Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist im Hinblick darauf gegeben, dass sich die Verhältnisse in dem seit der angefochtenen Entscheidung vom 1. 3. 2002 vergangenen langen Zeitraum (die am 29. 8. 2002 erhobene außerordentliche Revision wurde dem Obersten Gerichtshof erst am 20. 2. 2003 vorgelegt) nach der Aktenlage wesentlich geändert haben, sodass eine ausreichend sichere Beurteilung, ob die angefochtene Maßnahme das Kindeswohl gefährdet, nicht möglich ist. Die Änderung der Verhältnisse ist zu beachten, weil das grundsätzlich im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dann nicht gilt, wenn Neuerungen wegen geänderter Verhältnisse im Interesse des Kindes zu beachten sind (RIS-Justiz RS0006893 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; zuletzt etwa 9 Ob 194/00w; 7 Ob 216/01t und 2 Ob 103/02i). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, sodass alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0006893; 1 Ob 2078/96m mwN; 9 Ob 194/00w mwN ua). Zwischenzeitig wurde die vorläufige Obsorge für Paul und Max dem Jugendwohlfahrtsträger/Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Beschluss des Erstgerichtes vom 4. 11. 2002 übertragen.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist im Hinblick darauf gegeben, dass sich die Verhältnisse in dem seit der angefochtenen Entscheidung vom 1. 3. 2002 vergangenen langen Zeitraum (die am 29. 8. 2002 erhobene außerordentliche Revision wurde dem Obersten Gerichtshof erst am 20. 2. 2003 vorgelegt) nach der Aktenlage wesentlich geändert haben, sodass eine ausreichend sichere Beurteilung, ob die angefochtene Maßnahme das Kindeswohl gefährdet, nicht möglich ist. Die Änderung der Verhältnisse ist zu beachten, weil das grundsätzlich im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dann nicht gilt, wenn Neuerungen wegen geänderter Verhältnisse im Interesse des Kindes zu beachten sind (RIS-Justiz RS0006893 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; zuletzt etwa 9 Ob 194/00w; 7 Ob 216/01t und 2 Ob 103/02i). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung, sodass alle während des Verfahrens eintretenden Änderungen zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0006893; 1 Ob 2078/96m mwN; 9 Ob 194/00w mwN ua). Zwischenzeitig wurde die vorläufige Obsorge für Paul und Max dem Jugendwohlfahrtsträger/Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Beschluss des Erstgerichtes vom 4. 11. 2002 übertragen.
Vorweg ist angesichts der schwedischen Staatsbürgerschaft sowohl des mj David als auch seiner Eltern, deren Scheidungsverfahren in Schweden anhängig war, darauf hinzuweisen, dass die am 1. 3. 2001 in Kraft getretene Brüssel-II-Verordnung (EuEheVO), die die internationale Zuständigkeit ua auch für Verfahren über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder regelt, die aus Anlass eines Ehescheidungsverfahrens (iwS) geführt werden (wozu das Obsorgeverfahren zählt - vgl Musger, Internationales Zivilverfahrensrecht in der Brüssel-II-VO und im KindRÄG 2001, RZ 2001, 89 ff [90] und nach deren Art 3 Abs 1 die Gerichte eines Mitgliedstaates, in dem nach Art 2 über eine Ehesache zu entscheiden ist, auch für die Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten zuständig sind, hier nicht anzuwenden ist, da nach Art 3 Abs 1 und 2 EuEheVO die Zuständigkeiten gemäß Art 3 Abs 3 lit a EuEheVO grundsätzlich mit der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens in der Ehesache enden; nur einmal begründete Zuständigkeiten für bereits anhängige Verfahren bleiben gemäß Art 3 Abs 3 lit b EuEheVO bestehen (Musger aaO [91]). Für das weitere Pflegschaftsverfahren finden daher wieder allgemeine Regeln Anwendung, also § 110 JN bzw das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. 10. 1961, BGBl 1975/446 (Haager Minderjährigenschutzübereinkommen, MSÜ). Nach dem MSÜ können für alle Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, Schutzmaßnahmen grundsätzlich nach österreichischem Recht getroffen werden. Dem Umstand, dass Schweden nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kommt keine Relevanz zu, nachdem Österreich mit Wirkung 7. 8. 1990 (Kundmachung BGBl 1990/439) den zu Art 13 Abs 3 leg cit erklärten Vorbehalt, das Übereinkommen nur auf Angehörige von Vertragsstaaten anzuwenden, zurückgezogen hat (vgl 4 Ob 1540/92).Vorweg ist angesichts der schwedischen Staatsbürgerschaft sowohl des mj David als auch seiner Eltern, deren Scheidungsverfahren in Schweden anhängig war, darauf hinzuweisen, dass die am 1. 3. 2001 in Kraft getretene Brüssel-II-Verordnung (EuEheVO), die die internationale Zuständigkeit ua auch für Verfahren über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder regelt, die aus Anlass eines Ehescheidungsverfahrens (iwS) geführt werden (wozu das Obsorgeverfahren zählt - vergleiche Musger, Internationales Zivilverfahrensrecht in der Brüssel-II-VO und im KindRÄG 2001, RZ 2001, 89 ff [90] und nach deren Artikel 3, Absatz eins, die Gerichte eines Mitgliedstaates, in dem nach Artikel 2, über eine Ehesache zu entscheiden ist, auch für die Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten zuständig sind, hier nicht anzuwenden ist, da nach Artikel 3, Absatz eins und 2 EuEheVO die Zuständigkeiten gemäß Artikel 3, Absatz 3, Litera a, EuEheVO grundsätzlich mit der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens in der Ehesache enden; nur einmal begründete Zuständigkeiten für bereits anhängige Verfahren bleiben gemäß Artikel 3, Absatz 3, Litera b, EuEheVO bestehen (Musger aaO [91]). Für das weitere Pflegschaftsverfahren finden daher wieder allgemeine Regeln Anwendung, also Paragraph 110, JN bzw das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. 10. 1961, BGBl 1975/446 (Haager Minderjährigenschutzübereinkommen, MSÜ). Nach dem MSÜ können für alle Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, Schutzmaßnahmen grundsätzlich nach österreichischem Recht getroffen werden. Dem Umstand, dass Schweden nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kommt keine Relevanz zu, nachdem Österreich mit Wirkung 7. 8. 1990 (Kundmachung BGBl 1990/439) den zu Artikel 13, Absatz 3, leg cit erklärten Vorbehalt, das Übereinkommen nur auf Angehörige von Vertragsstaaten anzuwenden, zurückgezogen hat vergleiche 4 Ob 1540/92).
Ist hinsichtlich eines minderjährigen Kindes eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die Obsorge allein zustehen soll, so kann das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen (1 Ob 550/91, EFSlg 66.038 = RZ 1992, 20/7; 1 Ob 2155/96k, ZfRV 1996, 246; 2 Ob 299/97b, EFSlg 84.116; 9 Ob 115/99y; 1 Ob 265/00b ua). Voraussetzung einer solchen vorläufigen gerichtlichen Maßnahme als Provisorialentscheidung - bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB - ist dabei eine akute Gefährdung des Kindeswohls nach § 176 ABGB (2 Ob 505/94, EvBl 1994/123; 1 Ob 265/00b ua; RIS-Justiz RS0007035; Schwimann in Schwimann2 Rz 18 zu § 176 ABGB mwN aus der Rspr). Voraussetzung für eine vorläufige Maßnahme ist somit, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche konkrete Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustands zwingend geboten erscheinen (RZ 1992/7; 5 Ob 115/99y; 1 Ob 265/00b uva) oder die Gefahr der Verbringung des Kindes ins Ausland vorliegt, wodurch unabänderlich eine nachteilige Erziehungssituation geschaffen würde (1 Ob 602/91, EFSlg 66.038; 1 Ob 265/00b); es muss auf Grund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird (3 Ob 2204/96f; EFSlg 84.116; RIS-Justiz RS0006999). In Ermangelung der Voraussetzungen für eine vorläufige Maßnahme bedeutet deren gleichwohl erfolgte Anordnung eine Verletzung des Kindeswohls (EFSlg 66.071; 3 Ob 5/02k ua; Schwimann aaO Rz 18 zu § 176 ABGB). Ohne zwingende Notwendigkeit darf der endgültigen Entscheidung nicht vorgegriffen werden. Da bei vorläufiger Zuweisung des Sorgerechts keine für die Kontinuität der Pflege und Erziehung bei der endgültigen Entscheidung unberücksichtigt zu lassende bloß faktische Situation, sondern ein sehr wohl zu berücksichtigender gesetzmäßiger Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil gegeben wäre, läge bei sonst gleicher Erziehungssituation bei den Elternteilen auf Grund einer vorläufigen Zuteilung bereits ein solcher Vorgriff vor (SZ 59/160; ZfRV 1996, 246; 1 Ob 265/00b ua).Ist hinsichtlich eines minderjährigen Kindes eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die Obsorge allein zustehen soll, so kann das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen (1 Ob 550/91, EFSlg 66.038 = RZ 1992, 20/7; 1 Ob 2155/96k, ZfRV 1996, 246; 2 Ob 299/97b, EFSlg 84.116; 9 Ob 115/99y; 1 Ob 265/00b ua). Voraussetzung einer solchen vorläufigen gerichtlichen Maßnahme als Provisorialentscheidung - bis zur endgültigen Entscheidung nach Paragraph 176, ABGB - ist dabei eine akute Gefährdung des Kindeswohls nach Paragraph 176, ABGB (2 Ob 505/94, EvBl 1994/123; 1 Ob 265/00b ua; RIS-Justiz RS0007035; Schwimann in Schwimann2 Rz 18 zu Paragraph 176, ABGB mwN aus der Rspr). Voraussetzung für eine vorläufige Maßnahme ist somit, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche konkrete Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustands zwingend geboten erscheinen (RZ 1992/7; 5 Ob 115/99y; 1 Ob 265/00b uva) oder die Gefahr der Verbringung des Kindes ins Ausland vorliegt, wodurch unabänderlich eine nachteilige Erziehungssituation geschaffen würde (1 Ob 602/91, EFSlg 66.038; 1 Ob 265/00b); es muss auf Grund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird (3 Ob 2204/96f; EFSlg 84.116; RIS-Justiz RS0006999). In Ermangelung der Voraussetzungen für eine vorläufige Maßnahme bedeutet deren gleichwohl erfolgte Anordnung eine Verletzung des Kindeswohls (EFSlg 66.071; 3 Ob 5/02k ua; Schwimann aaO Rz 18 zu Paragraph 176, ABGB). Ohne zwingende Notwendigkeit darf der endgültigen Entscheidung nicht vorgegriffen werden. Da bei vorläufiger Zuweisung des Sorgerechts keine für die Kontinuität der Pflege und Erziehung bei der endgültigen Entscheidung unberücksichtigt zu lassende bloß faktische Situation, sondern ein sehr wohl zu berücksichtigender gesetzmäßiger Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil gegeben wäre, läge bei sonst gleicher Erziehungssituation bei den Elternteilen auf Grund einer vorläufigen Zuteilung bereits ein solcher Vorgriff vor (SZ 59/160; ZfRV 1996, 246; 1 Ob 265/00b ua).
Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt die bereits erwähnte aktenkundige, wesentliche Änderung der Verhältnisse, eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme nicht zu. Während das Rekursgericht die von ihm angenommene Gefährdung des Kindeswohls des mj David bei Verbleiben in der Obsorge des Vaters vor allem damit begründet hat, der Vater plane eine endgültige (Rück-)Übersiedlung nach Schweden, bietet sich nach der Aktenlage nun ein ganz konträres Bild: Einerseits ist der Vater nach Österreich zurückgekehrt, wo Paul und Max die Schule besuchen, andererseits ist die Mutter mit David nach Schweden gezogen, wo der Minderjährige im August 2002 eingeschult wurde. Dementsprechend haben sich die von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegten Lebensumstände völlig verändert. (Von der Mutter wird in ihrer Stellungnahme betont, dass sie "zur Zeit in Schweden aufhältig" sei; die Absicht, dort mit David zu bleiben, wird nicht mitgeteilt.) Eine Sachverhaltsbasis, die eine ausreichend sichere Beurteilung der gegenständlichen Maßnahme möglich machte, ist nicht vorhanden und kann vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, auch nicht geschaffen werden. Dazu sind konkrete Feststellungen über die derzeitigen Lebensumstände notwendig, die das Erstgericht nach entsprechender Verfahrensergänzung zu treffen haben wird. Deshalb müssen die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Ergänzend ist noch zu bemerken, dass es dem Kindeswohl entspricht, dass das Gericht seine Erhebungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen durchführt und nach ausreichender Klärung aller maßgeblichen Umstände eine nicht nur vorläufige, sondern endgültige Entscheidung über die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten trifft (1 Ob 2155/96k; 1 Ob 265/00b; 7 Ob 253/01h; RIS-Justiz RS0104363). Bereits in der die Kinder Paul und Max betreffenden Entscheidung 7 Ob 240/02y hat der erkennende Senat daher darauf hingewiesen, dass eine - wenn möglich endgültige - Entscheidung über die Übertragung der Obsorge entsprechend den aktuellen Kindesinteressen möglichst rasch zu treffen sein wird. Falls dies nicht möglich sein sollte, wäre auch vordringlich in Erwägung zu ziehen, die vorläufige Obsorge über David ebenfalls dem Jugendamt zu übertragen.