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Entscheidung 1 Ob 2155/96k×

Entscheidung 1 Ob 2155/96k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2155/96k

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Philipp Franz G*****, über den Schriftsatz vom 13.Juni 1996 der Mutter Veronika G*****, vertreten durch Dr.Rudolf Tobler, Dr.Karl-Heinz Götz und Dr.Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Schriftsatz der Mutter Veronika G***** vom 13.Juni 1996, mit dem diese die Zurückziehung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses erklärt, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat entschied über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Veronika G***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 12.Jänner 1996, GZ 20 R 187/95-28, in seiner Sitzung vom 4.Juni 1996. Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei ist die Zurückziehung des Rechtsmittels nicht mehr zulässig.

Anmerkung

E43547 01AT1556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02155.96K.0625.000

Dokumentnummer

JJT_19960625_OGH0002_0010OB02155_96K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006999 Rechtssatz 07.09.1989Zivilrecht
Bei einer vorläufigen Entscheidung müssen nicht sämtliche notwendigen Verfahrensschritte getroffen werden, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. Selbst wenn daher für die endgültige Entscheidung weitere Verfa …
RS0007012 Rechtssatz 15.03.1979Zivilrecht
Durch vorläufige Maßnahme darf einem noch anhängigen Verfahren über den Antrag auf endgültige Zuweisung der elterlichen Rechte nicht ohne zwingende Notwendigkeit vorgegriffen werden, zumal jeder Wechsel in der Person des Erziehungsberechtigten von Nachteil …
RS0007035 Rechtssatz 24.04.1991Zivilrecht
Das Gericht kann bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen. Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Ki …
RS0014299 Rechtssatz 12.01.1994Zivilrecht
Das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens, die Wahrung der Interessen des Kindeswohles, erfordert, dass vorläufige Anordnungen nach § 176 ABGB nicht nur aufgrund parater Beweismittel getroffen werden können; die Abweisung eines auf Erlassung einer derarti …
RS0048632 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind.
RS0048807 Rechtssatz 13.06.1978Zivilrecht
Ein Elternteil, der ein Kind eigenmächtig an sich bringt, hat es nicht in der Hand, das Verfahren solange hinauszuzögern, bis er unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer ruhigen und stetigen Erziehung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ablehn …
RS0074183 Rechtssatz 20.10.1987Zivilrecht
Israel ist nicht Vertragsstaat des MSA.
RS0074198 Rechtssatz 04.07.1984Zivilrecht
Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nach dem MSA ist der "gewöhnliche Aufenthalt". Der "gewöhnliche Aufenthalt" wird nach der Lehre bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten als begründet angenommen, doch bedarf es jedenfalls einer genau …
RS0074201 Rechtssatz 14.12.1977Zivilrecht
Hält sich die Minderjährige bei ihrer väterlichen Großmutter und deren Ehegatten in der Bundesrepublik Deutschland ständig auf und hat sie dort den tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Lebensführung, ist im Sinne des Art 1 MSA davon auszugehen, daß die Minderjäh …
RS0074249 Rechtssatz 14.02.1980Zivilrecht
Dieses Übereinkommen ist nur auf solche Minderjährige anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben (Art 13 Abs 1 MSA) und im Hinblick auf den von Österreich erklärten Vorbehalt im Sinne des Art 13 Abs 3 MSA einem Vertragsstaat …
RS0074284 Rechtssatz 15.06.1988Zivilrecht
Das Abkommen enthält keine besondere Regelung für Fälle eines unrechtmäßigen (fraudulösen) Aufenthaltswechsels, insbesondere in Form der "Kindesentführung" durch einen Elternteil. Wird ein Minderjähriger von einem nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteil …
RS0074327 Rechtssatz 20.10.1987Zivilrecht
Bei der Beurteilung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben ist, bedarf es aber vor allem dann einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Umstände, wenn der Aufenthalt des Kindes ein mehr oder weniger zwangsweiser ist, weil das Kind noch vor einer gerichtlic …
RS0104360 Rechtssatz 04.06.1996Zivilrecht
Hat ein österreichischer Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Vertragsstaat des Haager Minderjährigenschutzabkommens, so ist die inländische Gerichtsbarkeit gemäß § 110 Abs 1 Z 1 JN in Verbindung mit § 109 JN gegeben. Nach den mangel …
RS0104361 Rechtssatz 04.06.1996Zivilrecht
Auch dann wenn ein Staat, in dem sich der Minderjährige nunmehr aufhält, weder Vertragsstaat des MSA noch des Haager Kindesentführungsübereinkommens (BGBl 1988/512) ist, und auch das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entsc …
RS0104362 Rechtssatz 04.06.1996Zivilrecht
Ist die Verbringung des Kindes ins Ausland bereits erfolgt, so ist nur mehr ausschlaggebend, ob ein neuerlicher Obsorgewechsel zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
RS0104363 Rechtssatz 04.06.1996Zivilrecht
Dem Kindeswohl entspricht es, dass das Gericht seine Erhebungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen durchführt sowie nach ausreichender Klärung aller maßgeblichen Umstände eine nicht nur vorläufige, sondern endgültige Entscheidung über die Zuweisung der …
RS0104364 Rechtssatz 25.06.1996Zivilrecht
Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei ist die Zurückziehung des Rechtsmittels nicht mehr zulässig.