Begründung:
Die Ehe der Eltern der Pflegebefohlenen wurde 1988 geschieden, die Obsorge steht der Mutter zu. Mit Beschluß vom 4.6.1997 wurden dem Vater folgende Unterhaltsleistungen auferlegt:
a) für die mj.Mara vom 1.8.1994 bis 31.12.1995 S 6.200 und ab 1.1.1996 monatlich S 8.500;
b) für die mj.Salina vom 1.8.1994 bis 31.12.1995 S 5.800 und ab 1.1.1996 monatlich S 7.200;
c) für die mj.Ronja vom 1.8.1994 bis 31.12.1995 monatlich S 5.000, vom 1.1.1996 bis 30.6.1996 monatlich S 6.200 und ab 1.7.1996 monatlich S 7.200.
Es wurde ausgesprochen, daß die Unterhaltsbeiträge zu Handen der Kindesmutter zu bezahlen sind.
Am 30.6.1997 beantragte der Vater, der Mutter die Obsorge im Teilbereich Vermögensverwaltung sowie die damit einhergehende gesetzliche Vertretung zu entziehen und einen besonderen Sachwalter im Sinne des § 145b ABGB zu bestellen; in eventu beantragte er die Verfügung anderer Maßnahmen, damit die Unterhaltsnachzahlungen und auch die laufenden Unterhaltsbeträge wirklich den Kindern zukommen. Er brachte dazu vor, es bestehe offenkundig die Gefahr, daß die Unterhaltsbeträge nicht den Kindern zugute kämen, sondern ausschließlich zur Abdeckung der Schulden der Mutter verwendet würden. Die Mutter führe einen unfinanzierbaren Lebensstil und leide an einer immerwährenden chronischen Geldknappheit. Zum 14.11.1996 seien gegen die Mutter 35 Exekutionen mit einer Gesamtsumme von 706.000 S anhängig gewesen. Mit Beschluß vom 3.12.1996 sei ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Die finanzielle Gebarung der Mutter und die daraus resultierenden Verbindlichkeiten hätten auch zu einer Zwangsversteigerung des ehemals gemeinsamen Einfamilienhauses geführt. Die Gefahr, daß die hohen Zahlungen nicht wirklich den Kindern zugute kämen, sei evident.Dies unter anderem auch deshalb, weil das Girokonto der Mutter aufgrund der prekären finanziellen Situation zweifellos einen erheblichen Sollstand aufweise, so daß jegliche auf dieses Girokonto entrichtete Zahlung geradezu zwangsläufig nicht zugunsten der Kinder Verwendung finden könne, sondern lediglich zu einer teilweisen Abdeckung des negativen Standes des Girokontos führe.Am 30.6.1997 beantragte der Vater, der Mutter die Obsorge im Teilbereich Vermögensverwaltung sowie die damit einhergehende gesetzliche Vertretung zu entziehen und einen besonderen Sachwalter im Sinne des Paragraph 145 b, ABGB zu bestellen; in eventu beantragte er die Verfügung anderer Maßnahmen, damit die Unterhaltsnachzahlungen und auch die laufenden Unterhaltsbeträge wirklich den Kindern zukommen. Er brachte dazu vor, es bestehe offenkundig die Gefahr, daß die Unterhaltsbeträge nicht den Kindern zugute kämen, sondern ausschließlich zur Abdeckung der Schulden der Mutter verwendet würden. Die Mutter führe einen unfinanzierbaren Lebensstil und leide an einer immerwährenden chronischen Geldknappheit. Zum 14.11.1996 seien gegen die Mutter 35 Exekutionen mit einer Gesamtsumme von 706.000 S anhängig gewesen. Mit Beschluß vom 3.12.1996 sei ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Die finanzielle Gebarung der Mutter und die daraus resultierenden Verbindlichkeiten hätten auch zu einer Zwangsversteigerung des ehemals gemeinsamen Einfamilienhauses geführt. Die Gefahr, daß die hohen Zahlungen nicht wirklich den Kindern zugute kämen, sei evident.Dies unter anderem auch deshalb, weil das Girokonto der Mutter aufgrund der prekären finanziellen Situation zweifellos einen erheblichen Sollstand aufweise, so daß jegliche auf dieses Girokonto entrichtete Zahlung geradezu zwangsläufig nicht zugunsten der Kinder Verwendung finden könne, sondern lediglich zu einer teilweisen Abdeckung des negativen Standes des Girokontos führe.
Aufgrund dieses Antrages entzog das Erstgericht der Kindesmutter vorläufig die Obsorge für die Pflegebefohlenen im Bereich Vermögensverwaltung und im Bereich Pflege und Erziehung, soweit sie die Verwendung der vom Vater zu leistenden rückständigen und laufenden Unterhaltsbeträge für den Unterhalt der Kinder betrifft. Für diese Teilbereiche wurde der zuständige Jugendwohlfahrtsträger zum Sachwalter bestellt, und zwar bis zur endgültigen Regelung dieser Obsorgebereiche. Der Jugendwohlfahrtsträger wurde ersucht, die vom Vater zu leistenden Zahlungen auf ein Konto einzahlen zu lassen und der Mutter in dem von ihr nachzuweisenden Bedarfsfall zur Verfügung zu stellen.
Das Erstgericht stellte fest, die Mutter betreibe zwei Gastgewerbebetriebe; am 14.11.1996 seien gegen sie 35 Exekutionsverfahren mit offenen Forderungen von rund 706.000 S anhängig gewesen. Ein Konkursantrag sei mit Beschluß vom 3.12.1996 mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, es bestehe der Verdacht einer dem Kindeswohl abträglichen finanziellen Gebarung der Mutter, weshalb bis zur endgültigen gerichtlichen Obsorgeentscheidung vorläufige Maßnahmen im Sinne des § 176 ABGB zu treffen seien.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, es bestehe der Verdacht einer dem Kindeswohl abträglichen finanziellen Gebarung der Mutter, weshalb bis zur endgültigen gerichtlichen Obsorgeentscheidung vorläufige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 176, ABGB zu treffen seien.
Das dagegen von den Pflegebefohlenen und vom Jugendwohlfahrtsträger angerufenen Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Das Rekursgericht führte aus, eine vorläufige Maßnahme der Entziehung der Elternrechte sei wegen akuter Gefährdung des Kindeswohls auch ohne Anhörung der Parteien zulässig. Eine solche akute Gefährdung sei hier offenkundig, weil der Vater den gesamten Unterhaltsrückstand von 254.200 S und auch die laufenden Unterhaltsbeträge von monatlich 22.900 S an die Kindesmutter auszubezahlen habe. Aufgrund der zumindest nach der bisherigen Verfahrenslage angespannten finanziellen Situation der Mutter sei in einem solchen Fall eine allfällige Rückforderung keineswegs von einer vollen Erfolgsaussicht begleitet.