Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 163/11y×

Entscheidung 5 Ob 163/11y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007008 Rechtssatz 05.04.1990Zivilrecht
Erlassung einer vorläufigen Maßnahme, die dahin zielt, jahrelange, wenn auch nur faktisch bestehende Verhältnisse bis zur Entscheidung über den Antrag der Mutter, ihr die Obsorge für das Kind zu übertragen, nicht zu verändern, ist möglich.
RS0007012 Rechtssatz 15.03.1979Zivilrecht
Durch vorläufige Maßnahme darf einem noch anhängigen Verfahren über den Antrag auf endgültige Zuweisung der elterlichen Rechte nicht ohne zwingende Notwendigkeit vorgegriffen werden, zumal jeder Wechsel in der Person des Erziehungsberechtigten von Nachteil …
RS0008748 Rechtssatz 03.12.1952Zivilrecht; Strafrecht
Der OGH hat auf zwingende Rechtsbestimmungen, wenn sie auch dem angefochtenen Erkenntnis nachgefolgt sind, Bedacht zu nehmen (Aufhebung des § 48 Abs 2 TestG durch Punkt 3 der KM vom 3.10.1945, StGBl Nr 190).
RS0047832 Rechtssatz 25.04.1972Zivilrecht
Nach § 142 ABGB müssen die Umstände bei dem einen Elternteil und die beim anderen in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt werden. Neben dem materiellen Interesse an möglichst guter Verpflegung und guter Unterbringung der Kinder sind auch das Interesse an mögl …
RS0048632 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind.
RS0127233 Rechtssatz 07.10.2011Zivilrecht
Die Regelungen des Haager KSÜ über die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht sind zufolge Art 53 Abs 1 KSÜ ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. 4. 2011; BGBl III 2011/49) anzuwenden. Das gilt auch für die Kollisionsregel des Art 16 Abs 1 …
RS0127234 Rechtssatz 07.10.2011Zivilrecht
Das auf Änderungen (Eingriffe) des Obsorgeverhältnisses anzuwendende Recht ergibt sich aus Art 1 Abs 1 lit b iVm Art 15 Abs 1 KSÜ. Demnach hat der zufolge Art 5 Abs 1 KSÜ zuständige Vertragsstaat sein eigenes Recht anzuwenden. Gemäß Art 15 Abs 1 KSÜ wenden …