Rechtssatz RS0074249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074249
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art1
Haager Minderjährigenschutzabk Art13
Rechtssatz
Dieses Übereinkommen ist nur auf solche Minderjährige anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben (Art 13 Abs 1 MSA) und im Hinblick auf den von Österreich erklärten Vorbehalt im Sinne des Art 13 Abs 3 MSA einem Vertragsstaat angehören.Dieses Übereinkommen ist nur auf solche Minderjährige anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben (Artikel 13, Absatz eins, MSA) und im Hinblick auf den von Österreich erklärten Vorbehalt im Sinne des Artikel 13, Absatz 3, MSA einem Vertragsstaat angehören.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 504/80
Entscheidungstext OGH 14.02.1980 7 Ob 504/80
- 8 Ob 573/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 573/84
Beisatz: Das Übereinkommen ist auch auf minderjährige österreichische Staatsangehörige anzuwenden, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Bei der Beurteilung des "gewöhnlichen Aufenthaltes" sind die Tatbestandsmerkmale des § 66 Abs 2 JN idF BGBl 1983/135 zu berücksichtigen. (T1)
- 6 Ob 678/84
Entscheidungstext OGH 24.10.1984 6 Ob 678/84
Beisatz: Hier: Großbritannien (T2)
- 7 Ob 651/84
Entscheidungstext OGH 17.01.1985 7 Ob 651/84
Beis wie T1; Beisatz: Frage offengelassen, ob die Entführung eines minderjährigen Österreichers nach Italien durch die Mutter, die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes dorthin bewirkt, weil die inländische Judikatur jedenfalls entweder nach § 110 JN oder dem MSA und die Anwendung österreichischer Rechte jedenfalls nach § 24 IPRG in Verbindung mit § 9 Abs 1 Satz 2 IPRG oder nach Art 2 MSA gegeben ist. (T3)
- 4 Ob 535/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 535/87
Auch; Beisatz: Im Zweifel kann der Mittelpunkt der Lebensführung nach einer Aufenthaltsdauer von wenigstens sechs Monaten angenommen werden (JBl 1984,153, mit weiteren Nachweis, 8 Ob 573/84, 7 Ob 651/84 (Israel). (T4) Veröff: SZ 60/212 = ÖA 1988,51
- 7 Ob 598/93
Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 598/93
Vgl aber; Beisatz: Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, BGBl 1975/446, gilt nach Zurückziehung des österreichischen Vorbehaltes zu Art 13 Abs 3 (BGBl 1990/439) seit 07.08.1990 für alle Minderjährigen - selbst für solche aus Nichtvertragsstaaten - mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat. Eine perpetuatio fori tritt nicht ein. (T5)
- 1 Ob 2155/96k
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2155/96k
Auch; Beis wie T4; Beis wie T1 nur: Das Übereinkommen ist auch auf minderjährige österreichische Staatsangehörige anzuwenden, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. (T6)
- 4 Ob 88/98i
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 88/98i
Vgl; Beis wie T6; Veröff: SZ 71/61
- 7 Ob 181/98p
Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 181/98p
Vgl aber; Beis wie T5 nur: Das Haager Minderjährigenschutzabkommen gilt nach Zurückziehung des österreichischen Vorbehaltes zu Art 13 Abs 3 (BGBl 1990/439) für alle Minderjährigen - selbst für solche aus Nichtvertragsstaaten - mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat. (T7); Beis wie T6
- 1 Ob 17/02k
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 17/02k
Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T7
- 6 Ob 30/08t
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 30/08t
Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Seine Anwendbarkeit erscheint damit trotz kanadischer Staatsangehörigkeit der beiden Minderjährigen im Hinblick darauf nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese derzeit in Österreich leben und damit hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074249
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00504_8000000_002