Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist gerechtfertigt.
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß auf den vorliegenden Rechtsfall die Bestimmungen des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961, BGBl. 1975/446, über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiete des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzabkommen, MSA), zu dessen Vertragsstaaten auch die Bundesrepublik Deutschland zählt, anzuwenden sind. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (IPrax 1984, 159 = JBl. 1984, 153 Anm. Schwimann) umfaßt der Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens alle Maßnahmen zum Schutze der Person und des Vermögens des Minderjährigen. Dazu gehört auch die Regelung der Obsorge für Kinder bei Getrenntleben der Eltern (BGHZ 78, 293, 301; Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen und seine Anwendung in Österreich, JBl. 1976, 233, 239; Staudinger-Kropholler, BGB12 Rz 285 der Vorbem. zu Art. 18 EGBGB mwN). Das Übereinkommen hat, wie das Rekursgericht gleichfalls zutreffend erkannte, eine Verteilung der Zuständigkeiten für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 1 und 2) und auf den Heimatstaat (Art. 4) geschaffen, welche Zuständigkeiten nebeneinander bestehen (1210 BlgNR 13.GP, 10; JBl. 1984, 153; EvBl. 1978/128). Diese Zuständigkeitsregelung hat zur Folge, daß bei einem Mangel der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen - in welcher Lage des Verfahrens auch immer er eintreten mag - der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit begründet würde (JBl. 1984, 153; EvBl. 1978/128). Nach Rechtsprechung und Lehre muß die internationale Zuständigkeit gemäß den Bestimmungen des Haager Minderjährigenschutzabkommens im Zeitpunkt der Erlassung der Schutzmaßnahmen gegeben sein; eine perpetuatio fori tritt nicht ein (IPrax 1986, 385; EvBl. 1984/131; JBl. 1984, 153 m. Anm. Schwimann).Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß auf den vorliegenden Rechtsfall die Bestimmungen des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961, BGBl. 1975/446, über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiete des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzabkommen, MSA), zu dessen Vertragsstaaten auch die Bundesrepublik Deutschland zählt, anzuwenden sind. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (IPrax 1984, 159 = JBl. 1984, 153 Anmerkung Schwimann) umfaßt der Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens alle Maßnahmen zum Schutze der Person und des Vermögens des Minderjährigen. Dazu gehört auch die Regelung der Obsorge für Kinder bei Getrenntleben der Eltern (BGHZ 78, 293, 301; Schwimann, Das Haager Minderjährigenschutzabkommen und seine Anwendung in Österreich, JBl. 1976, 233, 239; Staudinger-Kropholler, BGB12 Rz 285 der Vorbem. zu Artikel 18, EGBGB mwN). Das Übereinkommen hat, wie das Rekursgericht gleichfalls zutreffend erkannte, eine Verteilung der Zuständigkeiten für Schutzmaßnahmen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts (Artikel eins und 2) und auf den Heimatstaat (Artikel 4,) geschaffen, welche Zuständigkeiten nebeneinander bestehen (1210 BlgNR 13.GP, 10; JBl. 1984, 153; EvBl. 1978/128). Diese Zuständigkeitsregelung hat zur Folge, daß bei einem Mangel der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen - in welcher Lage des Verfahrens auch immer er eintreten mag - der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit begründet würde (JBl. 1984, 153; EvBl. 1978/128). Nach Rechtsprechung und Lehre muß die internationale Zuständigkeit gemäß den Bestimmungen des Haager Minderjährigenschutzabkommens im Zeitpunkt der Erlassung der Schutzmaßnahmen gegeben sein; eine perpetuatio fori tritt nicht ein (IPrax 1986, 385; EvBl. 1984/131; JBl. 1984, 153 m. Anmerkung Schwimann).
Das Haager Minderjährigenschutzabkommen geht vom regelmäßigen Einsatz der räumlich nächsten Behörden aus. Deshalb sind nach Art. I MSA für Schutzmaßnahmen grundsätzlich die Behörden des Staates (international) zuständig, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (IPrax 1986, 385; JBl. 1984, 153 m. Anm. Schwimann; Kropholler a.a.O. Rz 341 der Vorbem. zu Art. 18 EGBGB). Zur Wahrnehmung dieser Zuständigkeit sind die betroffenen Behörden nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Die allgemeine Zuständigkeit der Behörden am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen besteht jedoch ausdrücklich nur vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 Abs. 3, ist also sowohl durch gesetzliche Gewaltverhältnisse des Heimatrechtes (Art. 3 MSA) als auch durch Schutzmaßnahmen der Heimatbehörden (Art. 4 und 5 Abs. 3 MSA) eingeschränkt. Soweit ihre alleinige Zuständigkeit danach nicht besteht, haben die Behörden am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes nur eine Notzuständigkeit zur Behebung einer ernsten Gefährdung von Person oder Vermögen des Minderjährigen (Schwimann a. a.O. 242). Gemäß Art. 4 Abs. 1 MSA können die Behörden des Heimatstaates des Minderjährigen nach vorheriger Verständigung der Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf Grund ihres eigenen innerstaatlichen Rechtes Schutzmaßnahmen anordnen, sofern dies ihrer Auffassung nach das Wohl des Minderjährigen erfordert.Das Haager Minderjährigenschutzabkommen geht vom regelmäßigen Einsatz der räumlich nächsten Behörden aus. Deshalb sind nach Artikel römisch eins, MSA für Schutzmaßnahmen grundsätzlich die Behörden des Staates (international) zuständig, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (IPrax 1986, 385; JBl. 1984, 153 m. Anmerkung Schwimann; Kropholler a.a.O. Rz 341 der Vorbem. zu Artikel 18, EGBGB). Zur Wahrnehmung dieser Zuständigkeit sind die betroffenen Behörden nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Die allgemeine Zuständigkeit der Behörden am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen besteht jedoch ausdrücklich nur vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 Absatz 3,, ist also sowohl durch gesetzliche Gewaltverhältnisse des Heimatrechtes (Artikel 3, MSA) als auch durch Schutzmaßnahmen der Heimatbehörden (Artikel 4 und 5 Absatz 3, MSA) eingeschränkt. Soweit ihre alleinige Zuständigkeit danach nicht besteht, haben die Behörden am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes nur eine Notzuständigkeit zur Behebung einer ernsten Gefährdung von Person oder Vermögen des Minderjährigen (Schwimann a. a.O. 242). Gemäß Artikel 4, Absatz eins, MSA können die Behörden des Heimatstaates des Minderjährigen nach vorheriger Verständigung der Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf Grund ihres eigenen innerstaatlichen Rechtes Schutzmaßnahmen anordnen, sofern dies ihrer Auffassung nach das Wohl des Minderjährigen erfordert.
Das Haager Minderjährigenschutzabkommen enthält keine besondere Regelung für Fälle eines unrechtmäßigen (fraudulösen) Aufenthaltswechsels, insbesondere in Form der Kindesentführung durch einen Elternteil (Kropholler a.a.O. Rz 593 der Vorbem. zu Art. 18 EGBGB; Schwimann a.a.O. 236). Der von einer Spezialkommission ausgearbeitete Vorentwurf des Übereinkommens enthielt zwar in Art. 6 eine Bestimmung, welche dem "deplacement frauduleux" den Devolutiveffekt der Zuständigkeit absprach. In der endgültigen Fassung des Übereinkommens unterblieb jedoch eine solche Regelung, weil über die Abgrenzung des Tatbestandes, der eine Zuständigkeitsverlagerung ausschließen sollte, keine Einigung zu erzielen war (Ferid, RabelsZ 1962, 411, 434 f; Kropholler a.a.O. Rz 594 ff der Vorbem. zu Art. 18 EGBGB). Die Auffassung, daß in solchen Fällen ein Zuständigkeitswechsel nicht eintreten sollte, hat in die endgültige Fassung des Übereinkommens nicht einmal im Grundsatz Aufnahme gefunden. Wo der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist daher grundsätzlich auch in dem hier in Frage stehenden Fall nach den Kriterien zu beurteilen, die für diesen Begriff in dem Abkommen allgemein gelten. Danach kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch gegen den Willen eines Sorgeberechtigten begründet werden, da es auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt des Minderjährigen ankommt. Wenn ein Minderjähriger von einem nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland verbracht wird, wird sich allerdings der entgegenstehende Wille des anderen (sorgeberechtigten) Elternteils regelmäßig rein tatsächlich dahin auswirken, daß der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann, so daß ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes noch nicht eintritt. Der Wille des nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteiles und gegebenenfalls auch derjenige des Minderjährigen selbst, im neuen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, können diesen Aufenthalt objektiv auf Dauer noch nicht festlegen, so lange die Möglichkeit besteht, daß der (Mit-)Sorgeberechtigte die Rückführung des Minderjährigen durchsetzt, ehe es zu dessen sozialer Eingliederung in seine neue Umwelt gekommen ist. Auch in Fällen, in denen eindeutig von einer Entführung zu sprechen ist, weil sowohl die objektiven als auch die subjektiven Momente geradezu fraudulösen Handelns gegeben sind, was im vorliegenden Fall angenommen werden kann, darf das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und eine soziale Integration des Kindes erfolgt ist (BGHZ 78, 293, 298; Kropholler a.a.O. Rz 604, 605 der Vorbem. zu Art. 18 EGBGB; Schwimann a.a.O. 236).Das Haager Minderjährigenschutzabkommen enthält keine besondere Regelung für Fälle eines unrechtmäßigen (fraudulösen) Aufenthaltswechsels, insbesondere in Form der Kindesentführung durch einen Elternteil (Kropholler a.a.O. Rz 593 der Vorbem. zu Artikel 18, EGBGB; Schwimann a.a.O. 236). Der von einer Spezialkommission ausgearbeitete Vorentwurf des Übereinkommens enthielt zwar in Artikel 6, eine Bestimmung, welche dem "deplacement frauduleux" den Devolutiveffekt der Zuständigkeit absprach. In der endgültigen Fassung des Übereinkommens unterblieb jedoch eine solche Regelung, weil über die Abgrenzung des Tatbestandes, der eine Zuständigkeitsverlagerung ausschließen sollte, keine Einigung zu erzielen war (Ferid, RabelsZ 1962, 411, 434 f; Kropholler a.a.O. Rz 594 ff der Vorbem. zu Artikel 18, EGBGB). Die Auffassung, daß in solchen Fällen ein Zuständigkeitswechsel nicht eintreten sollte, hat in die endgültige Fassung des Übereinkommens nicht einmal im Grundsatz Aufnahme gefunden. Wo der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist daher grundsätzlich auch in dem hier in Frage stehenden Fall nach den Kriterien zu beurteilen, die für diesen Begriff in dem Abkommen allgemein gelten. Danach kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch gegen den Willen eines Sorgeberechtigten begründet werden, da es auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt des Minderjährigen ankommt. Wenn ein Minderjähriger von einem nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland verbracht wird, wird sich allerdings der entgegenstehende Wille des anderen (sorgeberechtigten) Elternteils regelmäßig rein tatsächlich dahin auswirken, daß der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann, so daß ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes noch nicht eintritt. Der Wille des nicht (allein) sorgeberechtigten Elternteiles und gegebenenfalls auch derjenige des Minderjährigen selbst, im neuen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, können diesen Aufenthalt objektiv auf Dauer noch nicht festlegen, so lange die Möglichkeit besteht, daß der (Mit-)Sorgeberechtigte die Rückführung des Minderjährigen durchsetzt, ehe es zu dessen sozialer Eingliederung in seine neue Umwelt gekommen ist. Auch in Fällen, in denen eindeutig von einer Entführung zu sprechen ist, weil sowohl die objektiven als auch die subjektiven Momente geradezu fraudulösen Handelns gegeben sind, was im vorliegenden Fall angenommen werden kann, darf das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und eine soziale Integration des Kindes erfolgt ist (BGHZ 78, 293, 298; Kropholler a.a.O. Rz 604, 605 der Vorbem. zu Artikel 18, EGBGB; Schwimann a.a.O. 236).
Dieses aus dem - im Minderjährigenschutzabkommen einheitlich verwendeten - Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes gewonnene Ergebnis steht mit dem Sinn und Zweck des Übereinkommens in Einklang. Das Abkommen ist auf den Schutz des Minderjährigen und nicht auf die Wahrung der Elternrechte ausgerichtet. Es will gewährleisten, daß Schutzmaßnahmen im Interesse des Minderjährigen jedenfalls auch im Aufenthaltsstaat möglich sind, weil sie dort in erster Linie erforderlich werden, die Gerichte des Aufenthaltsstaates wegen der bestehenden Sachnähe in aller Regel zu einer sachgerechten Beurteilung der Verhältnisse in der Lage sind und darüber hinaus Entscheidungen der Gerichte des Aufenthaltsstaates die Gewähr für eine rasche Durchsetzbarkeit der getroffenen Maßnahmen bieten (BGHZ 78, 293, 298).
Im vorliegenden Fall könnte demnach im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes des Kindes in München und die Tatsache, daß es dort bereits die Schule besucht, angenommen werden, daß die Minderjährige in München ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit wird aber die Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates nicht beseitigt. Ist der in einen Vertragsstaat entführte Minderjährige Inländer, bleiben die inländischen Gerichte gemäß Art. 4 Abs. 1 MSA international zuständig, wenn das Wohl des Minderjährigen Schutzmaßnahmen erfordert. Art. 4 Abs. 1 MSA stellt ein Eingreifen der Heimatbehörden damit in deren pflichtgebundenes Ermessen, nur sind Maßnahmen erst nach Verständigung der Behörden des Staates zu treffen, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Heimatbehörde muß sich dabei vom Gesichtspunkt des Kindeswohles leiten lassen (Kropholler a.a.O. Rz 549, 551, 559, 560 der Vorbem. zu Art. 18 EGBGB). Maßnahmen des österreichischen Gerichtes werden insbesondere dann in Betracht kommen, wenn das Kind während eines anhängigen Scheidungsverfahrens in einen ausländischen Vertragsstaat gebracht wird und eine Sorgerechtsregelung zu treffen ist (Kropholler a.a.O. Rz 557 der Vorbem. zu Art. 18 EGBGB; vgl. Siehr in Münchener Kommentar Rz 26 zu Art. 19 EGBGB Anh. II). Da Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, anders als im Falle der Entscheidung JBl. 1984, 153, nach der Aktenlage bisher nicht tätig geworden sind und die Mutter offenbar dort eine Sorgerechtsregelung nicht anstrebt, erfordert es das Wohl des Kindes, den Streit zwischen den Eltern darüber, wem das Sorgerecht zukommt, möglichst rasch zu beenden, zumal dann, wenn eine Veränderung des Aufenthaltsortes erforderlich sein sollte, damit nicht zu lange zugewartet werden darf. Das schon vor der eigenmächtigen Verlegung des Aufenthaltes des Kindes in das Ausland beim Erstgericht eingeleitete und möglicherweise entscheidungsreife Verfahren ist daher nach Verständigung der Münchner Behörde fortzusetzen.Im vorliegenden Fall könnte demnach im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes des Kindes in München und die Tatsache, daß es dort bereits die Schule besucht, angenommen werden, daß die Minderjährige in München ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Damit wird aber die Zuständigkeit der Gerichte des Heimatstaates nicht beseitigt. Ist der in einen Vertragsstaat entführte Minderjährige Inländer, bleiben die inländischen Gerichte gemäß Artikel 4, Absatz eins, MSA international zuständig, wenn das Wohl des Minderjährigen Schutzmaßnahmen erfordert. Artikel 4, Absatz eins, MSA stellt ein Eingreifen der Heimatbehörden damit in deren pflichtgebundenes Ermessen, nur sind Maßnahmen erst nach Verständigung der Behörden des Staates zu treffen, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Heimatbehörde muß sich dabei vom Gesichtspunkt des Kindeswohles leiten lassen (Kropholler a.a.O. Rz 549, 551, 559, 560 der Vorbem. zu Artikel 18, EGBGB). Maßnahmen des österreichischen Gerichtes werden insbesondere dann in Betracht kommen, wenn das Kind während eines anhängigen Scheidungsverfahrens in einen ausländischen Vertragsstaat gebracht wird und eine Sorgerechtsregelung zu treffen ist (Kropholler a.a.O. Rz 557 der Vorbem. zu Artikel 18, EGBGB; vergleiche Siehr in Münchener Kommentar Rz 26 zu Artikel 19, EGBGB Anh. römisch zwei). Da Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, anders als im Falle der Entscheidung JBl. 1984, 153, nach der Aktenlage bisher nicht tätig geworden sind und die Mutter offenbar dort eine Sorgerechtsregelung nicht anstrebt, erfordert es das Wohl des Kindes, den Streit zwischen den Eltern darüber, wem das Sorgerecht zukommt, möglichst rasch zu beenden, zumal dann, wenn eine Veränderung des Aufenthaltsortes erforderlich sein sollte, damit nicht zu lange zugewartet werden darf. Das schon vor der eigenmächtigen Verlegung des Aufenthaltes des Kindes in das Ausland beim Erstgericht eingeleitete und möglicherweise entscheidungsreife Verfahren ist daher nach Verständigung der Münchner Behörde fortzusetzen.
Demzufolge ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.