Auf Grund der vom Rekursgericht nach der Vorlage des Revisionsrekurses getroffenen Erhebungen steht fest, daß der mj. Daniel in der Staatsbürgerschaftsevidenz der Gemeinde Wien als österreichischer Staatsbürger mit dem Erwerbsgrund gemäß Art. II StbGNov 1983 und dem Erwerbstag 27. Dezember 1983 verzeichnet ist. Über einen Verlust der Staatsbürgerschaft bestehen keine Vormerkungen (Auskunft des Magistrates der Stadt Wien, MA. 61, vom 22. Mai 1987). Die Annahme des Rekursgerichtes, daß hinsichtlich des mj. Daniel für Sorgerechtsentscheidungen in Pflegschaftssachen die inländische Gerichtsbarkeit gemäß § 110 Abs. 1 JN nicht gegeben sei, weil dieser nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, basiert somit auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage. Die von den Eltern beantragten Regelungen sind Schutzmaßnahmen im Sinne des Haager Minderjährigenschutzabkommens BGBl. 1975/446 (MSA; siehe EfSlg. 39.799 ua). Dieses hat eine Verteilung der Zuständigkeiten für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Art. 1 und 2 MSA) und auf den Heimatstaat (Art. 4 MSA) geschaffen, welche Zuständigkeiten nebeneinander bestehen. Daher ist zu prüfen, ob sich die internationale Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit) für die Anwendung dieser Maßnahmen nach dem MSA oder nach innerstaatlichem Recht richtet. Das MSA geht in seinem Anwendungsbereich den autonomen Kollisionsnormen vor und ist sowohl vom Inkrafttreten des IPRG (§ 53 IPRG) als auch von der Zivilverfahrens-Novelle 1983, die § 110 JN novelliert hat (EB 669 BlgNR 15.GP zu § 110 JN Pkt. 5) unberührt geblieben. Nach Art. 13 Abs. 1 MSA ist das Übereinkommen auf alle Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort gegeben, wo sich der Mittelpunkt der Lebensführung befindet; im Zweifel kann ein solcher nach einer Aufenthaltsdauer von wenigstens 6 Monaten angenommen werden (JBl. 1984, 153 mwN); es bedarf aber vor allem dann einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Umstände, wenn der Aufenthalt des Kindes ein mehr oder weniger zwangsweiser ist, weil das Kind noch vor einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuweisung der Elternrechte von einem Elternteil in einen anderen Staat gebracht wurde (Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen und seine Anwendung in Österreich, JBl. 1976, 233 ff, !236 ). Der für die Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit maßgebliche Zeitpunkt ist die Erlassung der Schutzmaßnahme; eine perpetuatio fori tritt nicht ein (Kropholler, Das Haager Abkommen über den Schutz der Minderjährigen 114); der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit hat rückwirkend die Nichtigkeit des gesamten vorangegangenen Verfahrens zur Folge (Fasching I 228; JBl. 1984, 153).Auf Grund der vom Rekursgericht nach der Vorlage des Revisionsrekurses getroffenen Erhebungen steht fest, daß der mj. Daniel in der Staatsbürgerschaftsevidenz der Gemeinde Wien als österreichischer Staatsbürger mit dem Erwerbsgrund gemäß Artikel römisch zwei, StbGNov 1983 und dem Erwerbstag 27. Dezember 1983 verzeichnet ist. Über einen Verlust der Staatsbürgerschaft bestehen keine Vormerkungen (Auskunft des Magistrates der Stadt Wien, MA. 61, vom 22. Mai 1987). Die Annahme des Rekursgerichtes, daß hinsichtlich des mj. Daniel für Sorgerechtsentscheidungen in Pflegschaftssachen die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Paragraph 110, Absatz eins, JN nicht gegeben sei, weil dieser nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, basiert somit auf einer unrichtigen Tatsachengrundlage. Die von den Eltern beantragten Regelungen sind Schutzmaßnahmen im Sinne des Haager Minderjährigenschutzabkommens BGBl. 1975/446 (MSA; siehe EfSlg. 39.799 ua). Dieses hat eine Verteilung der Zuständigkeiten für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (Artikel eins und 2 MSA) und auf den Heimatstaat (Artikel 4, MSA) geschaffen, welche Zuständigkeiten nebeneinander bestehen. Daher ist zu prüfen, ob sich die internationale Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit) für die Anwendung dieser Maßnahmen nach dem MSA oder nach innerstaatlichem Recht richtet. Das MSA geht in seinem Anwendungsbereich den autonomen Kollisionsnormen vor und ist sowohl vom Inkrafttreten des IPRG (Paragraph 53, IPRG) als auch von der Zivilverfahrens-Novelle 1983, die Paragraph 110, JN novelliert hat (EB 669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 110, JN Pkt. 5) unberührt geblieben. Nach Artikel 13, Absatz eins, MSA ist das Übereinkommen auf alle Minderjährigen anzuwenden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort gegeben, wo sich der Mittelpunkt der Lebensführung befindet; im Zweifel kann ein solcher nach einer Aufenthaltsdauer von wenigstens 6 Monaten angenommen werden (JBl. 1984, 153 mwN); es bedarf aber vor allem dann einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Umstände, wenn der Aufenthalt des Kindes ein mehr oder weniger zwangsweiser ist, weil das Kind noch vor einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuweisung der Elternrechte von einem Elternteil in einen anderen Staat gebracht wurde (Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen und seine Anwendung in Österreich, JBl. 1976, 233 ff, !236 ). Der für die Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit maßgebliche Zeitpunkt ist die Erlassung der Schutzmaßnahme; eine perpetuatio fori tritt nicht ein (Kropholler, Das Haager Abkommen über den Schutz der Minderjährigen 114); der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit hat rückwirkend die Nichtigkeit des gesamten vorangegangenen Verfahrens zur Folge (Fasching römisch eins 228; JBl. 1984, 153).
Ob der mj. Daniel durch die lange Aufenthaltsdauer den gewöhnlichen Aufenthalt in Israel erlangt hat, ist aber für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit hier ohne Bedeutung: Hat er nämlich den gewöhnlichen Aufenthalt in Israel, dann ist das Übereinkommen nach seinem Art. 13 Abs. 1 nicht anzuwenden, weil Israel nicht zu den Vertragsstaaten dieses Abkommens gehört; es bleibt dann bei der inländischen Gerichtsbarkeit gemäß § 110 Abs. 1 Z 1 JN. Ist aber mangels Relevanz der Verbringung des Minderjährigen nach Israel ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland anzunehmen, dann ist die inländische Gerichtsbarkeit nach § 1 MSA gegeben. Dieses Abkommen findet nämlich auch auf minderjährige österreichische Staatsangehörige Anwendung, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben (Schwimann, Grundriß des IPR 246; Wiesbauer, Die Anwendung des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens auf minderjährige österreichische Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, ÖJZ 1978, 151 ff; 7 Ob 651/84; 8 Ob 573/84). In beiden Fällen ist auch in der Sache nach österreichischem materiellen Recht zu entscheiden, und zwar entweder auf Grund des § 24 IPRG iVm § 9 Abs. 1 Satz 2 IPRG oder sonst nach Art. 2 MSA (7 Ob 651/84).Ob der mj. Daniel durch die lange Aufenthaltsdauer den gewöhnlichen Aufenthalt in Israel erlangt hat, ist aber für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit hier ohne Bedeutung: Hat er nämlich den gewöhnlichen Aufenthalt in Israel, dann ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 13, Absatz eins, nicht anzuwenden, weil Israel nicht zu den Vertragsstaaten dieses Abkommens gehört; es bleibt dann bei der inländischen Gerichtsbarkeit gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, JN. Ist aber mangels Relevanz der Verbringung des Minderjährigen nach Israel ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland anzunehmen, dann ist die inländische Gerichtsbarkeit nach Paragraph eins, MSA gegeben. Dieses Abkommen findet nämlich auch auf minderjährige österreichische Staatsangehörige Anwendung, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben (Schwimann, Grundriß des IPR 246; Wiesbauer, Die Anwendung des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens auf minderjährige österreichische Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, ÖJZ 1978, 151 ff; 7 Ob 651/84; 8 Ob 573/84). In beiden Fällen ist auch in der Sache nach österreichischem materiellen Recht zu entscheiden, und zwar entweder auf Grund des Paragraph 24, IPRG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Satz 2 IPRG oder sonst nach Artikel 2, MSA (7 Ob 651/84).
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluß im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.