Norm
Haager KSÜ Art16 Abs1
Haager KSÜ Art53 Abs1
IPRG §53 Abs2
Rechtssatz
Die Regelungen des Haager KSÜ über die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht sind zufolge Art 53 Abs 1 KSÜ ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. 4. 2011; BGBl III 2011/49) anzuwenden. Das gilt auch für die Kollisionsregel des Art 16 Abs 1 KSÜ. Demnach bestimmt sich die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.Die Regelungen des Haager KSÜ über die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht sind zufolge Artikel 53, Absatz eins, KSÜ ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. 4. 2011; BGBl römisch drei 2011/49) anzuwenden. Das gilt auch für die Kollisionsregel des Artikel 16, Absatz eins, KSÜ. Demnach bestimmt sich die Zuweisung oder das Erlöschen der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.
Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, dessen Heimatrecht beiden unehelichen Eltern ex lege die Obsorge einräumt, könnte dies zum Ergebnis haben, dass mit einem übergangslosen Inkrafttreten des Art 16 Abs 1 KSÜ ein Obsorgeträger ex lege wegfiele und die Obsorge zufolge § 166 ABGB nur mehr einem Obsorgeberechtigten zukäme.Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, dessen Heimatrecht beiden unehelichen Eltern ex lege die Obsorge einräumt, könnte dies zum Ergebnis haben, dass mit einem übergangslosen Inkrafttreten des Artikel 16, Absatz eins, KSÜ ein Obsorgeträger ex lege wegfiele und die Obsorge zufolge Paragraph 166, ABGB nur mehr einem Obsorgeberechtigten zukäme.
Um einer solchen Auslegung des Abkommens, die den Grundwertungen und Zielen des Übereinkommens tatsächlich widerspräche, zu begegnen, schuf der österreichische Gesetzgeber mit § 53 Abs 2 IPRG (idF BGBl I 2011/21, Art 3) eine Übergangsbestimmung, wonach nach dem Inkrafttreten des KSÜ die elterliche Verantwortung, die das bis zu diesem Zeitpunkt maßgebende Recht kraft Gesetzes einer Person zugewiesen hat, fortbesteht.Um einer solchen Auslegung des Abkommens, die den Grundwertungen und Zielen des Übereinkommens tatsächlich widerspräche, zu begegnen, schuf der österreichische Gesetzgeber mit Paragraph 53, Absatz 2, IPRG in der Fassung BGBl römisch eins 2011/21, Artikel 3,) eine Übergangsbestimmung, wonach nach dem Inkrafttreten des KSÜ die elterliche Verantwortung, die das bis zu diesem Zeitpunkt maßgebende Recht kraft Gesetzes einer Person zugewiesen hat, fortbesteht.
Schlagworte
Inkrafttreten, Übergangsregelungen, Fortbestehen der elterlichen Obsorge, gemeinsame Obsorge, Fortbestehen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127233
Dokumentnummer
JJR_20111007_OGH0002_0050OB00163_11Y0000_001