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Entscheidung 8 Ob 356/97d×

Entscheidung 8 Ob 356/97d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob356/97d

Entscheidungsdatum

30.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache mj. Christoph S*****, infolge Revisionsrekurses und außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Thomas S*****, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler und Dr. Helmut Berger, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juli 1997, GZ 43 R 602/97s (43 R 603/97p, 43 R 604/97k, 43 R 625/97y, 43 R 626/97w), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs und außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Obwohl das Rekursgericht hinsichtlich aller Beschlußpunkte den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zugelassen hat, erhob der Vater in zwei getrennten Schriftsätzen Revisionsrekurs und außerordentlichen Revisionsrekurs. Weil beide Rechtsmittelschriften am selben Tag bei Gericht einlangten, sind sie als Einheit (Kodek in Rechberger ZPO, vor Paragraph 461,, Rz 12) und insgesamt als außerordentliches Rechtsmittel aufzufassen.

Die nach pflichtgemäßem ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, welcher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt (8 Ob 586/90; 9 Ob 254/97m u.a.). Ein vom Obersten Gerichtshof aufzugreifender Ermessensmißbrauch liegt nicht vor: Es entspricht ständiger, im wohlverstandenen Interesse der Pflegebefohlenen gelegener, Rechtsprechung, daß der Betreuung von Kleinkindern durch die Mutter der Vorzug zu geben ist, wenn beide Elternteile für Pflege und Erziehung gleich gut geeignet sind (SZ 59/114; EFSlg 51.322; 3 Ob 1535/91 u.a.). Auch stellt es einen das Pflegschaftsverfahren beherrschenden Grundsatz dar, daß die Kontinuität der Pflege und Erziehung nicht ohne triftigen Grund unterbrochen werden darf, wobei schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade in den ersten Lebensjahren der Erfolg jeder Erziehung maßgeblich durch deren Stetigkeit beeinflußt wird (SZ 51/136; 8 Ob 572/87; 3 Ob 1535/91 u.a.). Es wurde daher wiederholt ausgesprochen, daß aus dem eigenmächtigen Ansichbringen eines Kindes durch einen Elternteil Rückschlüsse auf dessen mangelnde Eignung als Erzieher gezogen werden können (EvBl 1972/244; EvBl 1974/38; EFSlg 48.431; ÖA 1985, 142; 7 Ob 568/90 u.a.).

Liegen besondere Umstände vor, die im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung gebieten, kann vom Pflegschaftsgericht eine einstweilige Verfügung ohne Bindung an die Vorschriften der EO auch hinsichtlich der Überlassung der Pflege und Erziehung eines Kindes getroffen und der sofortige Vollzug des angefochtenen Beschlusses angeordnet werden (SZ 59/160; 1 Ob 502/90; ZfRV 1996, 246 u.a.). Im Wesen einer derartigen vorläufigen Maßnahme liegt es, daß nicht alle erforderlichen Verfahrensschritte getroffen werden müssen, weshalb deren Unterlassung nicht zur darauf gegründeten Anfechtbarkeit der Provisorialentscheidung führen kann (ZfRV 1996, 246; 2 Ob 299/97b).

Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers stellt das Unterbleiben der Einvernahme der von ihm beantragten Zeugen somit keine Mangelhaftigkeit dar. Es reichen nämlich schon die vorliegenden Erhebungsergebnisse für die Beurteilung aus, daß ohne die angefochtene Entscheidung und deren Vollzug eine gravierende Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten gewesen wäre. Gerichtliche Entscheidungen haben ausschließlich auf den Schutz des Minderjährigen und nicht auf die Wahrung der Elternrechte abzustellen (EvBl 1988/120; ZfRV 1996, 246). Der Revisionswerber vermag selbst nicht zu behaupten, daß sein Kind bei der Mutter in seinem Wohlergehen gefährdet wäre. Sein einziges Argument, es werde in Wahrheit von der Großmutter mütterlichenseits betreut, findet im Akteninhalt keine Deckung und wird durch den - bei Beurteilung des Kindeswohls trotz des Einlangens nach Beschlußfassung erster Instanz zu berücksichtigenden - Bericht der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (ON 118) widerlegt. Die Tatsache, daß der Vater den Aufenthalt des Kindes wochenlang vor Gericht und Mutter geheimhielt, belegt die Befürchtung, er werde in einer eigene Interessen weit über das Wohl seines Kindes stellenden Weise den wichtigen Kontakt zur Mutter und jede Möglichkeit der Kontrolle und Unterstützung seiner Betreuungstätigkeit unterbinden. Daß der Minderjährige den abrupten Betreuungswechsel und seine in der Obhut des Vaters verbrachte Zeit keineswegs problemlos erlebte, zeigt der Bericht der Kindergartenleitung (AS 371). Bei dieser Sachlage sind die vom Erstgericht gesetzten, vom Rekursgericht als vorläufig aufrecht erhaltenen, Maßnahmen zur Sicherstellung einer verantwortungsbewußten Betreuung des Kindes nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die über den Revisionsrekurswerber verhängte Beugestrafe. Er wurde vom Erstgericht vielfach über die - im Gesetz gedeckte (Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG 2. Halbsatz) - sofortige Vollstreckbarkeit der Beschlüsse aufgeklärt. Die hartnäckige Mißachtung der gerichtlichen Anordnungen rechtfertigte die Durchführung von Zwangsmaßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG. Dem unsubstantiierten Vorbringen im Revisionsrekurs, die Strafe sei überhöht, ist zu erwidern, daß Beugestrafen nach ihrem Zweck empfindlich zu sein haben und die Einkommenshöhe zumindest solange unbeachtlich ist, als nicht feststeht, die Strafe sei mit Sicherheit uneinbringlich (6 Ob 655/80; 7 Ob 581/90).

Anmerkung

E49686 08A03567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00356.97D.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19980330_OGH0002_0080OB00356_97D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005008 Rechtssatz 22.02.1961Zivilrecht
Einstweilige Verfügungen ohne Bindung an die Vorschriften der EO - wie insbesondere die sofortige Vollstreckung eines angefochtenen Beschlusses - sind im Pflegschaftsverfahren - insbesondere betreffend Überlassung der Pflege und Erziehung eines Kindes, in d …
RS0006999 Rechtssatz 07.09.1989Zivilrecht
Bei einer vorläufigen Entscheidung müssen nicht sämtliche notwendigen Verfahrensschritte getroffen werden, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. Selbst wenn daher für die endgültige Entscheidung weitere Verfa …
RS0007101 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973,198; ÖA 1985,77 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des …
RS0007330 Rechtssatz 23.06.1980Zivilrecht
Die Beugestrafe dient dazu, den Anordnungen des Gerichtes Achtung zu verschaffen. Dass der Zuwiderhandelnde selbst über kein eigenes Einkommen verfügt, ist unbeachtlich, weil daraus noch nicht der zwingende Schluss gezogen werden kann, die Strafe sei nicht …
RS0047839 Rechtssatz 12.05.1977Zivilrecht
Besonders ein Kleinkind bedarf der mütterlichen Obsorge und des ständigen Kontaktes mit seiner Mutter; daher können nur besonders schwerwiegende Gründe die Eignung der Mutter zur Pflege und Erziehung ihres Kindes in Frage stellen.
RS0047848 Rechtssatz 28.06.1966Zivilrecht
Ein Wechsel in der Person des erziehungsberechtigten Elternteiles ist jedenfalls von Übel und nur im Falle besonders wichtiger Umstände gestattet.
RS0047928 Rechtssatz 19.05.1983Zivilrecht
Der Grundsatz der Kontinuität der Erziehung darf nicht um seiner selbst Willen aufrechterhalten werden, sondern ist dem Wohl des Kindes unterzuordnen. Die Forderung nach Kontinuität entspringt dem Gedanken des Kindeswohles, weil nach der Lebenserfahrung die …
RS0047935 Rechtssatz 04.04.1978Zivilrecht
Der ständigen Betreuung des Kindes durch die leibliche Mutter ist grundsätzlich einer solchen durch eine Stellvertreterin des Vaters bei Gleichwertigkeit der sonstigen Voraussetzungen der Vorzug zu geben.