Rechtssatz RS0046965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046965
Geschäftszahl
3Ob582/83; 7Ob598/93
Entscheidungsdatum
02.02.1994
Norm
JN idF ZPNov 1983 §109 Abs1 B
JN idF ZPNov 1983 §110 Abs2
Rechtssatz
Die Entscheidung über den Antrag eines Elternteiles ihm die elterlichen Rechte allein zu übertragen gehört jedenfalls zu den in § 109 Abs 1 JN genannten Angelegenheiten.Die Entscheidung über den Antrag eines Elternteiles ihm die elterlichen Rechte allein zu übertragen gehört jedenfalls zu den in Paragraph 109, Absatz eins, JN genannten Angelegenheiten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 582/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 582/83
- 7 Ob 598/93
Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 598/93
Beisatz: Es ist nicht zu unterscheiden, ob die Obsorge regelnde Maßnahmen vorläufig oder endgültig, ob sie vor oder nach Scheidung der Eltern zu treffen ist und das Gericht gemäß § 176 ABGB angerufen wurde oder ob es gemäß § 177 Abs 2 ABGB zu entscheiden hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046965
Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0030OB00582_8300000_001