a) Nach Stellung seines Antrags auf Übertragung der Obsorge für seine beiden Kinder am 19. Juni 2000 - somit vor Einbringung der Scheidungsklage - und nach dem Auszug der Mutter mit den beiden Kindern aus der ehelichen Wohnung am 5. Juli 2000 schloss der Vater im Scheidungsverfahren am 17. Juli 2000 mit der Mutter einen gerichtlichen Vergleich, in dem er sich zu näher bezeichneten Unterhaltszahlungen an seine Kinder verpflichtete und ein Besuchsrecht eingeräumt erhielt. Darin kann entgegen den Rechtsmittelausführungen weder eine Rückziehung des damals noch unerledigten Antrags des Vaters auf (alleinige) Obsorgeübertragung erblickt werden noch liegt insoweit res iudicata vor, war doch die Obsorgezuteilung gerade nicht Gegenstand des Vergleichs.
b) Dass die Vorinstanzen über vorläufige Maßnahmen nach § 176 ABGB entschieden, kann entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung nach Spruch und Inhalt der beiden Vorentscheidungen nicht zweifelhaft sein. Die zweite Instanz hat den Provisorialcharakter des erstgerichtlichen Beschlusses auch als Begründung dafür herangezogen, dass die Einholung eines psychologischen Gutachtens entbehrlich sei.b) Dass die Vorinstanzen über vorläufige Maßnahmen nach Paragraph 176, ABGB entschieden, kann entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung nach Spruch und Inhalt der beiden Vorentscheidungen nicht zweifelhaft sein. Die zweite Instanz hat den Provisorialcharakter des erstgerichtlichen Beschlusses auch als Begründung dafür herangezogen, dass die Einholung eines psychologischen Gutachtens entbehrlich sei.
Ist mangels Einigung der nicht bloß vorübergehend getrennt lebenden Eltern gemäß § 177 Abs 2 ABGB über ihren Antrag eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die Obsorge allein zustehen soll, so kann das Gericht nur dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen (stRspr, EFSlg 66.038, 1 Ob 2155/96k = ZfRV 1996, 246; 2 Ob 299/97b = EFSlg 84.116 ua, zuletzt 9 Ob 115/99y). Voraussetzung einer solchen vorläufigen gerichtlichen Maßnahme als Provisorialentscheidung - bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB - ist dabei eine akute Gefährdung des Kindeswohls nach § 176 ABGB (2 Ob 505/94 = EvBl 1994/123 ua; RIS-Justiz RS0007035; Schwimann in Schwimann2, § 176 ABGB Rz 18 mwN aus der Rspr). Voraussetzung für eine vorläufige Maßnahme ist somit, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche konkrete Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung der bestehenden Zustands dringend geboten erscheinen (stRspr, RZ 1992/7 uva, zuletzt 5 Ob 115/99y) oder die Gefahr der Verbringung der Kinder ins Ausland vorliegt, wodurch unabänderlich eine nachteilige Erziehungssituation geschaffen würde (1 Ob 602/91 = EFSlg 66.038); es muss aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlichen Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird (3 Ob 2204/96f; EFSlg 84.116; RIS-Justiz RS0006999). Das Vorbringen des die alleinige Obsorge abstrebenden Vaters und die dazu von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen können mangels akuter Gefährdung des Kindeswohls eine solche vorläufige Obsorgezuteilung nicht rechtfertigen, befinden sich doch nach dem Aktenstand die Kinder seit Juli 2000 bei ihrer Mutter im Frauenhaus - nach dem Rechtsmittelvorbringen der Mutter befindet sich jetzt der mj. Michael bei seinem Vater -, wo gewiss keine akute Gefahr des Kindeswohls besteht. Von der konkreten Gefahr einer Übersiedlung der Mutter in die Schweiz ist auch das Erstgericht zu Recht nicht ausgegangen.Ist mangels Einigung der nicht bloß vorübergehend getrennt lebenden Eltern gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB über ihren Antrag eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die Obsorge allein zustehen soll, so kann das Gericht nur dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen (stRspr, EFSlg 66.038, 1 Ob 2155/96k = ZfRV 1996, 246; 2 Ob 299/97b = EFSlg 84.116 ua, zuletzt 9 Ob 115/99y). Voraussetzung einer solchen vorläufigen gerichtlichen Maßnahme als Provisorialentscheidung - bis zur endgültigen Entscheidung nach Paragraph 176, ABGB - ist dabei eine akute Gefährdung des Kindeswohls nach Paragraph 176, ABGB (2 Ob 505/94 = EvBl 1994/123 ua; RIS-Justiz RS0007035; Schwimann in Schwimann2, Paragraph 176, ABGB Rz 18 mwN aus der Rspr). Voraussetzung für eine vorläufige Maßnahme ist somit, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche konkrete Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung der bestehenden Zustands dringend geboten erscheinen (stRspr, RZ 1992/7 uva, zuletzt 5 Ob 115/99y) oder die Gefahr der Verbringung der Kinder ins Ausland vorliegt, wodurch unabänderlich eine nachteilige Erziehungssituation geschaffen würde (1 Ob 602/91 = EFSlg 66.038); es muss aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlichen Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird (3 Ob 2204/96f; EFSlg 84.116; RIS-Justiz RS0006999). Das Vorbringen des die alleinige Obsorge abstrebenden Vaters und die dazu von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen können mangels akuter Gefährdung des Kindeswohls eine solche vorläufige Obsorgezuteilung nicht rechtfertigen, befinden sich doch nach dem Aktenstand die Kinder seit Juli 2000 bei ihrer Mutter im Frauenhaus - nach dem Rechtsmittelvorbringen der Mutter befindet sich jetzt der mj. Michael bei seinem Vater -, wo gewiss keine akute Gefahr des Kindeswohls besteht. Von der konkreten Gefahr einer Übersiedlung der Mutter in die Schweiz ist auch das Erstgericht zu Recht nicht ausgegangen.
Liegen aber die Voraussetzungen einer vorläufigen Maßnahme nicht vor, so bedeutet ihre gleichwohl erfolgte Anordnung eine Verletzung des Kindeswohls (EFSlg 66.071; Schwimann aaO § 176 ABGB Rz 18). Ohne zwingende Notwendigkeit darf der endgültigen Entscheidung nicht vorgegriffen werden. Da bei vorläufiger Zuweisung des Sorgerechts keine für die Kontinuität der Pflege und Erziehung bei der endgültigen Entscheidung unberücksichtigt zu lassende bloß faktische Situation, sondern ein sehr wohl zu berücksichtigender gesetzmäßiger Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil gegeben wäre, läge bei sonst gleicher Erziehungssituation bei den Elternteilen aufgrund einer vorläufigen Zuteilung bereits ein solcher Vorgriff vor (SZ 59/160; ZfRV 1996, 246 ua).Liegen aber die Voraussetzungen einer vorläufigen Maßnahme nicht vor, so bedeutet ihre gleichwohl erfolgte Anordnung eine Verletzung des Kindeswohls (EFSlg 66.071; Schwimann aaO Paragraph 176, ABGB Rz 18). Ohne zwingende Notwendigkeit darf der endgültigen Entscheidung nicht vorgegriffen werden. Da bei vorläufiger Zuweisung des Sorgerechts keine für die Kontinuität der Pflege und Erziehung bei der endgültigen Entscheidung unberücksichtigt zu lassende bloß faktische Situation, sondern ein sehr wohl zu berücksichtigender gesetzmäßiger Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil gegeben wäre, läge bei sonst gleicher Erziehungssituation bei den Elternteilen aufgrund einer vorläufigen Zuteilung bereits ein solcher Vorgriff vor (SZ 59/160; ZfRV 1996, 246 ua).
Nur für die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme sind wegen der Eilbedürftigkeit umfassende Erhebungen zu unterlassen, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte (EvBl 1994/123; ZfRV 1996, 246 mwN; 8 Ob 356/97d ua; RIS-Justiz RS0104363). Für die Abweisung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen müssen jedoch sämtliche relevanten Beweise aufgenommen werden, weil vorher nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob nicht doch eine vorläufige Anordnung geboten ist (EvBl 1994/123; ZfRV 1996, 246; Schwimann aaO § 176 ABGB Rz 18). Im vorliegenden Fall standen dem Erstgericht als Verfahrensergebnisse nur das Antragsvorbringen beider Elternteile und der Bericht der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ON 4 samt Beilagen zur Verfügung. Die damit gewonnenen Feststellungen der Tatsacheninstanzen sind für eine (endgültige) Obsorgeentscheidung nicht ausreichend. Erst nach einer entsprechenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage, im Besonderen auch zur Eignung des Vaters zur Ausübung der Obsorge, lässt sich die Rechtssache ausreichend verläßlich beurteilen.Nur für die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme sind wegen der Eilbedürftigkeit umfassende Erhebungen zu unterlassen, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte (EvBl 1994/123; ZfRV 1996, 246 mwN; 8 Ob 356/97d ua; RIS-Justiz RS0104363). Für die Abweisung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen müssen jedoch sämtliche relevanten Beweise aufgenommen werden, weil vorher nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob nicht doch eine vorläufige Anordnung geboten ist (EvBl 1994/123; ZfRV 1996, 246; Schwimann aaO Paragraph 176, ABGB Rz 18). Im vorliegenden Fall standen dem Erstgericht als Verfahrensergebnisse nur das Antragsvorbringen beider Elternteile und der Bericht der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ON 4 samt Beilagen zur Verfügung. Die damit gewonnenen Feststellungen der Tatsacheninstanzen sind für eine (endgültige) Obsorgeentscheidung nicht ausreichend. Erst nach einer entsprechenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage, im Besonderen auch zur Eignung des Vaters zur Ausübung der Obsorge, lässt sich die Rechtssache ausreichend verläßlich beurteilen.
Demnach ist zur Beseitung der sekundären Feststellungsmängeln spruchgemäß zu entscheiden. Die einstweilige Verfügung ON 7 ist nicht Gegenstand dieser Rechtsmittelentscheidung.