Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 16 Abs 3 AußStrG), ist der Revisionsrekurs unzulässig. Auch in Unterhaltssachen ist nämlich die Anrufung des Obersten Gerichtshofes vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig (EFSlg 73.538; 1 Ob 2349/96i; 7 Ob 205/03b uva; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 3 mwN). Eine erhebliche Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall aber nicht zu beantworten:Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG), ist der Revisionsrekurs unzulässig. Auch in Unterhaltssachen ist nämlich die Anrufung des Obersten Gerichtshofes vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage abhängig (EFSlg 73.538; 1 Ob 2349/96i; 7 Ob 205/03b uva; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 3 mwN). Eine erhebliche Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall aber nicht zu beantworten:
Das Rekursgericht hat selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Rechtsprechung, die Unterhaltsbemessungsgrundlage bleibe durch eine Konkurseröffnung unberührt, in der letzten Zeit geändert wurde. Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken einer relevanten Änderung der Rechtslage, da doch der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel hat (ÖA 2000, 142; ZIK 2002, 57; 1 Ob 38/02y; 1 Ob 242/02y; 2 Ob 160/02x; 2 Ob 90/03d; vgl RIS-Justiz RS0115702). Soweit die Arbeitskraft eines Unternehmers, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, nicht mehr notwendigerweise im Unternehmen gebunden ist, steht einem solchen Gemeinschuldner allerdings - wie jedem anderen - der allgemeine Arbeitsmarkt offen (RIS-Justiz RS0115704). Ist dies aber nicht der Fall, weil seine Arbeitskraft - wie dies das Rekursgericht hier hinsichtlich des Vaters angenommen hat - im (eigenen) Unternehmen gebunden ist, kann er dann nicht - wie sonst im Regelfall - auf "das mittlere Einkommen von Arbeitern" (ZIK 2002, 57) verwiesen werden (1 Ob 142/02y).Das Rekursgericht hat selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Rechtsprechung, die Unterhaltsbemessungsgrundlage bleibe durch eine Konkurseröffnung unberührt, in der letzten Zeit geändert wurde. Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken einer relevanten Änderung der Rechtslage, da doch der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel hat (ÖA 2000, 142; ZIK 2002, 57; 1 Ob 38/02y; 1 Ob 242/02y; 2 Ob 160/02x; 2 Ob 90/03d; vergleiche RIS-Justiz RS0115702). Soweit die Arbeitskraft eines Unternehmers, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, nicht mehr notwendigerweise im Unternehmen gebunden ist, steht einem solchen Gemeinschuldner allerdings - wie jedem anderen - der allgemeine Arbeitsmarkt offen (RIS-Justiz RS0115704). Ist dies aber nicht der Fall, weil seine Arbeitskraft - wie dies das Rekursgericht hier hinsichtlich des Vaters angenommen hat - im (eigenen) Unternehmen gebunden ist, kann er dann nicht - wie sonst im Regelfall - auf "das mittlere Einkommen von Arbeitern" (ZIK 2002, 57) verwiesen werden (1 Ob 142/02y).
Selbst wenn man diese ohnehin schon vom Rekursgericht richtig dargestellte, modifizierte, neuere Judikaturlinie noch nicht als gesichert ansehen wollte, stellt sich im vorliegenden Fall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG. Die angefochtene Unterhaltsherabsetzung auf EUR 160,-- je Kind steht nämlich im Hinblick darauf, dass ja das vom Vater vor Konkurseröffnung erzielte Nettoeinkommen im Wege der Anspannung als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen wurde, ohnehin auch mit der "ursprünglichen Judikatur" (vgl noch 1 Ob 139/02z; 7 Ob 69/02a und 3 Ob 201/02h, wonach die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geldunterhaltsschuldners jedenfalls dann keine Änderung erfahre, wenn der Unterhaltspflichtige weiterhin über Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verfüge und daher selbst für die Zeit nach Konkurseröffnung im Allgemeinen von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen sei) im Einklang. Damit muss auch der Einwand der Revisionsrekurswerber, der Unterhaltsschuldner habe seine geringere Leistungsfähigkeit konkret zu behaupten und zu beweisen; der bloße Hinweis auf die Konkurseröffnung und die ganz allgemein behauptete Verringerung der Leistungsfähigkeit durch die Konkurseröffnung bewirke nicht, dass die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Titels als erwiesen anzusehen sei, ins Leere gehen. Dass der Vater, der die Entscheidung des Rekursgerichtes selbst nicht angefochten hat, nun nach Beendigung des Konkursverfahrens ein höheres Einkommen erzielte oder erzielen könnte, als zuvor, haben die Revisionsrekurswerber nicht einmal behauptet.Selbst wenn man diese ohnehin schon vom Rekursgericht richtig dargestellte, modifizierte, neuere Judikaturlinie noch nicht als gesichert ansehen wollte, stellt sich im vorliegenden Fall keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. Die angefochtene Unterhaltsherabsetzung auf EUR 160,-- je Kind steht nämlich im Hinblick darauf, dass ja das vom Vater vor Konkurseröffnung erzielte Nettoeinkommen im Wege der Anspannung als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen wurde, ohnehin auch mit der "ursprünglichen Judikatur" vergleiche , noch 1 Ob 139/02z; 7 Ob 69/02a und 3 Ob 201/02h, wonach die Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geldunterhaltsschuldners jedenfalls dann keine Änderung erfahre, wenn der Unterhaltspflichtige weiterhin über Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verfüge und daher selbst für die Zeit nach Konkurseröffnung im Allgemeinen von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen sei) im Einklang. Damit muss auch der Einwand der Revisionsrekurswerber, der Unterhaltsschuldner habe seine geringere Leistungsfähigkeit konkret zu behaupten und zu beweisen; der bloße Hinweis auf die Konkurseröffnung und die ganz allgemein behauptete Verringerung der Leistungsfähigkeit durch die Konkurseröffnung bewirke nicht, dass die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Titels als erwiesen anzusehen sei, ins Leere gehen. Dass der Vater, der die Entscheidung des Rekursgerichtes selbst nicht angefochten hat, nun nach Beendigung des Konkursverfahrens ein höheres Einkommen erzielte oder erzielen könnte, als zuvor, haben die Revisionsrekurswerber nicht einmal behauptet.
Da auch sonst von ihnen eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 AußStrG weder aufgezeigt, noch - was genügen würde (7 Ob 205/03b mwN ua) - auch nur aufgeworfen wird, war das Rechtsmittel mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Darstellung der Zurückweisungsgründe beschränken.Da auch sonst von ihnen eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, AußStrG weder aufgezeigt, noch - was genügen würde (7 Ob 205/03b mwN ua) - auch nur aufgeworfen wird, war das Rechtsmittel mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Darstellung der Zurückweisungsgründe beschränken.