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Entscheidung 3 Ob 107/25v×

Entscheidung 3 Ob 107/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006060 Rechtssatz 21.10.1953Zivilrecht
Die Einbringung eines Rekurses gegen eine Entscheidung setzt die vorherige Zustellung der Entscheidung nicht voraus.
RS0006157 Rechtssatz 09.07.1969Zivilrecht
Das Genehmigungsverfahren wird im ausschließlichen Interesse des Pflegebefohlenen geführt. In die Rechte Dritter wird durch die bloße Genehmigung eines Antrages nicht eingegriffen, daher steht Dritten (hier: Finanzprokurator beziehungsweise öffentlicher Ver …
RS0006225 Rechtssatz 12.09.1951Zivilrecht
Der Vertragsgenosse ist nicht berechtigt, gegen die Verweigerung der Genehmigung des mit dem Pflegebefohlenen abzuschließenden Vertrages ein Rechtsmittel zu ergreifen.
RS0035423 Rechtssatz 18.01.1950Zivilrecht
Wird die Klage mangels Parteifähigkeit zurückgewiesen, so ist die Partei, deren Parteifähigkeit bestritten ist, zur Anfechtung dieses Beschlusses mit Rekurs berechtigt.
RS0044136 Rechtssatz 27.03.1995Zivilrecht
Wird im Verfahren außer Streitsachen die Sperre eines Sparbuches und eines Wertpapierbuches zur Sicherung des Vermögens eines von einem Sachwalterschaftsverfahren Betroffenen beschlossen, so steht jedenfalls demjenigen kein Recht zur Erhebung von Rechtsmitt …
RS0048220 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Ein Vertrag, der der gerichtlichen Genehmigung bedarf, erlangt erst mit dieser Rechtswirksamkeit.
RS0120565 Rechtssatz 26.01.2006Zivilrecht
Als „Revisionsrekurs" erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwal …
RS0123647 Rechtssatz 26.06.2008Zivilrecht
In einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt (nur) dem betroffenen Pflegebefohlenen Parteistellung zu; er allein ist auch rechtsmittellegitimiert.
RS0135261 Rechtssatz 28.10.2024Zivilrecht
Das außerstreitige Pflegschaftsverfahren dient dazu, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht aber diejenigen seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter zu schützen.