Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der amtswegigen Erhebungspflicht im Verfahren zur Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse nach § 19 UVG abgewichen ist, und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der amtswegigen Erhebungspflicht im Verfahren zur Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 19, UVG abgewichen ist, und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin vertritt im Wesentlichen die Ansicht, die Mitteilung allein, der Unterhaltsschuldner beziehe nunmehr eine Invaliditätspension, sei nicht geeignet, begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG zu erwecken. Diese Mitteilung stelle jedoch einen beachtlichen Grund dafür dar, einerseits entsprechende Erhebungen einzuleiten und andererseits eine mit einiger Wahrscheinlichkeit mögliche Überzahlung durch vorläufige Innehaltung der Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse zu vermeiden. Eine solche Anordnung der Innehaltung wäre daher im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Erstgericht habe jedoch vor der Versagung bzw Herabsetzung gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG wegen begründeter Bedenken gegen das aufrechte Bestehen der im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltspflicht aufgrund seiner amtswegigen Beweiserhebungspflicht die für die Beurteilung dieser Frage notwendigen Grundlagen zu ermitteln. Da weder der Aufenthalt noch der Dienstgeber oder sonstige Einkommensquellen des Unterhaltsschuldners in den letzten Jahren bekannt seien, könne nicht allein von der von der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich zugesprochenen Invaliditätspension ausgegangen werden, ohne zumindest den Unterhaltsschuldner dazu befragt oder sonstige Erhebungen bei den italienischen Behörden eingeleitet zu haben. Es müsste daher überprüft werden, aufgrund welcher Einkünfte (Bezug einer italienischen Pension, Hinzuverdienst zur österreichischen Pension ...) der Unterhaltsschuldner seine Lebenshaltungskosten bestreite. Erst nach Vorliegen dieser Erhebungsergebnisse könne beurteilt werden, ob begründete Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen.Die Rechtsmittelwerberin vertritt im Wesentlichen die Ansicht, die Mitteilung allein, der Unterhaltsschuldner beziehe nunmehr eine Invaliditätspension, sei nicht geeignet, begründete Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG zu erwecken. Diese Mitteilung stelle jedoch einen beachtlichen Grund dafür dar, einerseits entsprechende Erhebungen einzuleiten und andererseits eine mit einiger Wahrscheinlichkeit mögliche Überzahlung durch vorläufige Innehaltung der Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse zu vermeiden. Eine solche Anordnung der Innehaltung wäre daher im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Erstgericht habe jedoch vor der Versagung bzw Herabsetzung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG wegen begründeter Bedenken gegen das aufrechte Bestehen der im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltspflicht aufgrund seiner amtswegigen Beweiserhebungspflicht die für die Beurteilung dieser Frage notwendigen Grundlagen zu ermitteln. Da weder der Aufenthalt noch der Dienstgeber oder sonstige Einkommensquellen des Unterhaltsschuldners in den letzten Jahren bekannt seien, könne nicht allein von der von der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich zugesprochenen Invaliditätspension ausgegangen werden, ohne zumindest den Unterhaltsschuldner dazu befragt oder sonstige Erhebungen bei den italienischen Behörden eingeleitet zu haben. Es müsste daher überprüft werden, aufgrund welcher Einkünfte (Bezug einer italienischen Pension, Hinzuverdienst zur österreichischen Pension ...) der Unterhaltsschuldner seine Lebenshaltungskosten bestreite. Erst nach Vorliegen dieser Erhebungsergebnisse könne beurteilt werden, ob begründete Bedenken gegen den aufrechten materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen.
Diesen Ausführungen kommt im Sinne der beschlossenen Aufhebung Berechtigung zu.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach den maßgebenden Übergangsbestimmungen des § 37 UVG im vorliegenden Fall noch die Rechtslage vor der durch das Inkrafttreten des Familienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl I 2009/75, erfolgten Novellierung des UVG Anwendung zu finden hat.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach den maßgebenden Übergangsbestimmungen des Paragraph 37, UVG im vorliegenden Fall noch die Rechtslage vor der durch das Inkrafttreten des Familienrechts-Änderungsgesetzes 2009, BGBl I 2009/75, erfolgten Novellierung des UVG Anwendung zu finden hat.
Gemäß §§ 19 Abs 1 und 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG sind die Unterhaltsvorschüsse herabzusetzen oder einzustellen, wenn nach § 7 Abs 1 UVG die Vorschüsse teilweise oder zur Gänze zu versagen sind. Dies ist nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dann der Fall, wenn in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll damit der jeweiligen materiellrechtlichen Unterhaltspflicht entsprechen. § 7 Abs 1 UVG soll vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen (RIS-Justiz RS0076391 [T8] mwN).Gemäß Paragraphen 19, Absatz eins, und 20 Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG sind die Unterhaltsvorschüsse herabzusetzen oder einzustellen, wenn nach Paragraph 7, Absatz eins, UVG die Vorschüsse teilweise oder zur Gänze zu versagen sind. Dies ist nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dann der Fall, wenn in den Fällen der Paragraphen 3, und 4 Ziffer eins, UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll damit der jeweiligen materiellrechtlichen Unterhaltspflicht entsprechen. Paragraph 7, Absatz eins, UVG soll vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen und es dem Gericht im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglichen, die Vorschüsse in der der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Höhe zu bemessen (RIS-Justiz RS0076391 [T8] mwN).
Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung bestehen muss. Eine „non-liquet" Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes (RIS-Justiz RS0108443).Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die Bedenken müssen insofern eine spezielle Qualität aufweisen, als eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung bestehen muss. Eine „non-liquet" Situation in Bezug auf die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG geht zu Lasten des vorschussgewährenden Bundes (RIS-Justiz RS0108443).
Im vorliegenden Fall bestehen nach der Aktenlage, insbesondere aufgrund der Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 16. 9. 2008, wonach der Unterhaltsschuldner seit 1. 5. 2006 eine Invaliditätspension in Höhe von zuletzt 552,97 EUR monatlich (inklusive Sonderzahlungen) bezieht, begründete Bedenken, dass die im Exekutionstitel nach dem Anspannungsgrundsatz aufgrund eines fiktiven Einkommens des Unterhaltsschuldners als Hilfsarbeiter von 1.200 EUR monatlich (inklusive anteiligen Sonderzahlungen) festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht. Ein ungelernter Arbeiter - wie nach der Aktenlage der Unterhaltsschuldner - gilt gemäß § 255 Abs 3 ASVG erst dann als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Der Bezug einer Invaliditätspension in einer unter dem Existenzminimum liegenden Höhe erweckt daher im Allgemeinen begründete Bedenken dagegen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist, sodass die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG) oder nach deren Gewährung herabzusetzen (§ 19 Abs 1 UVG) oder einzustellen sind (§ 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG). Auch eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen auf ein erzielbares Einkommen kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn er beispielsweise wegen Krankheit zu einer Erwerbstätigkeit nicht mehr in der Lage ist (vgl 4 Ob 175/98h mwN). Die Gewährung der Invaliditätspension bildet daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen einen Anlass zu überprüfen, ob die gewährten Unterhaltsvorschüsse der Unterhaltspflicht des Vaters noch entsprechen.Im vorliegenden Fall bestehen nach der Aktenlage, insbesondere aufgrund der Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 16. 9. 2008, wonach der Unterhaltsschuldner seit 1. 5. 2006 eine Invaliditätspension in Höhe von zuletzt 552,97 EUR monatlich (inklusive Sonderzahlungen) bezieht, begründete Bedenken, dass die im Exekutionstitel nach dem Anspannungsgrundsatz aufgrund eines fiktiven Einkommens des Unterhaltsschuldners als Hilfsarbeiter von 1.200 EUR monatlich (inklusive anteiligen Sonderzahlungen) festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht. Ein ungelernter Arbeiter - wie nach der Aktenlage der Unterhaltsschuldner - gilt gemäß Paragraph 255, Absatz 3, ASVG erst dann als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Der Bezug einer Invaliditätspension in einer unter dem Existenzminimum liegenden Höhe erweckt daher im Allgemeinen begründete Bedenken dagegen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist, sodass die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG) oder nach deren Gewährung herabzusetzen (Paragraph 19, Absatz eins, UVG) oder einzustellen sind (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG). Auch eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen auf ein erzielbares Einkommen kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn er beispielsweise wegen Krankheit zu einer Erwerbstätigkeit nicht mehr in der Lage ist vergleiche 4 Ob 175/98h mwN). Die Gewährung der Invaliditätspension bildet daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen einen Anlass zu überprüfen, ob die gewährten Unterhaltsvorschüsse der Unterhaltspflicht des Vaters noch entsprechen.
Während im Bewilligungsverfahren nach dem UVG amtswegige Erhebungen aus dem aus § 11 Abs 2 UVG hervorgehenden Regelungszweck nur insoweit angemessen sind, als der Verdacht des Versagungsgrundes augenfällig ist und die Erhebungen ohne größere Verzögerungen durchführbar sind, gelten diese Beschränkungen im Bewilligungsverfahren für ein Verfahren zur Herabsetzung oder Einstellung bewilligter Vorschüsse nicht. Während im Bewilligungsverfahren der Unterhalt dem Minderjährigen möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden soll, kommt in einem Stadium, in dem der Unterhalt bereits durch Vorschussgewährung in gewissen Grenzen gesichert ist, der Stoffsammlungsgrundsatz des § 16 AußStrG voll zum Tragen (vgl 10 Ob 59/09p; 1 Ob 78/03g = SZ 2003/118 mwN ua). Das Gericht hat daher die erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen (Neumayr in Schwimann, ABGB3 § 19 UVG Rz 7 mwN). Es muss dabei gegebenenfalls auch dem mj Antragsteller Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern und allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass trotz des Bestehens begründeter Bedenken die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht keine wesentlichen Änderungen erfahren hat (vgl 6 Ob 676/90).Während im Bewilligungsverfahren nach dem UVG amtswegige Erhebungen aus dem aus Paragraph 11, Absatz 2, UVG hervorgehenden Regelungszweck nur insoweit angemessen sind, als der Verdacht des Versagungsgrundes augenfällig ist und die Erhebungen ohne größere Verzögerungen durchführbar sind, gelten diese Beschränkungen im Bewilligungsverfahren für ein Verfahren zur Herabsetzung oder Einstellung bewilligter Vorschüsse nicht. Während im Bewilligungsverfahren der Unterhalt dem Minderjährigen möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden soll, kommt in einem Stadium, in dem der Unterhalt bereits durch Vorschussgewährung in gewissen Grenzen gesichert ist, der Stoffsammlungsgrundsatz des Paragraph 16, AußStrG voll zum Tragen vergleiche 10 Ob 59/09p; 1 Ob 78/03g = SZ 2003/118 mwN ua). Das Gericht hat daher die erforderlichen Beweise von Amts wegen aufzunehmen (Neumayr in Schwimann, ABGB3 Paragraph 19, UVG Rz 7 mwN). Es muss dabei gegebenenfalls auch dem mj Antragsteller Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern und allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass trotz des Bestehens begründeter Bedenken die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht keine wesentlichen Änderungen erfahren hat vergleiche 6 Ob 676/90).
Die Rechtsmittelwerberin macht daher zu Recht geltend, dass das Verfahren noch ergänzungsbedürftig ist. Das Erstgericht hat nämlich entgegen dieser Verpflichtung zur amtswegigen Erhebung keinerlei Erhebungen über die aktuelle Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltsschuldners gepflogen, obwohl es nicht zwingend ist, dass dem Unterhaltsschuldner neben dem Pensionsbezug von monatlich 552,97 EUR nicht auch andere Einkünfte oder Reserven zur Begleichung des Unterhalts zur Verfügung stehen. Erst nach Erhebung dieser Umstände wird beurteilt werden können, ob begründete Bedenken gegen den Unterhaltsanspruch im titelmäßigen Ausmaß bestehen (8 Ob 31/98m).
Für das vom Erstgericht fortzusetzende Verfahren ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die sinngemäße Anwendung des § 16 UVG in den Fällen der amtswegigen Einleitung eines Herabsetzungs- oder eines Einstellungsverfahrens bedeutet, dass die Innehaltung nur dann anzuordnen ist, wenn beachtliche Gründe dafür sprechen, dass nach den noch durchzuführenden Erhebungen begründete Bedenken gegen eine weitere Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse (in der bisherigen Höhe) bestehen. In diesem Sinne ist bei begründbaren Zweifeln zu prognostizieren, ob sich diese voraussichtlich zu begründeten Bedenken verdichten werden oder nicht. Ist dies zu erwarten, ist innezuhalten; ist dies nicht zu erwarten (oder liegt eine „non-liquet" Situation vor), ist nicht innezuhalten (10 Ob 111/08h mwN).Für das vom Erstgericht fortzusetzende Verfahren ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die sinngemäße Anwendung des Paragraph 16, UVG in den Fällen der amtswegigen Einleitung eines Herabsetzungs- oder eines Einstellungsverfahrens bedeutet, dass die Innehaltung nur dann anzuordnen ist, wenn beachtliche Gründe dafür sprechen, dass nach den noch durchzuführenden Erhebungen begründete Bedenken gegen eine weitere Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse (in der bisherigen Höhe) bestehen. In diesem Sinne ist bei begründbaren Zweifeln zu prognostizieren, ob sich diese voraussichtlich zu begründeten Bedenken verdichten werden oder nicht. Ist dies zu erwarten, ist innezuhalten; ist dies nicht zu erwarten (oder liegt eine „non-liquet" Situation vor), ist nicht innezuhalten (10 Ob 111/08h mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.