Rechtssatz RS0044138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044138
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Rechtssatz
Die Erforschung und Sicherstellung des Vermögens eines von einem Sachwalterschaftsverfahren Betroffenen erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 222 bis 224 ABGB. Die Inventur und Schätzung des Vermögens hat in sinngemäßer Anwendung der §§ 93 ff AußStrG zu erfolgen. Nur der Besitz und nicht das Eigentum ist wesentlich dafür, ob eine Sache in das Inventar aufzunehmen ist.Die Erforschung und Sicherstellung des Vermögens eines von einem Sachwalterschaftsverfahren Betroffenen erfolgt nach den Bestimmungen der Paragraphen 222 bis 224 ABGB. Die Inventur und Schätzung des Vermögens hat in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 93, ff AußStrG zu erfolgen. Nur der Besitz und nicht das Eigentum ist wesentlich dafür, ob eine Sache in das Inventar aufzunehmen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 530/95
Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 530/95
- 1 Ob 172/99x
Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 172/99x
Auch; nur: Die Erforschung und Sicherstellung des Vermögens eines von einem Sachwalterschaftsverfahren Betroffenen erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 222 bis 224 ABGB. (T1)
- 7 Ob 281/99w
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 281/99w
- 4 Ob 26/10t
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 26/10t
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zur Rechtslage vor dem KindRÄG 2001. (T2); Beisatz: Mit Ausführungen zu den Pflichten des Sachwalters nach dem KindRÄG 2001 und nach dem SWRÄG 2006. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044138
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00530_9500000_002