Begründung:
Der Nachlaß nach der am 11. Januar 1989 im 66. Lebensjahr gestorbenen, zuletzt schwerst gehbehinderten Pensionistin ist hoch verschuldet. Die Tochter der Erblasserin hat die Erbschaft ausgeschlagen. Für die Verlassenschaft ist eine Notariatskandidatin zur Kuratorin bestellt. Die Erblasserin war Zulassungsbesitzerin eines am 2. April 1986 erstmals zum Verkehr zugelassenen Personenkraftwagens. Regelmäßige Lenkerin (und möglicherweise auch Mithalterin) des Fahrzeuges war ihre Tochter. Gegen die Erblasserin waren in ihrem letzten Lebensjahr wiederholt Fahrnisexekutionen geführt worden. Eine Gesellschaft erwarb teils im Zuge gerichtlicher Verwertungsverfahren, teils außerhalb solcher Verfahren durch Kauf wiederholt Fahrnisse der Erblasserin und überließ diese Gegenstände mietweise wieder der Erblasserin und deren Tochter. Die Erblasserin und ihre Tochter haben der Gesellschaft gegenüber am 19. September 1988 die schriftliche Erklärung abgegeben, daß sie der Gesellschaft "als Sicherstellung des Mietrückstandes" den erwähnten Personenkraftwagen "verpfänden". In diesem Zusammenhang übernahm die Gesellschaft den Typenschein und einen Wagenschlüssel zum Fahrzeug, das weiterhin von der Erblasserin und deren Tochter benützt wurde. Eine Verlassenschaftsgläubigerin wies den Gerichtskommissär auf das Vorhandensein des Personenkraftwagens als mögliches Verlassenschaftsaktivum hin. Einer gemeinsamen Anregung des Gerichtskommissärs und der Verlassenschaftskuratorin gemäß verbot das Abhandlungsgericht der Tochter der Erblasserin mit Beschluß vom 30. März 1989 die weitere Benützung des Fahrzeuges und forderte sie auf, die Autopapiere und Autoschlüssel dem Gerichtskommissär zu übergeben. Im Sinne einer abhandlungsgerichtlichen Anordnung vom 11. April 1989 wurden der Tochter der Erblasserin am 17. April 1989 durch Gendarmeriebeamte die Kennzeichentafeln, der Zulassungsschein, die Bescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Linz und ein Wagenschlüssel abgenommen. Diese "eingezogenen" Gegenstände wurden dem Gerichtskommissär ausgefolgt. Nach einer schriftlichen Erklärung der Tochter der Erblasserin vom 12. April 1989 seien der Typenschein und der zweite Wagenschlüssel bei der Gesellschaft, der das Fahrzeug der Erblasserin verpfändet worden sei, "hinterlegt" worden. Der Verkehrswert des Fahrzeuges wurde im Zuge der Abhandlung auf 81.000 S geschätzt. Mit anwaltlich verfaßtem Schreiben vom 10. März 1989 hatte die Gesellschaft aus vier zwischen dem 15. Januar und dem 9. September 1988 abgeschlossenen Mietverträgen einen Rückstand von rund 27.500 S zur Verlassenschaft angemeldet. Dabei hatte die Gesellschaft auf die schriftliche Verpfändungserklärung Bezug genommen und dazu ausgeführt: "Die Sicherstellung ist zur Abdeckung der Mietrückstände erfolgt, wobei auch der Typenschein an ..... ausgefolgt wurde.". In diesem Zusammenhang forderte die Gesellschaft abgesonderte Befriedigung aus dem PKW-Verkaufserlös und schlug eine rasche Verwertung in diesem Sinne vor.
Der Gerichtskommissär und die Verlassenschaftskuratorin vertraten dagegen die Auffassung, daß das Fahrzeug nicht wirksam an die Gesellschaft verpfändet worden sei, und ersuchten das Abhandlungsgericht unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach unwirksame Fahrzeugverpfändung, der Gesellschaft aufzutragen, Typenschein und Wagenschlüssel dem Gerichtskommissär zur Verwahrung zu übergeben; gleichzeitig ersuchten sie um ehestmögliche Bewilligung des Fahrzeugverkaufes.
Mit Beschluß vom 13. Juni 1989 forderte das Abhandlungsgericht die Gesellschaft auf, den Typenschein und den oder die Reserveschlüssel zum Personenkraftwagen dem Gerichtskommissär herauszugeben (Punkt 1/). Gleichzeitig ersuchte das Abhandlungsgericht die Verlassenschaftskuratorin, das Fahrzeug nach Herausgabe des Typenscheines und des Reserveschlüssels zu verkaufen (Punkt 2/).
Die Gesellschaft erhob gegen den ihr vom Abhandlungsgericht erteilten Auftrag Rekurs. Sie wies darauf hin, daß sie mit ihrer Forderungsanmeldung auch ihre Sicherungsrechte geltend gemacht habe. Dazu vertrat sie die Auffassung, daß sie im Falle einer sachenrechtlich unwirksamen Verpfändung zumindest ein obligatorisches Zurückbehaltungsrecht am Typenschein und dem Wagenschlüssel erworben hätte, der abhandlungsgerichtliche Auftrag daher jedenfalls in solche Rechte eingriffe und ein derartiger Auftrag "im Außerstreitverfahren nicht erteilt werden dürfte". Das Rekursgericht bestätigte Punkt 1/ des abhandlungsgerichtlichen Beschlusses. Es teilte die erstinstanzliche Rechtsansicht, daß nach der Aktenlage kein Pfandrecht wirksam begründet worden sei. Die Rekursausführungen über die Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechtes am Typenschein und am Wagenschlüssel bezeichnete das Rekursgericht als eine auch im Außerstreitverfahren unzulässige Neuerung, weil in der Forderungsanmeldung vom 10. März 1989 ausschließlich von einer Verpfändung, mit keinem Wort aber von einem vereinbarten Zurückbehaltungsrecht die Rede gewesen sei. Die Befugnis des Abhandlungsgerichtes, einem Dritten die Rückstellung oder den Erlag von Nachlaßgegenständen aufzutragen, bejahte das Rekursgericht unter Berufung auf die Entscheidung RZ 1988/20.
Die Gewahrsamsinhaberin ficht die bestätigende Rekursentscheidung wegen nichtigkeitsbegründenden Verstoßes gegen § 10 AußStrG, wegen (nichtigkeitsbegründender) Qualifizierung der erstinstanzlichen Aufforderung zur Herausgabe von Typenschein und Wagenschlüssel durch das Rekursgericht in einen vollstreckbaren Leistungsbefehl sowie wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit der materiellrechtlichen Beurteilung mit einem Antrag auf Aufhebung der Rekursentscheidung zur neuerlichen Entscheidung und einem hilfsweise gestellten Auftrag zur ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an.Die Gewahrsamsinhaberin ficht die bestätigende Rekursentscheidung wegen nichtigkeitsbegründenden Verstoßes gegen Paragraph 10, AußStrG, wegen (nichtigkeitsbegründender) Qualifizierung der erstinstanzlichen Aufforderung zur Herausgabe von Typenschein und Wagenschlüssel durch das Rekursgericht in einen vollstreckbaren Leistungsbefehl sowie wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit der materiellrechtlichen Beurteilung mit einem Antrag auf Aufhebung der Rekursentscheidung zur neuerlichen Entscheidung und einem hilfsweise gestellten Auftrag zur ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an.