Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, BGBl 1975/446, gilt nach Zurückziehung des österreichischen Vorbehaltes zu Art 13 Abs 3 (BGBl 1990/439) seit 7.8.1990 für alle Minderjährigen - selbst für solche aus Nichtvertragsstaaten - mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat. Eine perpetuatio fori tritt nicht ein. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob nach den Bestimmungen des MSA die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz (2 Ob 609/89 mwN). Da zu diesem Zeitpunkt (5.7.1993) die Kinder bereits wieder in Neuseeland waren und sich seither dort aufhalten, stellt sich die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob die Kinder während ihres etwa sechswöchigen Aufenthaltes in Österreich hier ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" hatten, nicht. Da Neuseeland kein Vertragsstaat ist (vgl die Zusammenstellung bei Schwimann in Rummel2 II zu § 24 IPRG), findet das MSA auf vorliegenden Fall keine Anwendung.Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, BGBl 1975/446, gilt nach Zurückziehung des österreichischen Vorbehaltes zu Artikel 13, Absatz 3, (BGBl 1990/439) seit 7.8.1990 für alle Minderjährigen - selbst für solche aus Nichtvertragsstaaten - mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat. Eine perpetuatio fori tritt nicht ein. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob nach den Bestimmungen des MSA die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz (2 Ob 609/89 mwN). Da zu diesem Zeitpunkt (5.7.1993) die Kinder bereits wieder in Neuseeland waren und sich seither dort aufhalten, stellt sich die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob die Kinder während ihres etwa sechswöchigen Aufenthaltes in Österreich hier ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" hatten, nicht. Da Neuseeland kein Vertragsstaat ist vergleiche die Zusammenstellung bei Schwimann in Rummel2 römisch zwei zu Paragraph 24, IPRG), findet das MSA auf vorliegenden Fall keine Anwendung.
Das Erstgericht wurde nicht zur Entscheidung über die Rückgabe der Kinder im Sinn des Art 8 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl 1988/512) angerufen, so daß weder die in diesem Übereinkommen enthaltenen Zuständigkeitsregeln heranzuziehen sind noch überhaupt zu klären ist, ob das Abkommen zwischen Österreich und Neuseeland gilt.Das Erstgericht wurde nicht zur Entscheidung über die Rückgabe der Kinder im Sinn des Artikel 8, des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl 1988/512) angerufen, so daß weder die in diesem Übereinkommen enthaltenen Zuständigkeitsregeln heranzuziehen sind noch überhaupt zu klären ist, ob das Abkommen zwischen Österreich und Neuseeland gilt.
Mangels der Anwendbarkeit von Sondernormen ist daher die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ausschließlich nach § 110 JN zu prüfen. Danach ist die inländische Gerichtsbarkeit für die im § 109 JN genannten Angelegenheiten bezüglich beider Kinder infolge ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft grundsätzlich gegeben. Hat jedoch der österreichische Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann das Gericht - nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde - von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen ausreichend gewahrt werden.Mangels der Anwendbarkeit von Sondernormen ist daher die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ausschließlich nach Paragraph 110, JN zu prüfen. Danach ist die inländische Gerichtsbarkeit für die im Paragraph 109, JN genannten Angelegenheiten bezüglich beider Kinder infolge ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft grundsätzlich gegeben. Hat jedoch der österreichische Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann das Gericht - nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde - von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen ausreichend gewahrt werden.
Zum zentralen Anwendungsbereich des § 110 JN gehören alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Obsorge über die Kinder (Schwimann in JBl 1990, 765). Die Entscheidung über den Antrag eines Elternteils, ihm die elterlichen Rechte allein zu übertragen, gehört jedenfalls zu den in § 109 Abs 1 JN genannten und damit zu den von § 110 JN umfaßten Angelegenheiten (3 Ob 582/83 = EFSlg 44.700). Es ist daher nicht zu unterscheiden, ob eine die Obsorge regelnde Maßnahme vorläufig oder endgültig, ob sie vor oder nach Scheidung der Eltern zu treffen ist und ob das Gericht gemäß § 176 ABGB angerufen wurde oder ob es gemäß § 177 Abs 2 ABGB zu entscheiden hat.Zum zentralen Anwendungsbereich des Paragraph 110, JN gehören alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Obsorge über die Kinder (Schwimann in JBl 1990, 765). Die Entscheidung über den Antrag eines Elternteils, ihm die elterlichen Rechte allein zu übertragen, gehört jedenfalls zu den in Paragraph 109, Absatz eins, JN genannten und damit zu den von Paragraph 110, JN umfaßten Angelegenheiten (3 Ob 582/83 = EFSlg 44.700). Es ist daher nicht zu unterscheiden, ob eine die Obsorge regelnde Maßnahme vorläufig oder endgültig, ob sie vor oder nach Scheidung der Eltern zu treffen ist und ob das Gericht gemäß Paragraph 176, ABGB angerufen wurde oder ob es gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB zu entscheiden hat.
Die Ermessensentscheidung, ob trotz des Bestehens der inländischen Gerichtsbarkeit das Verfahren über die Zuteilung der Obsorge an den einen oder anderen Elternteil nicht eingeleitet oder nicht fortgeführt wird, hat sich daher nur am Wohl des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates, zu orientieren (EFSlg 49.264, 3 Ob 582/83 = EFSlg 44.700; ÖAV 1987, 139).
Wie die in Neuseeland aufgrund der dort gestellten, Fragen der Obsorge betreffenden Anträge des Vaters ergangenen, im Akt befindlichen Entscheidungen zeigen, hat die Beachtung des Kindeswohls auch nach neuseeländischem Recht vorrangige Bedeutung. Es ist aufgrund der sich in diesen Entscheidungen widerspiegelnden Gesetzeslage und des Bemühens des in Neuseeland befaßten Gerichtes, dieser Maxime gerecht zu werden, keineswegs zu befürchten, daß eine den Interessen der Kinder zuwiderlaufende Entscheidung über die Obsorge getroffen wird. Da das Verfahren in Neuseeland bereits anhängig und mit einem ständigen Betreiben seitens der Eltern zu rechnen ist, kann auch ausgeschlossen werden, daß mit weiteren Entscheidungen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl Schwimann in JBl 1990, 767).Wie die in Neuseeland aufgrund der dort gestellten, Fragen der Obsorge betreffenden Anträge des Vaters ergangenen, im Akt befindlichen Entscheidungen zeigen, hat die Beachtung des Kindeswohls auch nach neuseeländischem Recht vorrangige Bedeutung. Es ist aufgrund der sich in diesen Entscheidungen widerspiegelnden Gesetzeslage und des Bemühens des in Neuseeland befaßten Gerichtes, dieser Maxime gerecht zu werden, keineswegs zu befürchten, daß eine den Interessen der Kinder zuwiderlaufende Entscheidung über die Obsorge getroffen wird. Da das Verfahren in Neuseeland bereits anhängig und mit einem ständigen Betreiben seitens der Eltern zu rechnen ist, kann auch ausgeschlossen werden, daß mit weiteren Entscheidungen in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist vergleiche Schwimann in JBl 1990, 767).
Eine Fortführung des Verfahrens in Österreich wäre im übrigen schon aufgrund der faktischen Gegebenheiten problematisch, weil sich sämtliche Betroffenen wieder in Neuseeland aufhalten und mit ihrer baldigen Rückkehr derzeit nicht zu rechnen ist (inzwischen werden sämtliche Reisepässe beim neuseeländischen Gericht verwahrt). Eine realitätsbezogene Prüfung der Frage, welchem Elternteil der Vorrang bei der Obsorgeentscheidung einzuräumen ist, kann unter diesen Umständen von einem österreichischen Gericht gar nicht vorgenommen werden.
Der zutreffende Beschluß des Erstgerichtes war daher wiederherzustellen. Bei einer wesentlichen Änderung der derzeitigen Situation, die ein Eingreifen des österreichischen Gerichtes angezeigt erscheinen läßt, steht dieser Beschluß einer Fortführung des Verfahrens ohnehin nicht im Wege.