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Rechtssatz RS0104363×

Rechtssatz RS0104363

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104363

Entscheidungsdatum

30.05.2011

Rechtssatz

Dem Kindeswohl entspricht es, dass das Gericht seine Erhebungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen durchführt sowie nach ausreichender Klärung aller maßgeblichen Umstände eine nicht nur vorläufige, sondern endgültige Entscheidung über die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten trifft (vergleiche SZ 59/160).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2155/96k
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2155/96k
  • 1 Ob 265/00b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 265/00b
    Auch; Beisatz: Nur für die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme sind wegen der Eilbedürftigkeit umfassende Erhebungen zu unterlassen, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. Für die Abweisung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen müssen jedoch sämtliche relevanten Beweise aufgenommen werden, weil vorher nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob nicht doch eine vorläufige Anordnung geboten ist. (T1)
  • 7 Ob 253/01h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 253/01h
  • 7 Ob 43/03d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 43/03d
  • 1 Ob 156/06g
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 156/06g
    Vgl auch; Beisatz: Die Wirksamkeit einer vorläufigen Maßnahme gemäß § 176 ABGB ist nicht durch einen fixen, vom Gesetz vorgegebenen Zeitrahmen begrenzt. (T2); Beisatz: Der Anspruch auf Ersatz der Kosten einer vom Gericht vorläufig angeordneten vollen Erziehung eines Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger erfasst somit den gesamten Zeitraum, in dem diese Maßnahme aufrecht bleibt. (T3)
  • 1 Ob 63/10m
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 63/10m
    nur: Dem Kindeswohl entspricht es, dass das Gericht seine Erhebungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen durchführt. (T4)
  • 2 Ob 19/11z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 19/11z
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Für die Abweisung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen müssen sämtliche relevanten Beweise aufgenommen werden, weil vorher nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob nicht doch eine vorläufige Anordnung geboten ist. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104363

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB02155_96K0000_004