Rechtssatz RS0006999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006999
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Rechtssatz
Bei einer vorläufigen Entscheidung müssen nicht sämtliche notwendigen Verfahrensschritte getroffen werden, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. Selbst wenn daher für die endgültige Entscheidung weitere Verfahrensschritte erforderlich wären, müsste deren Unterlassung nicht zu einer Anfechtbarkeit der Provisorialentscheidung führen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 652/89
Entscheidungstext OGH 07.09.1989 7 Ob 652/89
- 7 Ob 714/89
Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 714/89
- 1 Ob 2155/96k
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2155/96k
nur: Bei einer vorläufigen Entscheidung müssen nicht sämtliche notwendigen Verfahrensschritte getroffen werden, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. (T1)
- 2 Ob 299/97b
Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 299/97b
nur T1
- 8 Ob 356/97d
Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 Ob 356/97d
Auch
- 1 Ob 265/00b
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 265/00b
Auch; Beisatz: Nur für die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme sind wegen der Eilbedürftigkeit umfassende Erhebungen zu unterlassen, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. Für die Abweisung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen müssen jedoch sämtliche relevanten Beweise aufgenommen werden, weil vorher nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob nicht doch eine vorläufige Anordnung geboten ist. (T2)
- 1 Ob 157/09h
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 157/09h
Auch; nur T1
- 2 Ob 19/11z
Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 19/11z
nur T1
- 10 Ob 28/17s
Entscheidungstext OGH 13.06.2017 10 Ob 28/17s
Auch; Beisatz: Soweit das Erstgericht allerdings – wie hier – Feststellungen zum Wohl des Kindes aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf das Rekursgericht diese weder abändern noch ergänzen, ohne die in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten. (T3)
- 7 Ob 94/18a
Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 94/18a
Auch; nur T1
- 10 Ob 6/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2025 10 Ob 6/25t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0006999
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19890907_OGH0002_0070OB00652_8900000_001