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Rechtssatz RS0007825

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007825

Geschäftszahl

8Ob549/92

Entscheidungsdatum

09.04.1992

Rechtssatz

Gibt der Sachwalter des Verstorbenen ein ihm als Legat ausgesetztes Sparbuch mit der Beendigung der Sachwalterschaft nicht heraus, nimmt er hiemit eigenmächtig einen Nachlaßgegenstand in Besitz, zu dessen Herausgabe er vom Abhandlungsgericht - falls dies zur Nachlaßsicherung geboten ist - verhalten werden kann. Die pflichtwidriger Unterlassung der Rückstellung des Sparbuches nach Beendigung der Sachwalterschaft kann nur nicht dazu führen, daß der Legatar von den Erben auf Herausgabe geklagt werden müßte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 549/92
    Entscheidungstext OGH 09.04.1992 8 Ob 549/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007825

Dokumentnummer

JJR_19920409_OGH0002_0080OB00549_9200000_001