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Entscheidung 10 Ob 1/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob1/08g

Entscheidungsdatum

26.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Merdan A*****, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung Bezirk 10, Van-der-Nüll-Gasse 20, 1100 Wien), gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. August 2007, GZ 43 R 505/07v-U63, womit infolge Rekurses des Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 21. Juni 2007, GZ 34 P 16/05s-U53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG (RIS-Justiz RS0076080, RS0076082 [T1 und T2], RS0076391 [T1 und T2], RS0076405 [T2 und T3], RS0112789, RS0115702), wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist (zu allem: 6 Ob 178/07f mwN und jüngst: 10 Ob 41/08i).

Das Erstgericht nahm das am 12. 6. 2007 eröffnete Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Vaters zum Anlass einer Überprüfung der Vorschusshöhe. Vom Rekursgericht gebilligt wendete es bei Berechnung der Vorschusshöhe für den Zeitraum ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens die Differenzmethode vergleiche dazu ausführlich: 10 Ob 65/06s mwN) an und setzte - rechnerisch unbekämpft - die monatlichen Unterhaltsvorschüsse (von bisher 240 EUR) auf 200 EUR ab 1. 7. 2007 herab.

Da die angefochtene Entscheidung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0006810), ist die Anwendung der Differenzmethode für den Zeitraum ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat - nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0119130 [T13] = 6 Ob 178/07f mwN).

Die Frage, ob nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, jedoch vor Vorliegen des Zahlungsplans die Belastungsgrenze im Vorschussverfahren mit der von der Judikatur entwickelten Differenzmethode oder nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln ist, die im Zulassungsausspruch des Rekursgerichts und im Revisionsrekurs des Minderjährigen gestellt wird, hat der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung also bereits im ersteren Sinne beantwortet. Die weitere im angefochtenen Beschluss angesprochene Frage, ob Zahlungsplanraten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind, muss hingegen auch im vorliegenden Fall offen bleiben. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz trafen den Vater derartige Verpflichtungen nämlich (noch) nicht vergleiche 6 Ob 178/07f).

Das - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts - unzulässige Rechtsmittel des Minderjährigen ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E88057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00001.08G.0626.000

Im RIS seit

26.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20080626_OGH0002_0100OB00001_08G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006810 Rechtssatz 22.11.1961Zivilrecht
Wenn auch das Rekursgericht die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung vorzunehmen hat, so bleibt es den Parteien doch unbenommen, sich im Rekurs auf solche neue Umstände zu beziehen, die ber …
RS0076080 Rechtssatz 25.11.1992Zivilrecht
Wird über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so liegt es im allgemeinen nahe und es bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, dass die Unterhaltspflicht eines (bisher nicht unterdurchsch …
RS0076082 Rechtssatz 27.09.1990Zivilrecht
Der bloße Hinweis auf eine Konkurseröffnung reicht zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung von Vorschüssen im Hinblick auf § 5 KO (Überlassung bzw Gewährung jener Mittel, die zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich s …
RS0076391 Rechtssatz 27.08.1992Zivilrecht
Der Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat nicht eine erwiesene oder doch bescheinigte materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsansprüche, auf die die Vorschüsse gewährt werden sollen, zur Voraussetzung, sondern knüpft die Rechtsfolge der Ver …
RS0076405 Rechtssatz 25.11.1992Zivilrecht
Es kommt nicht auf die Offensichtlichkeit der Abweichung des Unterhaltstitels von der (geänderten) materiellen Rechtslage, sondern darauf an, ob begründete Bedenken gegen die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht bestehen.
RS0112789 Rechtssatz 25.11.1999Zivilrecht
Übersteigt der (bisherige) Unterhaltstitel die - objektiv gesehen - für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel, liegt es im Allgemeinen nahe und bestehen im Normalfall begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, dass die Unterhaltspflic …
RS0115702 Rechtssatz 17.08.2001Zivilrecht
Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn si …
RS0119130 Rechtssatz 17.05.2004Zivilrecht
Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.