Rechtssatz RS0044136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044136
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Rechtssatz
Wird im Verfahren außer Streitsachen die Sperre eines Sparbuches und eines Wertpapierbuches zur Sicherung des Vermögens eines von einem Sachwalterschaftsverfahren Betroffenen beschlossen, so steht jedenfalls demjenigen kein Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen diese Entscheidung zu, der weder Sachbesitzer noch Rechtsbesitzer des von der Sperre betroffenen Vermögens ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 530/95
Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 530/95
- 7 Ob 281/99w
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 281/99w
Vgl aber; Beisatz: Dem Inhaber eines Sparbuches, der behauptet, aus dem Spareinlagevertrag berechtigt zu sein, steht ein Rekursrecht zu, da seine rechtlichen Interessen unmittelbar berührt werden und es nicht nur ausschließlich um die Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen geht. (T1)
- 3 Ob 107/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 107/25v
Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044136
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00530_9500000_001