Rechtssatz RS0074284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074284
Entscheidungsdatum
27.06.2013
Norm
EuGVVO Art5 Nr2
Haager Minderjährigenschutzabk Art4
Rechtssatz
Das Abkommen enthält keine besondere Regelung für Fälle eines unrechtmäßigen (fraudulösen) Aufenthaltswechsels, insbesondere in Form der "Kindesentführung" durch einen Elternteil. Wird ein Minderjähriger von einem nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland verbracht, wird sich der entgegenstehende Wille des anderen (sorgeberechtigten) Elternteils regelmäßig rein tatsächlich dahin auswirken, dass der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann, so dass ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes noch nicht eintritt. Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes darf aber nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und eine soziale Integration des Kindes (zB durch Schulbesuch) erfolgt ist. Dadurch wird aber die Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates nicht beseitigt. Diese bleiben vielmehr international zuständig, wenn das Wohl des Minderjährigen Schutzmaßnahmen erfordert. Ein schon vor der Verbringung des Kindes in das Ausland eingeleitetes Verfahren über die Zuteilung der Elternrechte ist zu Ende zu führen, wenn im Ausland eine entsprechende Regelung nicht angestrebt wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 577/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 577/88
Veröff: ÖA 1990,19
- 2 Ob 609/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 609/89
Veröff: IPRax 1992,176 (Mottl)
- 1 Ob 2155/96k
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2155/96k
Auch; nur: Wird ein Minderjähriger von einem nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland verbracht, wird sich der entgegenstehende Wille des anderen (sorgeberechtigten) Elternteils regelmäßig rein tatsächlich dahin auswirken, dass der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann, so dass ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes noch nicht eintritt. Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes darf aber nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und eine soziale Integration des Kindes (zB durch Schulbesuch) erfolgt ist. (T1)
Beisatz: Der Wille des nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteils und gegebenenfalls auch der Wille des Minderjährigen selbst, im neuen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, kann seinen Aufenthalt objektiv auf Dauer noch nicht festlegen, solange die Möglichkeit besteht, daß der (Mit-)Sorgeberechtigte die Rückführung des Minderjährigen durchsetzt, ehe es zu dessen sozialer Eingliederung in seine neue Umwelt kommt. (T2)
- 4 Ob 88/98i
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 88/98i
Ähnlich; nur: Das Abkommen enthält keine besondere Regelung für Fälle eines unrechtmäßigen (fraudulösen) Aufenthaltswechsels, insbesondere in Form der "Kindesentführung" durch einen Elternteil. Wird ein Minderjähriger von einem nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland verbracht, wird sich der entgegenstehende Wille des anderen (sorgeberechtigten) Elternteils regelmäßig rein tatsächlich dahin auswirken, dass der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann, so dass ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes noch nicht eintritt. Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes darf aber nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und eine soziale Integration des Kindes (zB durch Schulbesuch) erfolgt ist. (T3)
Veröff: SZ 71/61
- 1 Ob 220/02p
Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 220/02p
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Art 3 HKÜ. (T4)
- 1 Ob 91/13h
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 91/13h
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0074284
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_0010OB00577_8800000_001