Art 3 HKÜ lautet auszugsweise:Artikel 3, HKÜ lautet auszugsweise:
"Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn
a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und
b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte".
Unbestrittenermaßen wurde das Sorgerecht für die Kinder im Zeitpunkt deren Verbringens von Australien nach Österreich von den Eltern gemeinsam "tatsächlich" ausgeübt. Das Sorgerecht des Vaters wäre demnach dann verletzt worden, wenn ihm nach australischem Recht das Sorgerecht für die Kinder (allein oder gemeinsam) zugestanden sein sollte und die Kinder unmittelbar vor dem Verbringen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Australien gehabt haben sollten.
Nun haben die Vorinstanzen den Rückführungsantrag des Vaters allein deshalb abgewiesen, weil es schon am "gewöhnlichen Aufenthalt" der Kinder in Australien gemangelt habe. Der Oberste Gerichtshof ist nicht in der Lage, darüber zu befinden, ob die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Australien begründet hatten, weil es an entsprechenden Feststellungen mangelt:
Grundsätzlich kommt es für die Ermittlung des "gewöhnlichen Aufenthalts" im Inland nicht auf die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, an, aber doch darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen macht. Maßgeblich sind dauerhafte Beziehungen einer Person zu ihrem Aufenthaltsort (vgl ZfRV 2001, 111). Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen (vgl ZfRV 1996, 161). Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein kein ausschlaggebendes Moment, wesentlich ist stets, ob Umstände vorliegen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihren Aufenthalt anzeigen (RZ 1990/52). Ein "gewöhnlicher Aufenthalt" ist im Allgemeinen nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten anzunehmen, doch ist die genaue Prüfung der jeweiligen Umstände erforderlich (EFSlg 60.657), insbesondere wenn der Aufenthalt des Kindes mehr oder weniger zwangsweise begründet wurde (SZ 60/212). Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch gegen den Willen eines Sorgeberechtigten begründet werden, weil es auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt des Minderjährigen ankommt. Der entgegenstehende Wille des (anderen) Sorgeberechtigten wirkt sich aber rein tatsächlich häufig dahin aus, dass der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann. Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts darf jedoch nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und das Kind sozial integriert ist (SZ 71/61; ZfRV 1998, 208; ZfRV 1996, 246, ÖA 1990, 19; EFSlg 60.658 f).Grundsätzlich kommt es für die Ermittlung des "gewöhnlichen Aufenthalts" im Inland nicht auf die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, an, aber doch darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen macht. Maßgeblich sind dauerhafte Beziehungen einer Person zu ihrem Aufenthaltsort vergleiche ZfRV 2001, 111). Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen vergleiche ZfRV 1996, 161). Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein kein ausschlaggebendes Moment, wesentlich ist stets, ob Umstände vorliegen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihren Aufenthalt anzeigen (RZ 1990/52). Ein "gewöhnlicher Aufenthalt" ist im Allgemeinen nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten anzunehmen, doch ist die genaue Prüfung der jeweiligen Umstände erforderlich (EFSlg 60.657), insbesondere wenn der Aufenthalt des Kindes mehr oder weniger zwangsweise begründet wurde (SZ 60/212). Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch gegen den Willen eines Sorgeberechtigten begründet werden, weil es auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt des Minderjährigen ankommt. Der entgegenstehende Wille des (anderen) Sorgeberechtigten wirkt sich aber rein tatsächlich häufig dahin aus, dass der Aufenthalt des Minderjährigen in dem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann. Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts darf jedoch nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und das Kind sozial integriert ist (SZ 71/61; ZfRV 1998, 208; ZfRV 1996, 246, ÖA 1990, 19; EFSlg 60.658 f).
Diese Grundsätze gelten auch bei Anwendung des Art 3 HKÜ (vgl nur ZfRV 1998, 208; ÖA 1990, 19), und es ist kein Grund zu erkennen, warum der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" im Art 3 HKÜ anders auszulegen wäre als in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen der JN oder gar des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens (MSA). Auch im Fall eines allenfalls widerrechtlich bzw zumindest gegen den Willen des anderen Sorgeberechtigten begründeten Aufenthalts kann durchaus ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Art 3 HKÜ begründet werden. Es genügt jedenfalls nicht, nur darauf abzustellen, dass der Aufenthalt der drei Minderjährigen in Australien nicht freiwillig begründet worden sei, und schon deshalb dort ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht bestanden haben könne. Vielmehr wird das Erstgericht Feststellungen dahin zu treffen haben, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne obiger Ausführungen begründet wurde, was insbesondere durch den Aufenthalt über einen längeren Zeitraum und die soziale Integration der Kinder indiziert wäre. Entsprechendes Vorbringen hat der Vater erstattet; auf diese Tatumstände wird einzugehen sein.Diese Grundsätze gelten auch bei Anwendung des Artikel 3, HKÜ vergleiche nur ZfRV 1998, 208; ÖA 1990, 19), und es ist kein Grund zu erkennen, warum der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" im Artikel 3, HKÜ anders auszulegen wäre als in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen der JN oder gar des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens (MSA). Auch im Fall eines allenfalls widerrechtlich bzw zumindest gegen den Willen des anderen Sorgeberechtigten begründeten Aufenthalts kann durchaus ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Artikel 3, HKÜ begründet werden. Es genügt jedenfalls nicht, nur darauf abzustellen, dass der Aufenthalt der drei Minderjährigen in Australien nicht freiwillig begründet worden sei, und schon deshalb dort ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht bestanden haben könne. Vielmehr wird das Erstgericht Feststellungen dahin zu treffen haben, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne obiger Ausführungen begründet wurde, was insbesondere durch den Aufenthalt über einen längeren Zeitraum und die soziale Integration der Kinder indiziert wäre. Entsprechendes Vorbringen hat der Vater erstattet; auf diese Tatumstände wird einzugehen sein.
Wenngleich es erklärtes Ziel des HKÜ ist, die sofortige Rückgabe widerrechtlich verbrachter Kinder sicherzustellen (1 Ob 51/02k), darf bei der zu treffenden Entscheidung - sofern ein gewöhnlicher Aufenthalt in Australien begründet gewesen sein sollte - schließlich aber auch nicht übersehen werden, dass das konkrete Kindeswohl den Vorzug vor dem vom HKÜ angestrebten Ziel, "Kindesentführungen" ganz allgemein zu unterbinden, hat (ZfRV 2001, 30), und es muss der Mutter daher Gelegenheit gegeben werden, Vorbringen in Richtung eines allenfalls vorliegenden Ausnahmetatbestands (zB Art 13 Abs 1 lit b HKÜ) zu erstatten, insbesondere wenn sich herausstellen sollte, dass der "entführende Elternteil" auf einen allenfalls zwangsweisen (gewöhnlichen) Aufenthalt in Australien reagierte.Wenngleich es erklärtes Ziel des HKÜ ist, die sofortige Rückgabe widerrechtlich verbrachter Kinder sicherzustellen (1 Ob 51/02k), darf bei der zu treffenden Entscheidung - sofern ein gewöhnlicher Aufenthalt in Australien begründet gewesen sein sollte - schließlich aber auch nicht übersehen werden, dass das konkrete Kindeswohl den Vorzug vor dem vom HKÜ angestrebten Ziel, "Kindesentführungen" ganz allgemein zu unterbinden, hat (ZfRV 2001, 30), und es muss der Mutter daher Gelegenheit gegeben werden, Vorbringen in Richtung eines allenfalls vorliegenden Ausnahmetatbestands (zB Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ) zu erstatten, insbesondere wenn sich herausstellen sollte, dass der "entführende Elternteil" auf einen allenfalls zwangsweisen (gewöhnlichen) Aufenthalt in Australien reagierte.
Mangels Spruchreife sind in Stattgebung des vom Vater erhobenen Revisionsrekurses die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und hat das Erstgericht neuerlich zu entscheiden.