Rechtssatz RS0007012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007012
Entscheidungsdatum
31.10.2018
Rechtssatz
Durch vorläufige Maßnahme darf einem noch anhängigen Verfahren über den Antrag auf endgültige Zuweisung der elterlichen Rechte nicht ohne zwingende Notwendigkeit vorgegriffen werden, zumal jeder Wechsel in der Person des Erziehungsberechtigten von Nachteil und nur im Falle besonders wichtiger Umstände gestattet ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 580/79
Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 580/79
Veröff: EFSlg 33648 = EFSlg 33601
- 1 Ob 740/81
Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 740/81
Auch
- 3 Ob 641/81
Entscheidungstext OGH 27.01.1982 3 Ob 641/81
Ähnlich
- 6 Ob 509/84
Entscheidungstext OGH 16.02.1984 6 Ob 509/84
Beisatz: Ist das Wohl der Kinder im Haushalt ihres Vaters, der die Streitigkeiten zwischen den Eltern nicht auf die Kinder überträgt, gesichert, kann von einem Verstoß gegen das Grundprinzip des Kindeswohls keine Rede sein. (T1)
- 8 Ob 717/89
Entscheidungstext OGH 14.12.1989 8 Ob 717/89
Auch
- 1 Ob 502/90
Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 502/90
- 7 Ob 568/90
Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 568/90
nur: Durch vorläufige Maßnahme darf einem noch anhängigen Verfahren über den Antrag auf endgültige Zuweisung der elterlichen Rechte nicht ohne zwingende Notwendigkeit vorgegriffen werden. (T2)
- 1 Ob 2155/96k
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2155/96k
nur T2
- 6 Ob 2092/96g
Entscheidungstext OGH 04.07.1996 6 Ob 2092/96g
- 7 Ob 253/01h
Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 253/01h
Vgl; Beisatz: Durch die vorläufige Entziehung der Obsorge darf der endgültigen Entscheidung nicht (ohne zwingende Notwendigkeit) vorgegriffen werden, sodass der sonst gültige Grundsatz der Kontinuität der Erziehung gesondert zu beurteilen ist. Durch eine vorläufige Übertragung der Obsorge soll die endgültige Entscheidung über eine Entziehung des allein nach dem Gesetz Obsorgeberechtigten nicht dadurch verhindert werden, dass durch eine lange Verfahrensdauer eine Kontinuität der Erziehung beim nur vorläufig Berechtigten entstanden ist. (T3)
- 5 Ob 163/11y
Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 163/11y
Vgl; Beis ähnlich wie T3
- 5 Ob 144/14h
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 144/14h
Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist allerdings die wesentliche Änderung der faktischen Verhältnisse bereits durch das eigenmächtige Verhalten des Vaters und das deshalb erforderlich gewesene Kontaktaufnahmeverbot eingetreten. (T4)
- 7 Ob 198/18w
Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 198/18w
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007012
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0070OB00580_7900000_001