I. Zum Entscheidungsgegenstand zweiter Instanzrömisch eins. Zum Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz
Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 362/99p unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aus, dass der nacheheliche Aufteilungsanspruch als rein vermögensrechtlicher Anspruch, selbst wenn der Aufteilungsvorschlag des Antragstellers - wie hier - (nur) eine Ausgleichszahlung zum Gegenstand hat, kein bloßer Geldanspruch sei. Dennoch war die Zurückstellung des Akts an das Rekursgericht zur Nachholung eines Bewertungsausspruchs entbehrlich, weil der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR jedenfalls übersteigt. Der Antragsteller begehrte im Rekursverfahren, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von insgesamt 115.760,92 EUR sA aufzuerlegen. Dagegen strebte die Antragsgegnerin in zweiter Instanz nach wie vor die gänzliche Abweisung des Aufteilungsantrags an. Das Begehren auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung bezieht sich ferner, gleichviel ob und bejahendenfalls, in welcher Höhe eine solche zuzuerkennen ist, allein auf den von der Antragsgegnerin letztlich zu übernehmenden Anteil an den während der Ehe der Streitteile aufgelaufenen Bankverbindlichkeiten nach Abzug des der Antragsgegnerin zuzurechnenden Anteils an den Aktiven der in die Aufteilung einzubeziehenden ehelichen Errungenschaft, die im Alleineigentum des Antragstellers verblieben. Angesichts dessen kommt keine Bewertungsvariante in Betracht, nach der das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 2 und 3 AußStrG - für den Obersten Gerichtshof bindend - hätte aussprechen können, dass der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR nicht übersteige. II. Zur SachentscheidungDer erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 362/99p unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aus, dass der nacheheliche Aufteilungsanspruch als rein vermögensrechtlicher Anspruch, selbst wenn der Aufteilungsvorschlag des Antragstellers - wie hier - (nur) eine Ausgleichszahlung zum Gegenstand hat, kein bloßer Geldanspruch sei. Dennoch war die Zurückstellung des Akts an das Rekursgericht zur Nachholung eines Bewertungsausspruchs entbehrlich, weil der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR jedenfalls übersteigt. Der Antragsteller begehrte im Rekursverfahren, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von insgesamt 115.760,92 EUR sA aufzuerlegen. Dagegen strebte die Antragsgegnerin in zweiter Instanz nach wie vor die gänzliche Abweisung des Aufteilungsantrags an. Das Begehren auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung bezieht sich ferner, gleichviel ob und bejahendenfalls, in welcher Höhe eine solche zuzuerkennen ist, allein auf den von der Antragsgegnerin letztlich zu übernehmenden Anteil an den während der Ehe der Streitteile aufgelaufenen Bankverbindlichkeiten nach Abzug des der Antragsgegnerin zuzurechnenden Anteils an den Aktiven der in die Aufteilung einzubeziehenden ehelichen Errungenschaft, die im Alleineigentum des Antragstellers verblieben. Angesichts dessen kommt keine Bewertungsvariante in Betracht, nach der das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 3 AußStrG - für den Obersten Gerichtshof bindend - hätte aussprechen können, dass der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR nicht übersteige. römisch zwei. Zur Sachentscheidung
Nach Ansicht des Revisionsrekurswerbers soll die Entscheidung von dreizehn erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängen. Für diesen Standpunkt findet sich in den weitwendigen Rechtsmittelausführungen indes keine tragfähige Stütze. Lediglich in einem Punkt - betreffend die Einbeziehung der Steigerung des reinen Grundwerts der Podersdorfer Liegenschaft des Antragstellers in die Aufteilungsbilanz - erzielten die Vorinstanzen ein Ergebnis, das vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit zu korrigieren ist. Die einleitende Sachverhaltswiedergabe beschränkt sich daher auf das für das Verständnis der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erforderliche Maß. Soweit neben der Behandlung der reinen Grundwertsteigerung auch die anderen im Rechtsmittel aufgeworfenen Themen zu erörtern sind, folgen die rechtlichen Erwägungen den sie tragenden Sachverhaltselementen, die - verkürzt - teilweise erst im Zuge der Erledigung der Rechtsmittelgründe erwähnt werden.Nach Ansicht des Revisionsrekurswerbers soll die Entscheidung von dreizehn erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängen. Für diesen Standpunkt findet sich in den weitwendigen Rechtsmittelausführungen indes keine tragfähige Stütze. Lediglich in einem Punkt - betreffend die Einbeziehung der Steigerung des reinen Grundwerts der Podersdorfer Liegenschaft des Antragstellers in die Aufteilungsbilanz - erzielten die Vorinstanzen ein Ergebnis, das vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit zu korrigieren ist. Die einleitende Sachverhaltswiedergabe beschränkt sich daher auf das für das Verständnis der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erforderliche Maß. Soweit neben der Behandlung der reinen Grundwertsteigerung auch die anderen im Rechtsmittel aufgeworfenen Themen zu erörtern sind, folgen die rechtlichen Erwägungen den sie tragenden Sachverhaltselementen, die - verkürzt - teilweise erst im Zuge der Erledigung der Rechtsmittelgründe erwähnt werden.
1. Neuerungsverbot
Der Antragsteller meint, die zweite Instanz hätte die von ihm im Rekurs vorgebrachten, an den Tod des Vaters der Antragsgegnerin nach Schluss der Verhandlung erster Instanz anknüpfenden Neuerungen berücksichtigen müssen. Die Antragsgegnerin sei zumindest Noterbin. Mit dem ihr aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters zufallenden Vermögen könne sie jene Schulden zahlen, deren Tilgung die ihr nach Ansicht des Antragstellers aufzuerlegende Ausgleichszahlung dienen solle. Im Revisionsrekurs wird indes die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach nova producta - abgesehen von einer hier nicht relevanten Ausnahme im Interesse des Kindeswohls (7 Ob 43/03d mwN) - von der Neuerungserlaubnis gemäß § 10 AußStrG nicht erfasst werden und daher dem Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren unterliegen (6 Ob 221/03y; 6 Ob 200/01g; 6 Ob 2207/96v = EFSlg 82.767), nicht einmal erwähnt. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.Der Antragsteller meint, die zweite Instanz hätte die von ihm im Rekurs vorgebrachten, an den Tod des Vaters der Antragsgegnerin nach Schluss der Verhandlung erster Instanz anknüpfenden Neuerungen berücksichtigen müssen. Die Antragsgegnerin sei zumindest Noterbin. Mit dem ihr aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters zufallenden Vermögen könne sie jene Schulden zahlen, deren Tilgung die ihr nach Ansicht des Antragstellers aufzuerlegende Ausgleichszahlung dienen solle. Im Revisionsrekurs wird indes die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach nova producta - abgesehen von einer hier nicht relevanten Ausnahme im Interesse des Kindeswohls (7 Ob 43/03d mwN) - von der Neuerungserlaubnis gemäß Paragraph 10, AußStrG nicht erfasst werden und daher dem Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren unterliegen (6 Ob 221/03y; 6 Ob 200/01g; 6 Ob 2207/96v = EFSlg 82.767), nicht einmal erwähnt. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
2. Berücksichtigung wertlosen Vermögens
2. 1. Beide Vorinstanzen ermittelten die als eheliche Errungenschaft in die Aufteilungsmasse fallende Wertsteigerung der vom Antragsteller in die Ehe eingebrachten Liegenschaft in Podersdorf mit 1,017.000 S
(= 73.908,27 EUR) und erhöhten diesen Betrag pauschal auf 1,200.000 S
(= 87.207,40 EUR), weil dem Antragsteller die eheliche Mietwohnung
mit einem günstigen Mietzins, ein fast zehn Jahre alter Mercedes 300E, ein Kajütboot, Inventar und sonstige eheliche Gebrauchsgegenstände - mit insgesamt geringen, im Einzelnen nicht festgestellten Verkehrswerten - verblieben. Nach der Überzeugung des Antragstellers sind dagegen "nahezu wertlose Gegenstände" bei Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen. 2. 2. Die Aufteilung ist gemäß § 83 Abs 1 EheG nach Billigkeit vorzunehmen. In der die Entscheidungen der Vorinstanzen tragenden Aufteilungsbilanz, die nicht an den jeweiligen Verkehrswert der erörterten Sachen anknüpft, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - keine Fehlbeurteilung an Hand der gebotenen Billigkeitserwägungen zu erkennen. Der Antragsteller behauptet gar nicht, dass diese Sachen für ihn keinen Gebrauchswert mehr hätten. Bei dessen Beurteilung ist nach Billigkeitserwägungen für die Aufteilung in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller erhebliche Beträge aufwenden müsste, um die erörterten Gebrauchsgegenstände durch neue oder jüngere zu ersetzen. Jedenfalls was die Leasingfinanzierung des PKW Mercedes 300E betrifft, ist ferner von Bedeutung, dass die Parteien während der Ehe - mit dem Antragsteller als treibende Kraft - Kredite in Anspruch nahmen, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich überstiegen. Gegenstand des Verfahrens ist die Aufteilung des Überhangs dieser Verbindlichkeiten im Vergleich mit den Aktiven der ehelichen Errungenschaft. Bankschulden unterliegen keiner "Wertminderung" durch Zeitablauf, sie vermehren sich vielmehr durch Sollzinsen, allfällige Verzugszinsen und Spesen ungeachtet dessen, dass die mit Hilfe von Kredit erworbenen Sachen einem durch deren Alterung und Abnützung bedingten Verfall ihres Verkehrswerts unterliegen können. Sind zwischen geschiedenen Ehegatten - wie hier - letztlich bloß Bankschulden aufzuteilen, die (auch) der Finanzierung des Erwerbs nunmehr weitgehend entwerteter Sachwerte dienten, so ist es nicht unbillig, nicht den Verkehrswert solcher Sachen, sondern deren andauernden Gebrauchswert nach den für Ersatzinvestitionen erforderlichen Aufwendungen als Richtwert für die Aufteilung angewachsener Schulden heranzuziehen. Dass auch nach diesem Gesichtspunkt eine pauschale Erhöhung der ehelichen Errungenschaft von ATS 1,017.000 (= 73.908,27 EUR) auf ATS 1,2 Mio (= 87.207,40 EUR) nicht Platz greifen könne, wird auch vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet.mit einem günstigen Mietzins, ein fast zehn Jahre alter Mercedes 300E, ein Kajütboot, Inventar und sonstige eheliche Gebrauchsgegenstände - mit insgesamt geringen, im Einzelnen nicht festgestellten Verkehrswerten - verblieben. Nach der Überzeugung des Antragstellers sind dagegen "nahezu wertlose Gegenstände" bei Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen. 2. 2. Die Aufteilung ist gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG nach Billigkeit vorzunehmen. In der die Entscheidungen der Vorinstanzen tragenden Aufteilungsbilanz, die nicht an den jeweiligen Verkehrswert der erörterten Sachen anknüpft, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - keine Fehlbeurteilung an Hand der gebotenen Billigkeitserwägungen zu erkennen. Der Antragsteller behauptet gar nicht, dass diese Sachen für ihn keinen Gebrauchswert mehr hätten. Bei dessen Beurteilung ist nach Billigkeitserwägungen für die Aufteilung in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller erhebliche Beträge aufwenden müsste, um die erörterten Gebrauchsgegenstände durch neue oder jüngere zu ersetzen. Jedenfalls was die Leasingfinanzierung des PKW Mercedes 300E betrifft, ist ferner von Bedeutung, dass die Parteien während der Ehe - mit dem Antragsteller als treibende Kraft - Kredite in Anspruch nahmen, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich überstiegen. Gegenstand des Verfahrens ist die Aufteilung des Überhangs dieser Verbindlichkeiten im Vergleich mit den Aktiven der ehelichen Errungenschaft. Bankschulden unterliegen keiner "Wertminderung" durch Zeitablauf, sie vermehren sich vielmehr durch Sollzinsen, allfällige Verzugszinsen und Spesen ungeachtet dessen, dass die mit Hilfe von Kredit erworbenen Sachen einem durch deren Alterung und Abnützung bedingten Verfall ihres Verkehrswerts unterliegen können. Sind zwischen geschiedenen Ehegatten - wie hier - letztlich bloß Bankschulden aufzuteilen, die (auch) der Finanzierung des Erwerbs nunmehr weitgehend entwerteter Sachwerte dienten, so ist es nicht unbillig, nicht den Verkehrswert solcher Sachen, sondern deren andauernden Gebrauchswert nach den für Ersatzinvestitionen erforderlichen Aufwendungen als Richtwert für die Aufteilung angewachsener Schulden heranzuziehen. Dass auch nach diesem Gesichtspunkt eine pauschale Erhöhung der ehelichen Errungenschaft von ATS 1,017.000 (= 73.908,27 EUR) auf ATS 1,2 Mio (= 87.207,40 EUR) nicht Platz greifen könne, wird auch vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet.
3. Wertminderung von Investitionen
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Bewertung von Investitionen auf der Podersdorfer Liegenschaft müsse deren "Wertminderung durch Zeitablauf bis Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz" berücksichtigen. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass der Verkehrswert dieser Investitionen keiner besonderen Bewertung bedurfte, bildete doch ihr weiterwirkender Wert einen Faktor bei Ermittlung des durch die Umbaumaßnahmen am Gebäude gestiegenen Verkehrswerts der Liegenschaft als Ganzes. Selbst wenn man aber der Ansicht des Rechtsmittelwerbers im Grundsätzlichen beiträte, käme der bereits unter 2. 2. erörterte Aspekt zum Tragen, dass die zwischen den Streitteilen aufzuteilenden Bankschulden zur Finanzierung der erörterten Investitionen keiner "Wertminderung" durch Zeitablauf unterliegen. Demnach wäre es auch insoweit nicht unbillig, bei der Schuldenaufteilung für die im Kreditweg finanzierten Investitionen, die dem Antragsteller einen weiterhin andauernden Gebrauchsnutzen verschaffen, keine (isolierte) Verkehrswertminderung in Rechnung zu stellen. Im Übrigen ist der Antragsteller nur noch daran zu erinnern, dass - nach den Entscheidungen der Vorinstanzen - die auf die "erste Ausbaustufe" entfallende Werterhöhung der Podersdorfer Liegenschaft ohnehin nicht in die Aufteilungsmasse fällt.
4. Aufteilungsverhältnis
Der Antragsteller meint, das Rekursgericht habe die Leistungen der Antragsgegnerin während der Ehegemeinschaft bei Ermittlung des für die Aufteilung maßgebenden Schlüssels überbewertet. In Wahrheit bestehe kein Anlass "vom Prinzip 50 : 50" abzuweichen. Die vorgetragenen Argumente überzeugen indes nicht. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin von ihrer solidarischen Haftung für die der Aufteilung unterliegenden Bankschulden entbunden wurde, ist für das Aufteilungsverfahren nicht von Belang. Die Antragsgegnerin hätte einen Ausgleichsanspruch gehabt, wenn sie eine Bank mit einem ihre Schuldenbeteiligungsquote im Innenverhältnis übersteigenden Betrag in Anspruch nehmen hätte können.
Im Übrigen versucht der Antragsteller zu begründen, weshalb seine Beiträge zur ehelichen Errungenschaft sowohl bei den Aktiva als auch bei den Passiva jenen der Antragsgegnerin gleichwertig seien. Zur Akkumulierung von Bankschulden übergeht er einfach die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, dass er die treibende Kraft hinter der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in einer durch das Familieneinkommen nicht finanzierbaren Weise war und die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse - auch im Kontext mit teuren Steckenpferden - erhebliche Aufwendungen erforderte. Dagegen war der persönliche Lebensstil der Antragsgegnerin eher bescheiden. Diese war außerdem wegen der vom Antragsteller mit der Bank ausgeklügelten Kontengestion außerstande, die Entwicklung des aktuellen Schuldenstands mitzuverfolgen. Der Antragsteller bewegte die Antragsgegnerin - meist unter der Behauptung der Lukrierung steuerlicher Vorteile - immer wieder dazu, bei Rechtsgeschäften Unterschriften als reine "Formalsache" zu leisten, obgleich sie die betroffenen Transaktionen nicht durchschaute. Auf dem Boden solcher Erwägungen ist in der vom Rekursgericht getroffenen Aufteilung der Schulden im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Antragstellers kein Rechtsirrtum zu erblicken.
Soweit das Rekursgericht die Beiträge der Parteien zu den Aktiven der ehelichen Errungenschaft mit 2 : 1 zu Gunsten der Antragsgegnerin gewichtete, führt der Rechtsmittelwerber dagegen ins Treffen, seine beruflichen Leistungen hätten das gleiche Gewicht wie jene der Antragsgegnerin. Der Antragsteller leistete indes bei der Haushaltsführung "kaum" einen Beitrag. Die Antragstellerin kümmerte sich neben der Haushaltsführung auch "deutlich überwiegend" um die Betreuung der Kinder. Daneben war sie in der Steuerberatungskanzlei des Antragstellers (offenkundig) teilzeitbeschäftigt und ab dem Frühjahr 1992 wieder in ihrem Beruf als Röntgenassistentin - seit dem Sommer 1992 auch mit Nachtdiensten - voll erwerbstätig. Die Nachtdienste verrichtete sie, um "untertags ... in der Kanzlei des Antragstellers wieder auszuhelfen". Ferner hatte sie "durch Nähen, Herrichten und Adaptieren gebrauchter Kinderkleidung bis hin zum Nähen eines Ballkleides, Nähen von Vorhängen zum Lebensaufwand der Familie in beträchtlichem Ausmaß beigetragen", sie half gelegentlich überdies "im Zuge der Ausbauarbeiten in Podersdorf" mit. Eine im Herbst 1984 bezogene Abfertigung von ATS 143.000 (= 10.392,22 EUR) "stellte sie dem Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung", sie zahlt diesen Betrag nach Wiederaufnahme ihrer Vollerwerbstätigkeit im Frühjahr 1992 "wieder zurück", um ihre "pensionsrechtliche Stellung" zu verbessern. Wenngleich auch der Antragsteller "seine Kanzlei stets nach Kräften mit Arbeitseifer und Engagement" bei einem Arbeitseinsatz von durchschnittlich 55 bis 70 Stunden wöchentlich führte, so war doch - alles in allem - der Beitrag der Antragsgegnerin zum Erwerb der ehelichen Errungenschaft - nach den spezifischen familiären Verhältnissen - erheblich größer. Angesichts dessen überschreitet die bekämpfte Gewichtung durch das Rekursgericht nicht den in solchen Fragen naturgemäß bestehenden Beurteilungsspielraum, sodass sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst sieht, die Beiträge der Parteien zu den Aktiven der ehelichen Errungenschaft anders als das Rekursgericht festzulegen. Die Ausführungen des Antragstellers zu der nach seiner Ansicht gebotenen Aufteilungsquote übergehen letztlich den Umstand, dass unterschiedliche Beiträge auch unterschiedlich zu gewichten und dafür auch Billigkeitserwägungen maßgebend sind. Demnach gehen auch die theoretischen Erwägungen zum "Nachfüllmodell" und zum "Präsenzmodell" ins Leere. Soweit der Antragsteller auf die Verwirklichung des Grundsatzes des "Wohl-Bestehen-Könnens" im Kontext mit der Schuldenaufteilung pocht, ist er auf die tieferstehenden Erwägungen und das durch sie getragene Ergebnis dieser Entscheidung zu verweisen, wonach sich die Schuldenbeteiligung der Antragsgegnerin ohnehin erhöht.
5. Zinsen
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind die vom Antragsteller zu zahlenden Bankschulden mit einem Zinssatz von 6,875 % von 1994 bis 31. 12. 1996, von 5,25 % vom 1. 1. 1997 bis 31. 12. 1998 und von 4,5 % seit 1. 1. 1999 belastet. Unrichtig sind daher die Ausführungen des Antragstellers, er habe "6,875 % Zinsen" zu zahlen, bekomme aber "nur 4 % Zinsen ersetzt", zahlt doch der Antragsteller derzeit bloß 4,5 % an Zinsen. Erst im weiteren Verlauf seiner Ausführungen nimmt er auf die maßgebenden Tatsachen Bedacht und begehrt einen Zinsenzuspruch, der den Feststellungen der Vorinstanzen zu seiner Zinsenbelastung entspricht. Die Erwägungen des Antragstellers, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, die Antragsgegnerin, die "das Verfahren durch ihr Bestreiten hinausgezögert" habe, solle für diese Prozessverschleppung mit einem Zinssatz von bloß 4 % nicht belohnt werden, sind unsachlich, hat doch der Antragsteller durch die hartnäckige Verfolgung eines der Höhe nach unrealistischen Aufteilungsvorschlags selbst ein gerüttelt Maß an Mitverantwortung für die Verfahrensdauer von zehn Jahren. Im Übrigen ist den Rechtsmittelausführungen zu entgegnen, dass die Verzinsung der der Antragsgegnerin auferlegten Ausgleichszahlung nach dem gesetzlichen Zinsfuß nicht unbillig ist, war doch der Antragsteller die treibende Kraft beim Schuldenmachen, ohne dass die Antragsgegnerin irgend einen Einfluss auf die im Kreditweg beschafften Geldmittel und deren Verzinsung gehabt hätte. Auch die der Antragsgegnerin von den Vorinstanzen eingeräumte Zahlungsfrist ist nicht zu beanstanden, selbst wenn sie gegen einen Teil der von ihr zu leistenden Ausgleichszahlung - mangels eines anwaltlichen Pfandrechts gemäß § 19a RAO - mit ihrer Kostenersatzforderung aufrechnen könnte.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind die vom Antragsteller zu zahlenden Bankschulden mit einem Zinssatz von 6,875 % von 1994 bis 31. 12. 1996, von 5,25 % vom 1. 1. 1997 bis 31. 12. 1998 und von 4,5 % seit 1. 1. 1999 belastet. Unrichtig sind daher die Ausführungen des Antragstellers, er habe "6,875 % Zinsen" zu zahlen, bekomme aber "nur 4 % Zinsen ersetzt", zahlt doch der Antragsteller derzeit bloß 4,5 % an Zinsen. Erst im weiteren Verlauf seiner Ausführungen nimmt er auf die maßgebenden Tatsachen Bedacht und begehrt einen Zinsenzuspruch, der den Feststellungen der Vorinstanzen zu seiner Zinsenbelastung entspricht. Die Erwägungen des Antragstellers, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, die Antragsgegnerin, die "das Verfahren durch ihr Bestreiten hinausgezögert" habe, solle für diese Prozessverschleppung mit einem Zinssatz von bloß 4 % nicht belohnt werden, sind unsachlich, hat doch der Antragsteller durch die hartnäckige Verfolgung eines der Höhe nach unrealistischen Aufteilungsvorschlags selbst ein gerüttelt Maß an Mitverantwortung für die Verfahrensdauer von zehn Jahren. Im Übrigen ist den Rechtsmittelausführungen zu entgegnen, dass die Verzinsung der der Antragsgegnerin auferlegten Ausgleichszahlung nach dem gesetzlichen Zinsfuß nicht unbillig ist, war doch der Antragsteller die treibende Kraft beim Schuldenmachen, ohne dass die Antragsgegnerin irgend einen Einfluss auf die im Kreditweg beschafften Geldmittel und deren Verzinsung gehabt hätte. Auch die der Antragsgegnerin von den Vorinstanzen eingeräumte Zahlungsfrist ist nicht zu beanstanden, selbst wenn sie gegen einen Teil der von ihr zu leistenden Ausgleichszahlung - mangels eines anwaltlichen Pfandrechts gemäß Paragraph 19 a, RAO - mit ihrer Kostenersatzforderung aufrechnen könnte.
6. Steigerung des Bodenwerts
6. 1. In der Entscheidung 1 Ob 197/99y (= SZ 73/31) sprach der erkennende Senat - gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - aus, dass Wertsteigerungen einer in das Aufteilungsverfahren nicht einzubeziehenden Liegenschaft, die nicht auf die Anstrengungen oder den Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf allgemeine Preissteigerungen von Liegenschaften zurückzuführen sind, keine eheliche Errungenschaften sind (ebenso zuletzt etwa 6 Ob 245/01z). Solche Wertsteigerungen sind nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann aufzuteilen, wenn eine an sich unter § 82 Abs 1 Z 2 EheG fallende Liegenschaft lediglich deshalb als Ganzes in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, weil die während aufrechter Ehegemeinschaft und daher als eheliche Errungenschaft - offenkundig als Teil des aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft - bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegt (RIS-Justiz RS0057681). Die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführte Entscheidung 4 Ob 208/01v erging nicht zu einem dem hier zu lösenden Fall vergleichbaren Sachverhalt. Dort hatte der Antragsgegner den Hälfteanteil einer ihm von seinen Eltern geschenkten Liegenschaft, auf der er bereits einen Rohbau errichtet hatte, seiner Ehegattin geschenkt. Danach trugen beide Ehegatten durch Geldmittel und Arbeitsleistungen zur Fertigstellung des Hauses bei. Es wurde jedoch auch in dieser Entscheidung betont, "dass zwar nicht der Wert der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten (und der Antragstellerin später zur Hälfte geschenkten) Liegenschaft samt darauf befindlichem Rohbau, wohl aber die zwischen Schenkung und Bewertungsstichtag eingetretene Wertsteigerung der gemeinsamen Liegenschaft, sei es auf Grund von Investitionen, sei es auf Grund von Änderungen der Marktverhältnisse, in die Aufteilungsmasse fällt". Dieses Judikat widerspricht somit nicht den eingangs referierten Leitlinien.6. 1. In der Entscheidung 1 Ob 197/99y (= SZ 73/31) sprach der erkennende Senat - gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - aus, dass Wertsteigerungen einer in das Aufteilungsverfahren nicht einzubeziehenden Liegenschaft, die nicht auf die Anstrengungen oder den Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf allgemeine Preissteigerungen von Liegenschaften zurückzuführen sind, keine eheliche Errungenschaften sind (ebenso zuletzt etwa 6 Ob 245/01z). Solche Wertsteigerungen sind nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann aufzuteilen, wenn eine an sich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, EheG fallende Liegenschaft lediglich deshalb als Ganzes in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, weil die während aufrechter Ehegemeinschaft und daher als eheliche Errungenschaft - offenkundig als Teil des aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft - bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegt (RIS-Justiz RS0057681). Die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführte Entscheidung 4 Ob 208/01v erging nicht zu einem dem hier zu lösenden Fall vergleichbaren Sachverhalt. Dort hatte der Antragsgegner den Hälfteanteil einer ihm von seinen Eltern geschenkten Liegenschaft, auf der er bereits einen Rohbau errichtet hatte, seiner Ehegattin geschenkt. Danach trugen beide Ehegatten durch Geldmittel und Arbeitsleistungen zur Fertigstellung des Hauses bei. Es wurde jedoch auch in dieser Entscheidung betont, "dass zwar nicht der Wert der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten (und der Antragstellerin später zur Hälfte geschenkten) Liegenschaft samt darauf befindlichem Rohbau, wohl aber die zwischen Schenkung und Bewertungsstichtag eingetretene Wertsteigerung der gemeinsamen Liegenschaft, sei es auf Grund von Investitionen, sei es auf Grund von Änderungen der Marktverhältnisse, in die Aufteilungsmasse fällt". Dieses Judikat widerspricht somit nicht den eingangs referierten Leitlinien.
6. 2. Bereits das Erstgericht hob zutreffend hervor, dass die zuvor erörterte Wertschöpfung durch die zweite Ausbaustufe auf der Podersdorfer Liegenschaft als Teil ihres aktuellen Verkehrswerts nicht überwiegt. Das wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen. Infolgedessen fällt aber - insoweit ist der Ansicht des Antragstellers beizutreten - die nicht als eheliche Errungenschaft zu qualifizierende, bloß durch Zeitablauf eingetretene Grundwertsteigerung nicht in die Aufteilungsmasse. Die Berechnungen der Vorinstanzen laufen jedoch im Ergebnis auf eine Beteiligung der Antragsgegnerin an dieser reinen Grundwertsteigerung hinaus. Das erkennt im Kern auch die Antragsgegnerin. Die der Antragsgegnerin aufzuerlegende Ausgleichszahlung ist daher - vor dem Hintergrund aller sonst bedeutsamen Voraussetzungen - wie folgt zu berechnen:
Werte in ATS bei Schluss der Verhandlung erster Instanz:
Liegenschaft (500 m²) 2,895.000
- reiner Grundwert (1,1 Mio + 17 %) 1,287.000
Differenz 1 1,608.000
Werte in ATS bei Beginn der zweiten Ausbaustufe (1992):
Liegenschaft (500 m²) 1,878.000
- reiner Grundwert 1,000.000
Differenz 2 878.000
Nach diesen Grundlagen ergibt sich der Wert in ATS der durch die
zweite Ausbaustufe bewirkten ehelichen Errungenschaft aus folgender
Berechnung:
Differenz 1 1,608.000
- Differenz 2 730.000
Die Vorinstanzen errechneten dagegen ATS 1,017.000. Darin ist - wie bereits erwähnt - die allein durch Zeitablauf eingetretene Erhöhung des reinen Grundwerts enthalten, die hier nicht in die Aufteilungsmasse fällt.
Damit ist in ATS folgende abschließende Berechnung vorzunehmen:
aufzuteil.Werterhöhung der Liegenschaft
730.000
+ aufzuteil.Wert anderer Sachen 183.000
Zwischensumme 913.000
2/3 Anteil der Antragsgegnerin 608.666,67
aufzuteil. Schulden 4,000.000
1/3 Anteil der Antragsgegnerin 1,333,333,33
- 2/3 Anteil der Aktiven 608.666,67
Ergebnis 724.666,66
Diese Differenz beträgt in EUR 52.663,58
und gerundet 53.000,00
Nach dem soeben ermittelten Ergebnis ist somit dem Revisionsrekurs durch eine entsprechende Abänderung der von den Vorinstanzen zuerkannten Ausgleichszahlung Folge zu geben.
7. Kosten
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten hat gemäß § 234 AußStrG nach billigem Ermessen zu erfolgen. Dabei kommt auch eine sinngemäße Anwendung der Kostentragungsregeln der §§ 41 ff ZPO in Betracht (RIS-Justiz RS0008488). Die Parteien führten ein zehnjähriges Aufteilungsverfahren durch alle Instanzen, um mit einem allein für das Verfahren erster Instanz verzeichneten Kostenaufwand von insgesamt 149.984,51 EUR herauszufinden, welcher genaue Anteil der Bankverbindlichkeiten von insgesamt rund 290.681,34 EUR der Antragsgegnerin bis zur Grenze von 132.593,74 EUR - entsprechend dem letzten Aufteilungsvorschlag des Antragstellers in erster Instanz - als Ausgleichszahlung aufzuerlegen sein wird, obgleich die Parteien in allen Instanzen immer wieder ihre prekäre wirtschaftliche Lage hervorstrichen. Die Verfahrensergebnisse belegen indes, dass die Aufteilungsvorstellungen beider Parteien von Anfang an unrealistisch waren. Der Antragsteller abstrahierte von den für die Aufteilung maßgebenden, erst im Beweisverfahren hervorgekommenen Details der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Gleiches gilt letztlich auch für die Antragsgegnerin, wollte sich diese doch an der Abtragung der während der Ehegemeinschaft angehäuften Schulden - sogar noch im Rekursverfahren - mit keinem einzigen Cent beteiligen. Angesichts solcher Umstände ist es sachgerecht, die Kostentragungsregeln der §§ 41 ff ZPO, ohne jedoch für bestimmte Barauslagen eine Sonderberechnung durchzuführen, anzuwenden. Der Antragsteller drang mit seinem in erster Instanz erstatteten Aufteilungsvorschlag zu rund 40 % (53.000 : 132.593,74 EUR) durch. Er hat daher der Antragsgegnerin 20 % der Verfahrenskosten erster Instanz, deren Summe aus dem Spruch dieser Entscheidung folgt, zu ersetzen. Soweit der Antragsteller in seinem "Kostenrekurs" an die zweite Instanz ausführte, er habe "am Beginn des Verfahrens keinen bestimmten Betrag, sondern bloß die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens begehrt", übergeht er, dass er bereits mit dem Schriftsatz vom 1. 2. 1995 (ON 5) die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von ATS 1,592.905 (= 115.760,92 EUR) sA beantragt hatte und die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auf Grund dieses Betrags als Bemessungsgrundlage verzeichnet wurden. Der Rekurs der Antragsgegnerin blieb erfolglos. Sie hat daher dem Antragsteller die Kosten dessen Rekursbeantwortung (1.471,28 EUR) zu ersetzen. Der Antragsteller strebte im Rechtsmittelverfahren einen weiteren Kapitalzuspruch von 75.760,92 EUR an. Dieser Betrag dient als Kostenbemessungsgrundlage. Davon setzte er 13.000 EUR oder rund 17 % durch. Er hat daher der Antragsgegnerin 66 % der Kosten der Rekurs- (1.024,15 EUR) und der Revisionsrekursbeantwortung (1.228,43 EUR) zu ersetzen. Aus den bezeichneten Teilbeträgen folgt der aus dem Spruch ersichtliche Kostensaldo für das Rechtsmittelverfahren zugunsten der Antragsgegnerin.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten hat gemäß Paragraph 234, AußStrG nach billigem Ermessen zu erfolgen. Dabei kommt auch eine sinngemäße Anwendung der Kostentragungsregeln der Paragraphen 41, ff ZPO in Betracht (RIS-Justiz RS0008488). Die Parteien führten ein zehnjähriges Aufteilungsverfahren durch alle Instanzen, um mit einem allein für das Verfahren erster Instanz verzeichneten Kostenaufwand von insgesamt 149.984,51 EUR herauszufinden, welcher genaue Anteil der Bankverbindlichkeiten von insgesamt rund 290.681,34 EUR der Antragsgegnerin bis zur Grenze von 132.593,74 EUR - entsprechend dem letzten Aufteilungsvorschlag des Antragstellers in erster Instanz - als Ausgleichszahlung aufzuerlegen sein wird, obgleich die Parteien in allen Instanzen immer wieder ihre prekäre wirtschaftliche Lage hervorstrichen. Die Verfahrensergebnisse belegen indes, dass die Aufteilungsvorstellungen beider Parteien von Anfang an unrealistisch waren. Der Antragsteller abstrahierte von den für die Aufteilung maßgebenden, erst im Beweisverfahren hervorgekommenen Details der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Gleiches gilt letztlich auch für die Antragsgegnerin, wollte sich diese doch an der Abtragung der während der Ehegemeinschaft angehäuften Schulden - sogar noch im Rekursverfahren - mit keinem einzigen Cent beteiligen. Angesichts solcher Umstände ist es sachgerecht, die Kostentragungsregeln der Paragraphen 41, ff ZPO, ohne jedoch für bestimmte Barauslagen eine Sonderberechnung durchzuführen, anzuwenden. Der Antragsteller drang mit seinem in erster Instanz erstatteten Aufteilungsvorschlag zu rund 40 % (53.000 : 132.593,74 EUR) durch. Er hat daher der Antragsgegnerin 20 % der Verfahrenskosten erster Instanz, deren Summe aus dem Spruch dieser Entscheidung folgt, zu ersetzen. Soweit der Antragsteller in seinem "Kostenrekurs" an die zweite Instanz ausführte, er habe "am Beginn des Verfahrens keinen bestimmten Betrag, sondern bloß die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens begehrt", übergeht er, dass er bereits mit dem Schriftsatz vom 1. 2. 1995 (ON 5) die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von ATS 1,592.905 (= 115.760,92 EUR) sA beantragt hatte und die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auf Grund dieses Betrags als Bemessungsgrundlage verzeichnet wurden. Der Rekurs der Antragsgegnerin blieb erfolglos. Sie hat daher dem Antragsteller die Kosten dessen Rekursbeantwortung (1.471,28 EUR) zu ersetzen. Der Antragsteller strebte im Rechtsmittelverfahren einen weiteren Kapitalzuspruch von 75.760,92 EUR an. Dieser Betrag dient als Kostenbemessungsgrundlage. Davon setzte er 13.000 EUR oder rund 17 % durch. Er hat daher der Antragsgegnerin 66 % der Kosten der Rekurs- (1.024,15 EUR) und der Revisionsrekursbeantwortung (1.228,43 EUR) zu ersetzen. Aus den bezeichneten Teilbeträgen folgt der aus dem Spruch ersichtliche Kostensaldo für das Rechtsmittelverfahren zugunsten der Antragsgegnerin.