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Rechtssatz RS0074284

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074284

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Norm

EuGVVO Art5 Nr2
Haager Minderjährigenschutzabk Art4

Rechtssatz

Das Abkommen enthält keine besondere Regelung für Fälle eines unrechtmäßigen (fraudulösen) Aufenthaltswechsels, insbesondere in Form der "Kindesentführung" durch einen Elternteil. Wird ein Minderjähriger von einem nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland verbracht, wird sich der entgegenstehende Wille des anderen (sorgeberechtigten) Elternteils regelmäßig rein tatsächlich dahin auswirken, dass der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann, so dass ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes noch nicht eintritt. Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes darf aber nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und eine soziale Integration des Kindes (zB durch Schulbesuch) erfolgt ist. Dadurch wird aber die Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates nicht beseitigt. Diese bleiben vielmehr international zuständig, wenn das Wohl des Minderjährigen Schutzmaßnahmen erfordert. Ein schon vor der Verbringung des Kindes in das Ausland eingeleitetes Verfahren über die Zuteilung der Elternrechte ist zu Ende zu führen, wenn im Ausland eine entsprechende Regelung nicht angestrebt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 577/88
    Entscheidungstext OGH 15.06.1988 1 Ob 577/88
    Veröff: ÖA 1990,19
  • 2 Ob 609/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 2 Ob 609/89
    Veröff: IPRax 1992,176 (Mottl)
  • 1 Ob 2155/96k
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2155/96k
    Auch; nur: Wird ein Minderjähriger von einem nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland verbracht, wird sich der entgegenstehende Wille des anderen (sorgeberechtigten) Elternteils regelmäßig rein tatsächlich dahin auswirken, dass der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann, so dass ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes noch nicht eintritt. Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes darf aber nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und eine soziale Integration des Kindes (zB durch Schulbesuch) erfolgt ist. (T1)
    Beisatz: Der Wille des nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteils und gegebenenfalls auch der Wille des Minderjährigen selbst, im neuen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, kann seinen Aufenthalt objektiv auf Dauer noch nicht festlegen, solange die Möglichkeit besteht, daß der (Mit-)Sorgeberechtigte die Rückführung des Minderjährigen durchsetzt, ehe es zu dessen sozialer Eingliederung in seine neue Umwelt kommt. (T2)
  • 4 Ob 88/98i
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 88/98i
    Ähnlich; nur: Das Abkommen enthält keine besondere Regelung für Fälle eines unrechtmäßigen (fraudulösen) Aufenthaltswechsels, insbesondere in Form der "Kindesentführung" durch einen Elternteil. Wird ein Minderjähriger von einem nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland verbracht, wird sich der entgegenstehende Wille des anderen (sorgeberechtigten) Elternteils regelmäßig rein tatsächlich dahin auswirken, dass der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann, so dass ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes noch nicht eintritt. Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes darf aber nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und eine soziale Integration des Kindes (zB durch Schulbesuch) erfolgt ist. (T3)
    Veröff: SZ 71/61
  • 1 Ob 220/02p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 220/02p
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Art 3 HKÜ. (T4)
  • 1 Ob 91/13h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 91/13h
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0074284

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_0010OB00577_8800000_001