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Rechtssatz RS0044136×

Rechtssatz RS0044136

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044136

Entscheidungsdatum

24.09.2025

Rechtssatz

Wird im Verfahren außer Streitsachen die Sperre eines Sparbuches und eines Wertpapierbuches zur Sicherung des Vermögens eines von einem Sachwalterschaftsverfahren Betroffenen beschlossen, so steht jedenfalls demjenigen kein Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen diese Entscheidung zu, der weder Sachbesitzer noch Rechtsbesitzer des von der Sperre betroffenen Vermögens ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 530/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 530/95
  • 7 Ob 281/99w
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 281/99w
    Vgl aber; Beisatz: Dem Inhaber eines Sparbuches, der behauptet, aus dem Spareinlagevertrag berechtigt zu sein, steht ein Rekursrecht zu, da seine rechtlichen Interessen unmittelbar berührt werden und es nicht nur ausschließlich um die Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen geht. (T1)
  • 3 Ob 107/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 107/25v
    Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044136

Im RIS seit

27.03.1995

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00530_9500000_001