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Rechtssatz RS0046199

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046199

Entscheidungsdatum

24.05.1995

Norm

Haager Minderjährigenschutzabk Art1
JN §28
JN §29

Rechtssatz

Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob nach den Bestimmungen des Minderjährigenschutzabk die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, kann nach Ansicht des erkennenden Senates allerdings nur der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz sein (so auch 5 Ob 742/78). Die Beseitigung einer rite zum Vorteil eines Kindes getroffenen Schutzmaßnahmen wegen nachträglichen Wegfalles der inländischen Gerichtsbarkeit während des Rechtsmittelverfahrens wäre insbesondere dann, wenn von den nunmehr international zuständig gewordenen Behörden eines anderen Staates noch keine Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, mit der Gefahr erheblicher Nachteile des zu schützenden Kindes verbunden. Die größere Gefahr für das Kind liegt nicht darin, daß allenfalls in verschiedenen Staaten verschiedene Schutzmaßnahmen getroffen werden, sondern darin, daß solche unterbleiben.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 587/85
    Entscheidungstext OGH 11.07.1985 8 Ob 587/85
    Veröff: IPRax 1986,385
  • 8 Ob 618/89
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 618/89
    Veröff: EvBl 1990/35 S 183
  • 2 Ob 609/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 609/89
    nur: Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob nach den Bestimmungen des Minderjährigenschutzabkommen die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, kann nach Ansicht des erkennenden Senates allerdings nur der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz sein (so auch 5 Ob 742/78). (T1) Veröff: IPRax 1992,176 (Mottl)
  • 7 Ob 598/93
    Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 598/93
    nur T1
  • 2 Ob 536/95
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 2 Ob 536/95
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046199

Dokumentnummer

JJR_19850711_OGH0002_0080OB00587_8500000_002