Hiezu ist Folgendes auszuführen: Zutreffend hat das Rekursgericht die Anwendung des in Österreich am 11. 5. 1975 in Kraft getretenen Haager Minderjährigenschutzübereinkommens BGBl 1975/446 (MSA) bejaht. Österreich hat sich gemäß Art 13 Abs 3 MSA vorbehalten, die Anwendung des Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören. Die minderjährige Sonja ist jedenfalls österreichische Staatsangehörige, sodass im vorliegenden Fall das Übereinkommen anzuwenden ist. Das Übereinkommen ist nämlich auch auf minderjährige österreichische Staatsangehörige anzuwenden, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben (vgl Schwimann, Grundriss des IPR, S 246 vor Anm 17). Die Anwendbarkeit des Übereinkommens blieb sowohl vom Inkrafttreten des IPRG unberührt (§ 53 IPRG), als auch vom Inkrafttreten der Bestimmungen der ZV-Novelle 1983 (insbesondere § 110, vgl EB z. RV 669 BlgNR 15. GP zu § 110 JN, Punkt 5.). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl EvBl 1978/128, EFSlg 39.799 ua), umfasst der Sachanwendungsbereich des MSA alle Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen (Art 1, 2, 4). Dazu gehört auch die hier zur Beurteilung stehende Regelung der Obsorge für Kinder bei Gentrenntleben der Eltern (vgl Schwind, „Handbuch des Österreichischen IPR“ 379; Schwimann „Das Haager Minderjährigenschutzabkomen“ JBl 1976, 239 ff; Kropholler „Das Haager Abkommen über den Schutz der Minderjährigen“ 65; Kropholler in ZfRV 1975, 210; Jayme „Zu Qualifikation und Inhalt der 'Schutzmaßnahmen' nach dem Haager Minderjährigenabkommen“ JR 1973, 182; Mähr „Zuständigkeiten im internationalen Kindschaftsrecht“ RZ 1977, 152). Da die Übertragung des elterlichen Sorgerechts an nur einen Teil im inländischen Gesetz (§ 177 Abs 2 ABGB) vorgesehen ist, ist der mit einer derartigen Regelung verbundene Eingriff in das ansonsten – im Inland – nach §§ 137 Abs 3, 144, ABGB zu beurteilende Gewaltsverhältnis (Art 3) zulässig.Hiezu ist Folgendes auszuführen: Zutreffend hat das Rekursgericht die Anwendung des in Österreich am 11. 5. 1975 in Kraft getretenen Haager Minderjährigenschutzübereinkommens BGBl 1975/446 (MSA) bejaht. Österreich hat sich gemäß Artikel 13, Absatz 3, MSA vorbehalten, die Anwendung des Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören. Die minderjährige Sonja ist jedenfalls österreichische Staatsangehörige, sodass im vorliegenden Fall das Übereinkommen anzuwenden ist. Das Übereinkommen ist nämlich auch auf minderjährige österreichische Staatsangehörige anzuwenden, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben vergleiche Schwimann, Grundriss des IPR, S 246 vor Anmerkung 17, ). Die Anwendbarkeit des Übereinkommens blieb sowohl vom Inkrafttreten des IPRG unberührt (Paragraph 53, IPRG), als auch vom Inkrafttreten der Bestimmungen der ZV-Novelle 1983 (insbesondere Paragraph 110,, vergleiche EB z. Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 110, JN, Punkt 5.). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat vergleiche EvBl 1978/128, EFSlg 39.799 ua), umfasst der Sachanwendungsbereich des MSA alle Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen (Artikel eins, 2, 4,). Dazu gehört auch die hier zur Beurteilung stehende Regelung der Obsorge für Kinder bei Gentrenntleben der Eltern vergleiche Schwind, „Handbuch des Österreichischen IPR“ 379; Schwimann „Das Haager Minderjährigenschutzabkomen“ JBl 1976, 239 ff; Kropholler „Das Haager Abkommen über den Schutz der Minderjährigen“ 65; Kropholler in ZfRV 1975, 210; Jayme „Zu Qualifikation und Inhalt der 'Schutzmaßnahmen' nach dem Haager Minderjährigenabkommen“ JR 1973, 182; Mähr „Zuständigkeiten im internationalen Kindschaftsrecht“ RZ 1977, 152). Da die Übertragung des elterlichen Sorgerechts an nur einen Teil im inländischen Gesetz (Paragraph 177, Absatz 2, ABGB) vorgesehen ist, ist der mit einer derartigen Regelung verbundene Eingriff in das ansonsten – im Inland – nach Paragraphen 137, Absatz 3, 144,, ABGB zu beurteilende Gewaltsverhältnis (Artikel 3,) zulässig.
Das Übereinkommen hat eine „Verteilung der Zuständigkeiten“ für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts (Art 1 und 2) und auf den Heimatstaat (Art 4) geschaffen, welche Zuständigkeiten nebeneinander bestehen (EvBl 1978/128). Diese Zuständigkeitsregelung hat zur Folge, dass bei einem Mangel der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach dem MSA – in welcher Lage des Verfahrens auch immer er eintreten mag (Fasching I 228) – der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit und damit Nichtigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG begründet würde (EvBl 1978/128). Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die internationale Zuständigkeit nach dem MSA im Zeitpunkt der Erlassung der Schutzmaßnahme gegeben sein muss, dass eine perpetuatio fori nicht eintritt (Kropholler, „Das Haager Abkommen über den Schutz der Minderjährigen“ 114) und dass der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit rückwirkend die Nichtigkeit des gesamten vorangegangenen Verfahrens zur Folge hat (Fasching I 228 Anm 4 zu § 29 JN; ESFlg 34.273; 1 Ob 537/84 ua).Das Übereinkommen hat eine „Verteilung der Zuständigkeiten“ für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts (Artikel eins und 2) und auf den Heimatstaat (Artikel 4,) geschaffen, welche Zuständigkeiten nebeneinander bestehen (EvBl 1978/128). Diese Zuständigkeitsregelung hat zur Folge, dass bei einem Mangel der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach dem MSA – in welcher Lage des Verfahrens auch immer er eintreten mag (Fasching römisch eins 228) – der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit und damit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG begründet würde (EvBl 1978/128). Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die internationale Zuständigkeit nach dem MSA im Zeitpunkt der Erlassung der Schutzmaßnahme gegeben sein muss, dass eine perpetuatio fori nicht eintritt (Kropholler, „Das Haager Abkommen über den Schutz der Minderjährigen“ 114) und dass der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit rückwirkend die Nichtigkeit des gesamten vorangegangenen Verfahrens zur Folge hat (Fasching römisch eins 228 Anmerkung 4, zu Paragraph 29, JN; ESFlg 34.273; 1 Ob 537/84 ua).
Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nach dem MSA ist der „gewöhnliche Aufenthalt“. Der „gewöhnliche Aufenthalt“ wird nach der Lehre bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten als begründet angenommen, doch bedarf es jedenfalls einer genauen Prüfung der jeweiligen Umstände (Schwimann „Grundriss des IPR“ 247, ders „Internationales Zivilverfahrensrecht“ 84, ders in JBl 1976, 235 ff; Schwind aaO 378 f). Der „Mittelpunkt der Lebensführung“ (EvBl 1978/128; 5 Ob 742/78; EFSlg 41.565 ua). Muss am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts liegen.
Von einer zutreffenden Rechtsansicht ausgehend hat daher das Rekursgericht dem Erstgericht die Vornahme ergänzender Erhebungen aufgetragen, um das Vorliegen der Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die Bestimmungen des MSA beurteilen zu können. Hiebei wird insbesondere mit Rücksicht auf die österreichische Staatsangehörigkeit der minderjährigen Sonja auf Art 4 MSA sowie auch auf Art 5 MSA Bedacht zu nehmen sein, da auch die Schweiz und die BRD Vertragsstaaten des Übereinkommens sind. Bei Beurteilung des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ werden die Tatbestandsmerkmale des § 66 Abs 2 JN idF BGBl 1983/135 zu berücksichtigen sein.Von einer zutreffenden Rechtsansicht ausgehend hat daher das Rekursgericht dem Erstgericht die Vornahme ergänzender Erhebungen aufgetragen, um das Vorliegen der Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die Bestimmungen des MSA beurteilen zu können. Hiebei wird insbesondere mit Rücksicht auf die österreichische Staatsangehörigkeit der minderjährigen Sonja auf Artikel 4, MSA sowie auch auf Artikel 5, MSA Bedacht zu nehmen sein, da auch die Schweiz und die BRD Vertragsstaaten des Übereinkommens sind. Bei Beurteilung des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ werden die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 66, Absatz 2, JN in der Fassung BGBl 1983/135 zu berücksichtigen sein.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.