNF 7299; ZBl. 1917/98; RZ 1988/20; 1 Ob 651/89). Im vorliegenden Fall ist das vom Legatar beanspruchte Sparbuch deshalb in seine Gewahrsame gekommen, weil er zum Sachwalter des Verstorbenen bestellt wurde; er war sohin lediglich Verwahrer des Sparbuches vergleiche Kremzow, Österr. Sachwalterrecht, 90). Als Verwahrer ist er aber bloß Inhaber der in Verwahrung gegebenen Sache, es steht ihm daran weder Sach- noch Rechtsbesitz zu (Schubert in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 958,; Koziol-Welser I8, 328). Er hat vielmehr nach Ablauf der bedungenen Zeit - also mit Beendigung der Sachwalterschaft - die Sache zurückzustellen (Paragraph 961, ABGB). Dieser Verpflichtung ist der Sachwalter des Verstorbenen aber nicht nachgekommen, er hat vielmehr unter Berufung auf das Legat einen Besitzwillen geäußert, wodurch er sich - wenn auch unberechtigt - den Besitz verschafft hat vergleiche Spielbüchler in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 309,). Der Legatar hat demnach, wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, eigenmächtig Nachlaßgegenstände in Besitz genommen. Das nach den Behauptungen des Legatars freundschaftliche Verhältnis zum Verstorbenen vermag daran nichts zu ändern. Hätte der Verstorbene dem Legatar sofort und endgültig den Besitz am Sparbuch verschaffen wollen, so wäre dies im Wege einer Schenkung möglich gewesen.
Zutreffend ist schließlich auch die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Herausgabeauftrag zur Nachlaßsicherung geboten ist, weil zwei der erbserklärten Erben noch minderjährig sind (§ 21 Abs.1 ABGB). Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses setzen nicht die konkretisierte Besorgnis voraus, daß Nachlaßgegenstände verbracht werden.Zutreffend ist schließlich auch die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Herausgabeauftrag zur Nachlaßsicherung geboten ist, weil zwei der erbserklärten Erben noch minderjährig sind (Paragraph 21, Absatz eins, ABGB). Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses setzen nicht die konkretisierte Besorgnis voraus, daß Nachlaßgegenstände verbracht werden.
Schließlich ist zu bedenken, daß der Legatar nicht deshalb besser gestellt werden soll, weil er Sachwalter des Verstorbenen war. Wäre er nicht zum Sachwalter bestellt worden, so wäre das Sparbuch nicht in seinen Besitz gelangt und es hätte sich das Abhandlungsgericht gemäß § 161 Abs.1 AußStrG mit dem Nachweis begnügt, daß er vom Legat gerichtlich oder außergerichtlich Kenntnis erhielt. Sein fälliges Forderungsrecht wäre dann notfalls im Klagewege durchzusetzen (Welser in Rummel2, Rz 12 zu § 647). Die pflichtwidrige Unterlassung der Rückstellung des Sparbuches nach Beendigung der Sachwalterschaft kann nun nicht dazu führen, daß der Legatar von den Erben auf Herausgabe geklagt werden müßte.Schließlich ist zu bedenken, daß der Legatar nicht deshalb besser gestellt werden soll, weil er Sachwalter des Verstorbenen war. Wäre er nicht zum Sachwalter bestellt worden, so wäre das Sparbuch nicht in seinen Besitz gelangt und es hätte sich das Abhandlungsgericht gemäß Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG mit dem Nachweis begnügt, daß er vom Legat gerichtlich oder außergerichtlich Kenntnis erhielt. Sein fälliges Forderungsrecht wäre dann notfalls im Klagewege durchzusetzen (Welser in Rummel2, Rz 12 zu Paragraph 647,). Die pflichtwidrige Unterlassung der Rückstellung des Sparbuches nach Beendigung der Sachwalterschaft kann nun nicht dazu führen, daß der Legatar von den Erben auf Herausgabe geklagt werden müßte.
Es war daher dem Revisionsrekurs des Legatars und früheren Sachwalters ein Erfolg zu versagen.