Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig und auch berechtigt.
Weder die ehemalige Tschechoslowakei war noch die Slowakei ist Vertragsstaat des Haager Minderjährigenschutzabkommens (BGBl 1975/446 - MSA). Aufgrund des Vorbehalts der Republik Österreich zu Art.13 Abs.3 MSA ist dessen Anwendung im Inland auf Minderjährige beschränkt, die einem der Vertragsstaaten angehören. Da das MSA nur auf alle jene Minderjährigen anzuwenden ist, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben (Art 13 Abs.1 MSA), hätte es - wäre mit Rücksicht auf die nun schon längere Dauer des Aufenthalts des Minderjährigen auf dem Gebiet der Slowakei dessen gewöhnlicher Aufenthalt in diesem Staat zu unterstellen - dann mangels Geltung des MSA aus dem Grunde des Art 13 Abs.1 des Abkommens bei der Regel des § 110 Abs.1 Z 1 JN zu bleiben, nach der für die im § 109 JN bezeichneten Angelegenheiten die inländische Gerichtsbarkeit unter anderem dann gegeben ist, wenn der Minderjährige - wie hier - österreichischer Staatsbürger ist; nach den mangels Anwendbarkeit des MSA dann maßgeblichen autonomen österreichischen Kollisionsnormen (§ 24 IPRG) wäre dann auch für die hier anstehende Entscheidung österreichisches Sachrecht maßgeblich (Schwimann in Rummel, ABGB2 § 24 IPRG Rz 2 mwN); an diesem Anknüpfungsergebnis könnte es auch nichts ändern, würde sich herausstellen, daß der Minderjährige auch slowakischer Staatsangehöriger ist, weil in diesem Fall gemäß § 9 Abs.1 IPRG die österreichische Staatsbürgerschaft maßgeblich ist.Weder die ehemalige Tschechoslowakei war noch die Slowakei ist Vertragsstaat des Haager Minderjährigenschutzabkommens (BGBl 1975/446 - MSA). Aufgrund des Vorbehalts der Republik Österreich zu Artikel 13, Absatz 3, MSA ist dessen Anwendung im Inland auf Minderjährige beschränkt, die einem der Vertragsstaaten angehören. Da das MSA nur auf alle jene Minderjährigen anzuwenden ist, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben (Artikel 13, Absatz eins, MSA), hätte es - wäre mit Rücksicht auf die nun schon längere Dauer des Aufenthalts des Minderjährigen auf dem Gebiet der Slowakei dessen gewöhnlicher Aufenthalt in diesem Staat zu unterstellen - dann mangels Geltung des MSA aus dem Grunde des Artikel 13, Absatz eins, des Abkommens bei der Regel des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, JN zu bleiben, nach der für die im Paragraph 109, JN bezeichneten Angelegenheiten die inländische Gerichtsbarkeit unter anderem dann gegeben ist, wenn der Minderjährige - wie hier - österreichischer Staatsbürger ist; nach den mangels Anwendbarkeit des MSA dann maßgeblichen autonomen österreichischen Kollisionsnormen (Paragraph 24, IPRG) wäre dann auch für die hier anstehende Entscheidung österreichisches Sachrecht maßgeblich (Schwimann in Rummel, ABGB2 Paragraph 24, IPRG Rz 2 mwN); an diesem Anknüpfungsergebnis könnte es auch nichts ändern, würde sich herausstellen, daß der Minderjährige auch slowakischer Staatsangehöriger ist, weil in diesem Fall gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IPRG die österreichische Staatsbürgerschaft maßgeblich ist.
Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man unterstellt, daß der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt (noch) im Inland hat. Dieser ist dort gegeben, wo sich der Mittelpunkt der Lebensführung befindet. Im Zweifel kann zwar ein solcher nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten angenommen werden (RZ 1989/90 mwN), es bedarf aber vor allem dann einer sorgfältigen Prüfung aller Umstände, wenn der gegenwärtige Aufenthalt des Kindes mehr oder minder - hier durch Entführung - zwangsweise herbeigeführt wurde, weil das Kind noch vor einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuweisung der Elternrechte von einem Elternteil in einen anderen Staat gebracht wurde (Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen und seine Anwendung in Österreich, in JBl 1976, 233, 276). Wäre mangels Relevanz der Verbringung des Kindes in die Slowakei nach wie vor von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen im Inland auszugehen, wäre dann die inländische Gerichtsbarkeit schon nach Art 1 MSA zu bejahen und österreichisches materielles Recht anzuwenden (Art 2 MSA), weil das MSA zufolge seines Art 13 Abs 1 auch auf minderjährige österreichische Staatsbürger anzuwenden ist, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (SZ 60/212 mwN).Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man unterstellt, daß der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt (noch) im Inland hat. Dieser ist dort gegeben, wo sich der Mittelpunkt der Lebensführung befindet. Im Zweifel kann zwar ein solcher nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten angenommen werden (RZ 1989/90 mwN), es bedarf aber vor allem dann einer sorgfältigen Prüfung aller Umstände, wenn der gegenwärtige Aufenthalt des Kindes mehr oder minder - hier durch Entführung - zwangsweise herbeigeführt wurde, weil das Kind noch vor einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuweisung der Elternrechte von einem Elternteil in einen anderen Staat gebracht wurde (Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen und seine Anwendung in Österreich, in JBl 1976, 233, 276). Wäre mangels Relevanz der Verbringung des Kindes in die Slowakei nach wie vor von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen im Inland auszugehen, wäre dann die inländische Gerichtsbarkeit schon nach Artikel eins, MSA zu bejahen und österreichisches materielles Recht anzuwenden (Artikel 2, MSA), weil das MSA zufolge seines Artikel 13, Absatz eins, auch auf minderjährige österreichische Staatsbürger anzuwenden ist, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (SZ 60/212 mwN).
Wird ein Minderjähriger von einem nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland verbracht, wird sich der dem entgegenstehende Wille des anderen Elternteils regelmäßig rein tatsächlich dahin auswirken, daß der Aufenthalt des Minderjährigen in einem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann, sodaß allein deshalb ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts noch nicht eintritt. Der Wille des nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteils und gegebenenfalls auch der Wille des Minderjährigen selbst, im neuen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, kann seinen Aufenthalt objektiv auf Dauer noch nicht festlegen, solange die Möglichkeit besteht, daß der (Mit-)Sorgeberechtigte die Rückführung des Minderjährigen durchsetzt, ehe es zu dessen sozialer Eingliederung in seine neue Umwelt kommt (EvBl 1988/120). Wenngleich die Slowakei weder Vertragsstaat des MSA noch des Haager Kindesentführungsübereinkommens (BGBl 1988/512) ist, und auch das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes (BGBl 1985/321) nicht ratifiziert hat, kann doch nicht gesagt werden, daß schon aus diesem Grund eine vorläufige Maßnahme gemäß § 176 ABGB mangels Vollstreckbarkeit im ausländischen Staat nicht zu treffen wäre. Die Möglichkeit, daß die slowakischen Gerichte und Behörden bei der Durchsetzung eines österreichischen Gerichtsbeschlusses mitzuwirken bereit sind, kann nämlich nicht ohneweiteres ausgeschlossen werden.Wird ein Minderjähriger von einem nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland verbracht, wird sich der dem entgegenstehende Wille des anderen Elternteils regelmäßig rein tatsächlich dahin auswirken, daß der Aufenthalt des Minderjährigen in einem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann, sodaß allein deshalb ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts noch nicht eintritt. Der Wille des nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteils und gegebenenfalls auch der Wille des Minderjährigen selbst, im neuen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, kann seinen Aufenthalt objektiv auf Dauer noch nicht festlegen, solange die Möglichkeit besteht, daß der (Mit-)Sorgeberechtigte die Rückführung des Minderjährigen durchsetzt, ehe es zu dessen sozialer Eingliederung in seine neue Umwelt kommt (EvBl 1988/120). Wenngleich die Slowakei weder Vertragsstaat des MSA noch des Haager Kindesentführungsübereinkommens (BGBl 1988/512) ist, und auch das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes (BGBl 1985/321) nicht ratifiziert hat, kann doch nicht gesagt werden, daß schon aus diesem Grund eine vorläufige Maßnahme gemäß Paragraph 176, ABGB mangels Vollstreckbarkeit im ausländischen Staat nicht zu treffen wäre. Die Möglichkeit, daß die slowakischen Gerichte und Behörden bei der Durchsetzung eines österreichischen Gerichtsbeschlusses mitzuwirken bereit sind, kann nämlich nicht ohneweiteres ausgeschlossen werden.
Allerdings ist zu beachten, daß vorläufige Maßnahmen gemäß § 176 ABGB nur bei akuter Gefährdung des Kindeswohles getroffen werden dürfen (EFSlg 66.038 ua). Ist mangels Einigung der nicht bloß vorübergehend getrennt lebenden Eltern gemäß § 177 Abs.2 ABGB über ihren Antrag eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten allein zustehen sollen, kann das Gericht nur dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen. Ohne zwingende Notwendigkeit darf dabei aber der endgültigen Entscheidung nicht vorgegriffen werden. Da bei vorläufiger Zuweisung des Sorgerechtes keine für die Kontinuität der Pflege und Erziehung bei der endgültigen Entscheidung unberücksichtigt zu lassende bloß faktische Situation, sondern ein sehr wohl zu berücksichtigender gesetzmäßiger Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil gegeben wäre, läge bei sonst gleicher Erziehungssituation bei den Elternteilen aufgrund einer vorläufigen Zuteilung bereits ein solcher Vorgriff vor (SZ 59/160 ua). Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß der Gefahr der Verbringung eines Kindes ins Ausland und einer dadurch unabänderlich bedingten nachteiligen Erziehungssituation durch Maßnahmen gemäß § 176 ABGB entgegengewirkt werden könne (SZ 59/160; EFSlg 68.826; 66.038 ua; 8 Ob 566/92). Ein derartiger Fall liegt aber hier nicht vor. Die Verbringung des Kindes ins Ausland ist bereits erfolgt, sodaß nur mehr ausschlaggebend ist, ob ein neuerlicher Obsorgewechsel zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die gerichtlichen Entscheidungen haben nämlich ausschließlich auf den Schutz des Minderjährigen und nicht auf die Wahrung der Elternrechte abzustellen (EvBl 1988/120 ua; zuletzt wieder 1 Ob 601/95). Es kommt daher ausschließlich darauf an, ob die Belassung des Kindes in der nunmehrigen Umgebung eine solche Gefährdung für dieses mit sich bringt, daß Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen (RZ 1992/7).Allerdings ist zu beachten, daß vorläufige Maßnahmen gemäß Paragraph 176, ABGB nur bei akuter Gefährdung des Kindeswohles getroffen werden dürfen (EFSlg 66.038 ua). Ist mangels Einigung der nicht bloß vorübergehend getrennt lebenden Eltern gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB über ihren Antrag eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten allein zustehen sollen, kann das Gericht nur dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen. Ohne zwingende Notwendigkeit darf dabei aber der endgültigen Entscheidung nicht vorgegriffen werden. Da bei vorläufiger Zuweisung des Sorgerechtes keine für die Kontinuität der Pflege und Erziehung bei der endgültigen Entscheidung unberücksichtigt zu lassende bloß faktische Situation, sondern ein sehr wohl zu berücksichtigender gesetzmäßiger Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil gegeben wäre, läge bei sonst gleicher Erziehungssituation bei den Elternteilen aufgrund einer vorläufigen Zuteilung bereits ein solcher Vorgriff vor (SZ 59/160 ua). Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß der Gefahr der Verbringung eines Kindes ins Ausland und einer dadurch unabänderlich bedingten nachteiligen Erziehungssituation durch Maßnahmen gemäß Paragraph 176, ABGB entgegengewirkt werden könne (SZ 59/160; EFSlg 68.826; 66.038 ua; 8 Ob 566/92). Ein derartiger Fall liegt aber hier nicht vor. Die Verbringung des Kindes ins Ausland ist bereits erfolgt, sodaß nur mehr ausschlaggebend ist, ob ein neuerlicher Obsorgewechsel zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die gerichtlichen Entscheidungen haben nämlich ausschließlich auf den Schutz des Minderjährigen und nicht auf die Wahrung der Elternrechte abzustellen (EvBl 1988/120 ua; zuletzt wieder 1 Ob 601/95). Es kommt daher ausschließlich darauf an, ob die Belassung des Kindes in der nunmehrigen Umgebung eine solche Gefährdung für dieses mit sich bringt, daß Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen (RZ 1992/7).
Wenngleich das Verhalten der Mutter nicht zu billigen ist, können somit weder dieses noch der nunmehrige Aufenthalt des Kindes im Ausland allein eine vorläufige Maßnahme nach § 176 ABGB rechtfertigen. Der von den Vorinstanzen geäußerte bloße Verdacht, die Mutter verkehre in der Slowakei im „Rotlichtmilieu“, vermag sich die gefällte vorläufige Entscheidung nicht zu begründen. Es trifft zwar zu, daß bei einer Provisorialmaßnahme nicht sämtliche notwendigen Erhebungen zu treffen sind, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte (EFSlg 43.349; EvBl 1994/123 ua), doch ist den Beschlüssen nicht einmal zu entnehmen, ob Erst- und Rechtsmittelgericht ein derartiges Verhalten der Mutter für glaubhaft erachteten oder nicht. Da die Mutter zwischenzeitig vernommen wurde und die Behauptungen des Vaters bestritt, wird es im fortgesetzten Verfahren unumgänglich sein, weitere Erhebungen zu führen, wobei es erforderlich sein wird, zumindest zu versuchen, die Lebensverhältnisse des Minderjährigen in der Slowakei unter Einschaltung der zuständigen Behörden festzustellen. Dem Kindeswohl entspricht es, daß das Gericht seine Erhebungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen durchführt sowie nach ausreichender Klärung aller maßgeblichen Umstände eine nicht nur vorläufige, sondern endgültige Entscheidung über die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten trifft (SZ 59/160). Eine vorläufige Entscheidung wird daher nach diesen Erhebungen voraussichtlich nicht mehr erforderlich sein. Dennoch kann der Antrag derzeit nicht ohneweiteres abgewiesen werden, weil es in einem derartigen Fall die Berücksichtigung des Kindeswohls erfordert, daß sämtliche notwendige Erhebungen durchgeführt werden (EvBl 1994/123).Wenngleich das Verhalten der Mutter nicht zu billigen ist, können somit weder dieses noch der nunmehrige Aufenthalt des Kindes im Ausland allein eine vorläufige Maßnahme nach Paragraph 176, ABGB rechtfertigen. Der von den Vorinstanzen geäußerte bloße Verdacht, die Mutter verkehre in der Slowakei im „Rotlichtmilieu“, vermag sich die gefällte vorläufige Entscheidung nicht zu begründen. Es trifft zwar zu, daß bei einer Provisorialmaßnahme nicht sämtliche notwendigen Erhebungen zu treffen sind, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte (EFSlg 43.349; EvBl 1994/123 ua), doch ist den Beschlüssen nicht einmal zu entnehmen, ob Erst- und Rechtsmittelgericht ein derartiges Verhalten der Mutter für glaubhaft erachteten oder nicht. Da die Mutter zwischenzeitig vernommen wurde und die Behauptungen des Vaters bestritt, wird es im fortgesetzten Verfahren unumgänglich sein, weitere Erhebungen zu führen, wobei es erforderlich sein wird, zumindest zu versuchen, die Lebensverhältnisse des Minderjährigen in der Slowakei unter Einschaltung der zuständigen Behörden festzustellen. Dem Kindeswohl entspricht es, daß das Gericht seine Erhebungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen durchführt sowie nach ausreichender Klärung aller maßgeblichen Umstände eine nicht nur vorläufige, sondern endgültige Entscheidung über die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten trifft (SZ 59/160). Eine vorläufige Entscheidung wird daher nach diesen Erhebungen voraussichtlich nicht mehr erforderlich sein. Dennoch kann der Antrag derzeit nicht ohneweiteres abgewiesen werden, weil es in einem derartigen Fall die Berücksichtigung des Kindeswohls erfordert, daß sämtliche notwendige Erhebungen durchgeführt werden (EvBl 1994/123).
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.