Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, es sei unstrittig, dass die Mutter anlässlich der Scheidung eine Zahlung von 514.000 CAD erhalten habe. Es sei im erstgerichtlichen Verfahren ungeklärt geblieben, ob es sich dabei um eine Vorauszahlung für die seit 1. 11. 2005 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche der Mutter und der (insgesamt 5) Kinder gehandelt habe. Träfe dies zu, käme es durch die Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse zu einer Doppelalimentierung. Wenngleich Unterhaltsvorschüsse möglichst rasch und ohne weitwendige Erhebungen zu bewilligen seien, hätte das Erstgericht aufgrund des ungeklärten Sachverhalts und mit Rücksicht auf den für das Verfahren außer Streitsachen geltenden Untersuchungsgrundsatz prüfen müssen, ob es im Falle der Bewilligung der Vorschüsse zu einer Doppelalimentierung komme. Schließlich seien Unterhaltsvorschüsse gemäß § 1 UVG nur auf den gesetzlichen Unterhalt der Kinder zu gewähren. Dem Scheidungsvergleich vom 6. 10. 2005 sei nicht zu entnehmen, welches Einkommen des Unterhaltsschuldners der Unterhaltsvereinbarung zugrundegelegt worden sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterhaltsvereinbarung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der beiden Minderjährigen übersteige. Bei einem Verdacht des Abschlusses eines überhöhten Unterhaltsvergleichs habe die Rechtsprechung das Bestehen begründeter Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG bejaht.Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, es sei unstrittig, dass die Mutter anlässlich der Scheidung eine Zahlung von 514.000 CAD erhalten habe. Es sei im erstgerichtlichen Verfahren ungeklärt geblieben, ob es sich dabei um eine Vorauszahlung für die seit 1. 11. 2005 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche der Mutter und der (insgesamt 5) Kinder gehandelt habe. Träfe dies zu, käme es durch die Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse zu einer Doppelalimentierung. Wenngleich Unterhaltsvorschüsse möglichst rasch und ohne weitwendige Erhebungen zu bewilligen seien, hätte das Erstgericht aufgrund des ungeklärten Sachverhalts und mit Rücksicht auf den für das Verfahren außer Streitsachen geltenden Untersuchungsgrundsatz prüfen müssen, ob es im Falle der Bewilligung der Vorschüsse zu einer Doppelalimentierung komme. Schließlich seien Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph eins, UVG nur auf den gesetzlichen Unterhalt der Kinder zu gewähren. Dem Scheidungsvergleich vom 6. 10. 2005 sei nicht zu entnehmen, welches Einkommen des Unterhaltsschuldners der Unterhaltsvereinbarung zugrundegelegt worden sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Unterhaltsvereinbarung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der beiden Minderjährigen übersteige. Bei einem Verdacht des Abschlusses eines überhöhten Unterhaltsvergleichs habe die Rechtsprechung das Bestehen begründeter Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG bejaht.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 11 Abs 2 UVG hat der Antragsteller, soweit er die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht aufgrund der Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen kann, diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen. Diese Bescheinigung ist gerade bei negativen Anspruchsvoraussetzungen wie etwa der Erfolglosigkeit oder Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung naheliegend und im Allgemeinen auch ausreichend, zumal solche negativen Voraussetzungen schon ihrem Wesen nach schwer nachzuweisen sind. Eine Antragsüberprüfung durch das Gericht ist daher nur ausnahmsweise vorgesehen, nämlich dann, wenn eine unvollständige Erklärung nicht ausreicht oder die an sich schlüssige Erklärung aufgrund der Aktenlage Zweifel erweckt. Der Gefahr von Missbräuchen soll aber nicht durch umfangreiche, in Richtung Antragsprüfung gehende Erhebungen des Gerichts vor Bewilligung, sondern durch die vorgesehenen Haftungsbestimmungen und durch die Möglichkeit der Herabsetzung bzw Einstellung der Unterhaltsvorschüsse begegnet werden. Darüber hinaus besteht nach der Rechtsprechung die Verpflichtung, bereits im Antrag die bekannten Umstände mitzuteilen, die zu einer teilweisen oder gänzlichen Versagung der Vorschüsse führen können (Neumayr in Schwimann, ABGB³ I § 11 UVG Rz 4 und 9 ff mwN). Längere Zeit in Anspruch nehmende Erhebungen vor Bewilligung widersprächen daher dem Zweck des UVG, den Minderjährigen möglichst rasch zu ihrem Unterhalt zu verhelfen (6 Ob 262/00y mwN). Im Falle eines Titelvorschussantrags (§§ 3, 4 Z 1 UVG) sind die Vorschüsse nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG ausnahmsweise aber dann zu versagen, wenn begründete Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß bestehen. Die §§ 19 und 20 UVG ergänzen diese Vorschriften durch die Möglichkeit, bereits bewilligte Vorschüsse aufgrund geänderter Verhältnisse herabzusetzen oder einzustellen. Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll daher der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen und es soll der Staat vor der Gewährung zu hoher Unterhaltsvorschüsse geschützt werden, die offensichtlich nicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen (zB bei überhöhten Unterhaltstiteln, die auf einem Konsensergebnis oder auf Versäumungswirkungen beruhen). Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. Eine „non-liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes (Neumayr aaO § 7 Rz 1 und 4 f mwN; RIS-Justiz RS0108443). Begründete Bedenken müssen offenkundig oder aus der Aktenlage bescheinigt sein. Weitwendige Erhebungen zur Klärung begründeter Bedenken sind nicht zu führen. Bloß „objektiv gerechtfertigte Zweifel" reichen für die gänzliche oder teilweise Versagung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG nicht aus. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Unterhaltstitel sind nach Möglichkeit im Unterhaltsbemessungsverfahren zu erledigen (Neumayr aaO § 7 Rz 7 mwN).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, UVG hat der Antragsteller, soweit er die Voraussetzungen der Gewährung von Vorschüssen nicht aufgrund der Pflegschaftsakten, durch Urkunden oder sonst auf einfache Weise nachweisen kann, diese Voraussetzungen durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung des Vertreters glaubhaft zu machen. Diese Bescheinigung ist gerade bei negativen Anspruchsvoraussetzungen wie etwa der Erfolglosigkeit oder Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung naheliegend und im Allgemeinen auch ausreichend, zumal solche negativen Voraussetzungen schon ihrem Wesen nach schwer nachzuweisen sind. Eine Antragsüberprüfung durch das Gericht ist daher nur ausnahmsweise vorgesehen, nämlich dann, wenn eine unvollständige Erklärung nicht ausreicht oder die an sich schlüssige Erklärung aufgrund der Aktenlage Zweifel erweckt. Der Gefahr von Missbräuchen soll aber nicht durch umfangreiche, in Richtung Antragsprüfung gehende Erhebungen des Gerichts vor Bewilligung, sondern durch die vorgesehenen Haftungsbestimmungen und durch die Möglichkeit der Herabsetzung bzw Einstellung der Unterhaltsvorschüsse begegnet werden. Darüber hinaus besteht nach der Rechtsprechung die Verpflichtung, bereits im Antrag die bekannten Umstände mitzuteilen, die zu einer teilweisen oder gänzlichen Versagung der Vorschüsse führen können (Neumayr in Schwimann, ABGB³ römisch eins Paragraph 11, UVG Rz 4 und 9 ff mwN). Längere Zeit in Anspruch nehmende Erhebungen vor Bewilligung widersprächen daher dem Zweck des UVG, den Minderjährigen möglichst rasch zu ihrem Unterhalt zu verhelfen (6 Ob 262/00y mwN). Im Falle eines Titelvorschussantrags (Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG) sind die Vorschüsse nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ausnahmsweise aber dann zu versagen, wenn begründete Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß bestehen. Die Paragraphen 19 und 20 UVG ergänzen diese Vorschriften durch die Möglichkeit, bereits bewilligte Vorschüsse aufgrund geänderter Verhältnisse herabzusetzen oder einzustellen. Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll daher der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen und es soll der Staat vor der Gewährung zu hoher Unterhaltsvorschüsse geschützt werden, die offensichtlich nicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen (zB bei überhöhten Unterhaltstiteln, die auf einem Konsensergebnis oder auf Versäumungswirkungen beruhen). Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht. Eine „non-liquet"-Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes (Neumayr aaO Paragraph 7, Rz 1 und 4 f mwN; RIS-Justiz RS0108443). Begründete Bedenken müssen offenkundig oder aus der Aktenlage bescheinigt sein. Weitwendige Erhebungen zur Klärung begründeter Bedenken sind nicht zu führen. Bloß „objektiv gerechtfertigte Zweifel" reichen für die gänzliche oder teilweise Versagung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG nicht aus. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Unterhaltstitel sind nach Möglichkeit im Unterhaltsbemessungsverfahren zu erledigen (Neumayr aaO Paragraph 7, Rz 7 mwN).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten davon auszugehen, dass die Mutter anlässlich der Scheidung ihrer Ehe von ihrem Ehegatten eine Zahlung in jedenfalls beträchtlicher Höhe (514.000 CAD oder 600.000 USD) erhalten hat. Strittig ist, ob es sich dabei um eine Vorauszahlung für die nach dem Scheidungsvergleich ab 1. 11. 2005 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche der Mutter und der Kinder, wie dies vom Vater behauptet wird, oder um eine Zahlung aufgrund einer Auflösung eines Kontos der Mutter in Kanada, wie dies von der Mutter und den antragstellenden Minderjährigen geltend gemacht wird, gehandelt hat. Aufgrund der derzeit vorliegenden Verfahrensergebnisse kann jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass es sich bei dieser Zahlung um eine Vorauszahlung für Unterhaltsansprüche gehandelt hat und es durch die Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse zu einer unzulässigen Doppelalimentierung der beiden Minderjährigen kommen würde. Die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, durch die anlässlich der Scheidung erfolgte Zahlung müssten die Unterhaltsansprüche der Mutter und der beiden antragstellenden Minderjährigen bis einschließlich 30. 4. 2014 abgedeckt sein, ist daher keineswegs zwingend. Die Richtigkeit dieser Ansicht wäre nur durch aufwendige Erhebungen verifizierbar, weshalb in dieser Hinsicht keine den Anforderungen für eine Versagung der Unterhaltsvorschüsse nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG entsprechenden begründeten Bedenken vorliegen. Auch der vom Rechtsmittelwerber weiters geltend gemachte Umstand, dass der geschuldete Unterhalt hoch sei und aus dem Unterhaltsvergleich die Höhe des damaligen Einkommens des Vaters nicht hervorgehe, reicht, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, zur Annahme begründeter Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG nicht aus (9 Ob 157/02g). Ein Grund, die beantragten Unterhaltsvorschüsse gemäß § 7 Abs 1 UVG zu versagen, liegt daher nicht vor.Im vorliegenden Fall ist unbestritten davon auszugehen, dass die Mutter anlässlich der Scheidung ihrer Ehe von ihrem Ehegatten eine Zahlung in jedenfalls beträchtlicher Höhe (514.000 CAD oder 600.000 USD) erhalten hat. Strittig ist, ob es sich dabei um eine Vorauszahlung für die nach dem Scheidungsvergleich ab 1. 11. 2005 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche der Mutter und der Kinder, wie dies vom Vater behauptet wird, oder um eine Zahlung aufgrund einer Auflösung eines Kontos der Mutter in Kanada, wie dies von der Mutter und den antragstellenden Minderjährigen geltend gemacht wird, gehandelt hat. Aufgrund der derzeit vorliegenden Verfahrensergebnisse kann jedenfalls nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass es sich bei dieser Zahlung um eine Vorauszahlung für Unterhaltsansprüche gehandelt hat und es durch die Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse zu einer unzulässigen Doppelalimentierung der beiden Minderjährigen kommen würde. Die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, durch die anlässlich der Scheidung erfolgte Zahlung müssten die Unterhaltsansprüche der Mutter und der beiden antragstellenden Minderjährigen bis einschließlich 30. 4. 2014 abgedeckt sein, ist daher keineswegs zwingend. Die Richtigkeit dieser Ansicht wäre nur durch aufwendige Erhebungen verifizierbar, weshalb in dieser Hinsicht keine den Anforderungen für eine Versagung der Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG entsprechenden begründeten Bedenken vorliegen. Auch der vom Rechtsmittelwerber weiters geltend gemachte Umstand, dass der geschuldete Unterhalt hoch sei und aus dem Unterhaltsvergleich die Höhe des damaligen Einkommens des Vaters nicht hervorgehe, reicht, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, zur Annahme begründeter Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG nicht aus (9 Ob 157/02g). Ein Grund, die beantragten Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UVG zu versagen, liegt daher nicht vor.
Abschließend sei aber noch darauf hingewiesen, dass nach herrschender Rechtsprechung für den Fall, dass das Gericht - aufgrund schon vorhandener Anhaltspunkte - unterhalb des Niveaus „begründeter Bedenken" Zweifel am Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen hegt oder Erhebungen - wie im vorliegenden Fall - nicht ohne größere Verzögerung durchgeführt werden können, die Vorschüsse zu bewilligen und auf Antrag oder von Amts wegen Ermittlungen in Richtung Herabsetzung bzw Einstellung nach den §§ 19 und 20 UVG einzuleiten sind. Für dieses Verfahren gilt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach § 16 AußStrG unbeschränkt (Neumayr aaO § 7 UVG Rz 34 mwN). Es besteht daher kein Widerspruch darin, dass das Gericht trotz schlüssig begründbarer Zweifel am Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen die beantragten Vorschüsse bewilligt, gleichzeitig aber von Amts wegen oder auf Antrag im Bewilligungsverfahren nicht durchführbare Erhebungen mit dem Ziel einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse einleitet (vgl 2 Ob 555/94 mwN ua).Abschließend sei aber noch darauf hingewiesen, dass nach herrschender Rechtsprechung für den Fall, dass das Gericht - aufgrund schon vorhandener Anhaltspunkte - unterhalb des Niveaus „begründeter Bedenken" Zweifel am Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen hegt oder Erhebungen - wie im vorliegenden Fall - nicht ohne größere Verzögerung durchgeführt werden können, die Vorschüsse zu bewilligen und auf Antrag oder von Amts wegen Ermittlungen in Richtung Herabsetzung bzw Einstellung nach den Paragraphen 19 und 20 UVG einzuleiten sind. Für dieses Verfahren gilt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach Paragraph 16, AußStrG unbeschränkt (Neumayr aaO Paragraph 7, UVG Rz 34 mwN). Es besteht daher kein Widerspruch darin, dass das Gericht trotz schlüssig begründbarer Zweifel am Vorhandensein der Bewilligungsvoraussetzungen die beantragten Vorschüsse bewilligt, gleichzeitig aber von Amts wegen oder auf Antrag im Bewilligungsverfahren nicht durchführbare Erhebungen mit dem Ziel einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse einleitet vergleiche 2 Ob 555/94 mwN ua).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.