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Entscheidung 5 Ob 98/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob98/09m

Entscheidungsdatum

09.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Kurt K*****, gegen die Antragsgegnerin Alexandra K*****, vertreten durch Mag. Raimund Hudik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. März 2009, GZ 44 R 117/09w-63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG ist grundsätzlich ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichts erforderlich, wenn dieses in einer Sache vermögensrechtlicher Natur den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Der Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist ein solcher in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur, für den keine zwingenden Vorschriften bestehen, wie hoch er zu bewerten ist vergleiche RIS-Justiz RS0007124 [T4; T5]).

Obwohl grundsätzlich bei Fehlen des erforderlichen Bewertungsausspruchs dieser vom Rekursgericht nachzutragen wäre vergleiche RIS-Justiz RS0007124 [T6; T14]; RS0007073 [T6]), ist eine Rückstellung an das Rekursgericht zur Nachholung des Bewertungsausspruchs dann entbehrlich, wenn der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand eindeutig 20.000 EUR übersteigt vergleiche RIS-Justiz RS0007124 [T13]; 1 Ob 159/04w).

Weil im vorliegenden Fall der Aufteilungsanspruch eine Eigentumswohnung und zwei Sparbücher mit je 20.000 EUR übersteigender Einlage zum Gegenstand hat, erwies sich eine Nachholung des Bewertungsausspruchs ausnahmsweise als entbehrlich. Es konnte also auch ohne Behandlung der Zulassungsvorstellung sofort über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin entschieden werden.

Er erweist sich nach Maßgabe des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG als unzulässig.

1.) Mit dem Vorwurf der Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht hat sich das Rekursgericht auseinandergesetzt und das Vorliegen dieses Mangels verneint, weshalb dies im Revisionsrekurs nicht mehr releviert werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0050037 [T2; T7]; RS0030748; RS0043172 [T2]).

In diesem Zusammenhang hat das Rekursgericht im Übrigen die Relevanz des behaupteten Mangels plausibel deshalb verneint, weil die Tatsache eines gemeinsam verbrachten Urlaubs der Ehegatten bei der vorliegenden Sachlage nicht geeignet gewesen wäre, eine Änderung der Beurteilung des Endzeitpunkts der ehelichen Lebensgemeinschaft herbeizuführen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0043049; RS0043027 [T4; T6]).

2.) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im außerstreitigen Verfahren nur dann wahrzunehmen, wenn die Gehörverletzung Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (RIS-Justiz RS0120213).

Das rechtliche Gehör einer Partei ist grundsätzlich dann gewahrt, wenn ihr Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrundegelegt werden sollen, äußern kann (RIS-Justiz RS0074920; RS0005915 [T17; T20]).

Die Antragsgegnerin war bei zehn von elf mündlichen Verhandlungen vor dem Erstgericht persönlich anwesend und hatte dabei ausreichend Gelegenheit, zu allen Tatsachenvorbringen des Gegners und zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Inwiefern die kurze ergänzende Aussage des Antragstellers, der bereits mehrere Einvernahmen und Ergänzungen vorangegangen waren, noch einer Auseinandersetzung bedurft hätte, ist nicht erkennbar und damit die Relevanz der Anfechtung nicht dargetan vergleiche RIS-Justiz RS0120213 [T13; T14]).

Der Oberste Gerichtshof ist auch nach Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG nicht Tatsacheninstanz. Daher ist eine erstgerichtliche Beweiswürdigung, mit der sich das Rekursgericht auseinandergesetzt hat, nicht überprüfbar vergleiche RIS-Justiz RS0070446).

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.

Textnummer

E91049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00098.09M.0609.000

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090609_OGH0002_0050OB00098_09M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005915 Rechtssatz 20.06.1989Zivilrecht
Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugr …
RS0007073 Rechtssatz 22.03.1990Zivilrecht
Fehlt der Bewertungsausspruch, so ist er vom Rekursgericht nachzutragen.
RS0007124 Rechtssatz 24.09.1991Zivilrecht
Auch für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt seit der WGN 1989 infolge der Aufhebung des § 232 AußStrG das Revisionsrekursrecht nach §§ 14 ff AußStrG. Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 3 AußStrG kommt hier nicht zum Tragen, weil der Aufte …
RS0043172 Rechtssatz 08.05.1980Zivilrecht
Ob über eine Klagsänderung formell mittels eines Beschlusses zu entscheiden gewesen wäre oder nicht, ist eine Verfahrensfrage. Hat das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel in dieser Richtung ausdrücklich verneint, so kann der OGH das Vorliegen eines dera …
RS0074920 Rechtssatz 16.09.1985Zivilrecht
Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußer …
RS0120213 Rechtssatz 20.09.2005Zivilrecht
In § 66 AußStrG 2005 sind die Revisionsrekursgründe nunmehr taxativ aufgezählt. Unter § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG wurden nicht alle bisher als Nichtigkeit geltend zu machenden Verfahrensfehler als Revisionsrekursgründe beibehalten. Der Anfechtungsgrund der Verle …