Begründung:
Die am 26. April 1979 geschlossene Ehe der Eltern des mj. Konstantin - die Mutter ist gebürtige Bulgarin; sie hatte in ihrem Heimatland eine Musikausbildung an einem Konservatorium erhalten und sich ab 1973 in Paris aufgehalten, um sich als Opernsängerin ausbilden zu lassen; der Vater ist Magistratsbeamter in Linz - wurde im September 1984 einvernehmlich geschieden. Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten war schon im Februar 1983 aufgehoben worden. Mit dem vor dem Erstgericht abgeschlossenen Vergleich vom 14. Juni 1983 kamen die Eltern des Minderjährigen überein, daß die Obsorge für das Kind der Mutter allein zusteht. Nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten lebte die Mutter allein mit dem mj. Konstantin in der Ehewohnung. Da sie die Nostrifizierung ihrer Prüfungen in die Wege leiten wollte, brachte sie das Kind im September 1984 zu ihrem damals 70 Jahre alten Vater nach Bulgarien; sie selbst hielt sich in der Folge wieder in Paris auf. Im Mai 1985 starb der mütterliche Großvater. Die Mutter nahm den mj. Konstantin nun wieder zu sich nach Paris. Es ergaben sich bald Schwierigkeiten mit der Betreuung des Kindes. Mit Einverständnis des Vaters wurde der mj. Konstantin im Juni 1985 ohne Begleitung seiner Mutter zum Vater gebracht und sollte nach Vorstellung der Mutter vorübergehend bis zum Abschluß der Nostrifizierung, von der die Mutter hoffte, es werde dies bis Ende des Jahres 1985 der Fall sein, dessen Obhut anvertraut sein. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 2. Juli 1986 wurde die Obsorge für das Kind dem Vater über seinen (bereits) am 11. Juni 1985 gestellten Antrag übertragen. Die Mutter hatte sich bei ihrer Einvernahme am 6. November 1985 dagegen ausgesprochen. In der Begründung des Beschlusses wurde festgehalten, das Kind habe sich in unbeeinflußter Weise für einen Verbleib beim Vater ausgesprochen. Die Mutter sei zudem nicht erreichbar gewesen. Sie habe Österreich offensichtlich schon wieder verlassen, ohne mit dem Pflegschaftsgericht Verbindung aufzunehmen.
Am 7. Oktober 1986 erschien die Mutter beim Erstgericht. Es wurde ihr der Beschluß vom 2. Juli 1986 ausgefolgt, dessen Zustellung an sie durch Hinterlegung unter der Anschrift der früheren Ehewohnung erfolgt war. Sie gab an, sich stets in Paris unter einer dem Pflegschaftsgericht bekannten Adresse aufgehalten zu haben. Da sie keine Möglichkeit gehabt habe, ein Rechtsmittel gegen den Beschluß zu erheben und auch in Österreich nicht vertreten gewesen sei, beantrage sie, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist zu bewilligen. Gleichzeitig erhob sie gegen den Beschluß vom 2. Juli 1986 Rekurs mit dem Antrag, den Antrag des Vaters auf Übertragung der Obsorge abzuweisen oder ihn zur Verfahrensergänzung aufzuheben. Sollte dem nicht stattgegeben werden, beantrage sie, die Obsorge für das Kind ihr zu übertragen und für die Dauer des Verfahrens eine Besuchsrechtsregelung zu treffen.
Über den Wiedereinsetzungsantrag (auf den im Schriftsatz vom 27. Oktober 1986 noch einmal hingewiesen wurde) und über den Rekurs der Mutter wurde niemals entschieden.
Mit Vergleich vom 12. Juni 1987 wurde der Mutter ein Besuchsrecht derart eingeräumt, daß sie das Kind jeweils am zweiten Wochenende in jedem zweiten Monat ab Juli 1987 jeweils am Freitag und am Samstag von 14 bis 17 Uhr, übergeben erhalte. Dem Vergleich liegt das Gutachten des Psychologen Dr. Rudolf I*** zugrunde, wonach es zwar keine Hinweise gebe, die die Mutter als ungeeignet für die Wahrnehmung der Erziehungsinteressen des Kindes erscheinen lassen, die Beziehung zur Mutter aber nicht problemlos, sondern - vornehmlich nicht auf der Basis eigener Erlebnishorizonte - vom Minderjährigen "negativ besetzt" sei. Bedeutender für das Wohl des Kindes sei die Aufrechterhaltung eines konstanten Beziehungsgefüges.
Im Februar 1988 beantragte die Mutter abermals, ihr die Obsorge für das Kind wieder zu übertragen. Mit Beschluß vom 26. August 1988 wies das Erstgericht diesen Antrag ab; einem von der Mutter dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben.
Am 11. März 1988 holte die Mutter den mj. Konstantin in Ausübung ihres Besuchsrechtes beim Vater ab. Um 16,45 Uhr desselben Tages rief sie den Vater an und erklärte ihm, sie bringe das Kind nicht zurück und gebe auch ihren Aufenthaltsort nicht bekannt. Der Vater erstattete noch am gleichen Tag Anzeige wegen Entziehung des Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten. Ein Strafverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Linz anhängig gemacht worden. Die eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen blieben lange Zeit erfolglos. Mit Beschluß vom 16. März 1988 setzte das Erstgericht über Antrag des Vaters das der Mutter eingeräumte Besuchsrecht mit sofortiger Wirkung aus. In einem Schriftsatz des Vaters vom 17. Juni 1988 scheint erstmals die Anschrift der Mutter mit Teneriffa auf.
Nach der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes gegen jenen Beschluß, mit dem der Antrag der Mutter, ihr die Obsorge für das Kind zu übertragen, abgewiesen worden war, leitete der Vater die Rückführung des Kindes aus Teneriffa auf Grund des Übereinkommens über die Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen, BGBl. 321/1985, in die Wege.Nach der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes gegen jenen Beschluß, mit dem der Antrag der Mutter, ihr die Obsorge für das Kind zu übertragen, abgewiesen worden war, leitete der Vater die Rückführung des Kindes aus Teneriffa auf Grund des Übereinkommens über die Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen, Bundesgesetzblatt 321 aus 1985,, in die Wege.
Am 29. Jänner 1990 stellte die Mutter durch ihren Vertreter neuerlich einen Antrag auf Übertragung der Obsorge. Sie habe einer Zeitungsmeldung entnommen, daß der Vater unterwegs sei, um das Kind in Spanien zu übernehmen. Ein solcher Schritt sei für das Kind derzeit nicht zu verantworten, weil es sich seit März 1988 ausschließlich bei seiner Mutter befunden und eine Beziehung zu dieser entwickelt habe, die ohne schweren Schaden für das Kind nicht abgebrochen werden könne. Das Kind besuche eine deutsche Schule in Teneriffa und weise einen guten Schulfortschritt auf. Die Mutter sei zu jedem persönlichen und finanziellen Opfer für das Kind bereit, während der Vater das Kind, solange es bei ihm gewesen sei, entweder unbeaufsichtigt gelassen habe oder von seiner Lebensgefährtin habe beaufsichtigen lassen. Nach der zweijährigen Unterbringung bei der Mutter in einem für das Kind offenbar sehr vorteilhaften Klima biete die Mutter dafür Gewähr, daß sie sich auch in Zukunft um das Kind ordentlich kümmern werde. Es sei zweifellos zum Wohl des Kindes, daß es bei der Mutter belassen werde und es müsse getrachtet werden, daß nicht durch Vollstreckungsmaßnahmen ein schwerer psychischer Schaden beim Kind angerichtet werde.
Am 31. Jänner 1990 beantragte der Vertreter der Mutter telefonisch die Erlassung einer einstweiligen Anordnung, die Obsorge für das Kind vorläufig der Mutter einzuräumen und dem Vater die Entfernung des Minderjährigen aus der Pflege und Erziehung der Mutter zu untersagen. Die Ereignisse hätten sich dramatisch zugespitzt. Die Kindesabnahme stehe unmittelbar bevor, der Vater des Kindes sei bereits auf Teneriffa und suche seit drei oder vier Tagen nach dem Kind. Die Mutter halte das Kind versteckt und sei mit ihm auf der Flucht. Das Kind wolle bei der Mutter bleiben und nicht zum Vater zurückkehren.
Mit einstweiliger Anordnung vom 1. Februar 1990 sprach das Erstgericht aus, daß die Obsorgerechte für das Kind vorläufig der Mutter allein zustehen und der Vater vorläufig nicht berechtigt ist, das Kind gegen den Willen der Mutter aus deren Pflege und Erziehung zu entfernen; und daß diese einstweilige Anordnung bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag der Mutter gelte, ihr die Obsorge für das Kind zu übertragen. Das Erstgericht nahm als bescheinigt an, daß der Minderjährige die deutsche Schule in Teneriffa besuche und von seiner Mutter finanziell versorgt werde. Aus den vorgelegten schriftlichen Unterlagen gehe hervor, daß das Kind bei seiner Mutter bleiben wolle. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens sei nochmals zu prüfen, ob die Maßnahme nicht dem Kindesinteresse zuwiderlaufe. Eine Rückkehr des Kindes zu seinem Vater nach fast zwei Jahren würde wieder einen einschneidenden Wechsel in der Erziehung und in der sozialen Umgebung des Kindes bedeuten. Wie weit dadurch das Kindeswohl ernstlich gefährdet und dem Minderjährigen ein schwerer psychischer Schaden zugefügt würde, könne erst nach Einholung weiterer Beweise beurteilt werden. Dies rechtfertige die begehrte einstweilige Maßnahme.
Das Rekursgericht hob die Entscheidung ersatzlos auf und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Ein telefonischer Antrag sei rechtsunwirksam: Doch habe das Gericht jederzeit auch von Amts wegen das Wohl des Kindes zu beachten, wodurch die Rechte der Eltern eine Einschränkung erführen. Selbst rechtskräftig zuerkannte Verfügungsrechte müßten nachstehen. Dies könne jedoch nicht soweit gehen, daß die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Vollstreckung einer Entscheidung des Außerstreitgerichts automatisch zur Aussetzung der Vollstreckung führe. Die Rückführung eines entführten Kindes sei bei einer Weigerung des Entführers, das Kind herauszugeben, immer mit einer psychischen Belastung für das Kind verbunden. Die Antragstellung eines nicht obsorgeberechtigten Elternteils, ihm die Obsorge für das Kind zu übertragen, könne nur dann zu einer Aussetzung eines laufenden Vollstreckungsverfahrens führen, wenn Umstände hervorkommen oder glaubhaft gemacht werden, die eine schwere Beeinträchtigung des Kindeswohles im Fall der Durchführung der Zwangsmaßnahme befürchten lassen. Die von der Mutter geltend gemachten Umstände seien nicht so gravierend, daß die Aussetzung der zwangsweisen Rückführung des Kindes zum Erziehungsberechtigten geboten erscheine. Zwar schließe der Umstand, daß die Mutter das Kind listig aus der Pflege des Vaters entführt habe, nicht von vornherein aus, daß sie eine geeignete Pflegeperson für das Kind sei, doch dürfe dieser Umstand bei Würdigung ihrer charakterlichen Eignung als Erzieherin nicht unberücksichtigt bleiben. Zu berücksichtigen sei, daß die Mutter es 1984 vorgezogen habe, das Kind ihrem 70 Jahre alten Vater in Bulgarien, der nicht deutsch gesprochen habe, anzuvertrauen, und es nach dessen Tod wegen weiterer Schwierigkeiten bei der Betreuung in Paris zu seinem Vater geschickt habe. Die Mutter sei demnach jederzeit bereit, die Interessen des Kindes ihrer beruflichen Karriere zu opfern. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 AußStrG sei auszusprechen gewesen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 AußStrG nicht zulässig ist, weil die anstehenden Rechtsfragen im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes behandelt worden seien. Der von der Mutter erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, zumal das Rekursgericht ungeachtet von im wesentlichen zutreffend wiedergegebenen Rechtssätzen zu einer im vorliegenden Fall nicht zu billigenden Entscheidung gelangt ist, weil es das Gewicht dieser Rechtssätze im einzelnen nicht entsprechend gewürdigt hat.Das Rekursgericht hob die Entscheidung ersatzlos auf und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Ein telefonischer Antrag sei rechtsunwirksam: Doch habe das Gericht jederzeit auch von Amts wegen das Wohl des Kindes zu beachten, wodurch die Rechte der Eltern eine Einschränkung erführen. Selbst rechtskräftig zuerkannte Verfügungsrechte müßten nachstehen. Dies könne jedoch nicht soweit gehen, daß die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Vollstreckung einer Entscheidung des Außerstreitgerichts automatisch zur Aussetzung der Vollstreckung führe. Die Rückführung eines entführten Kindes sei bei einer Weigerung des Entführers, das Kind herauszugeben, immer mit einer psychischen Belastung für das Kind verbunden. Die Antragstellung eines nicht obsorgeberechtigten Elternteils, ihm die Obsorge für das Kind zu übertragen, könne nur dann zu einer Aussetzung eines laufenden Vollstreckungsverfahrens führen, wenn Umstände hervorkommen oder glaubhaft gemacht werden, die eine schwere Beeinträchtigung des Kindeswohles im Fall der Durchführung der Zwangsmaßnahme befürchten lassen. Die von der Mutter geltend gemachten Umstände seien nicht so gravierend, daß die Aussetzung der zwangsweisen Rückführung des Kindes zum Erziehungsberechtigten geboten erscheine. Zwar schließe der Umstand, daß die Mutter das Kind listig aus der Pflege des Vaters entführt habe, nicht von vornherein aus, daß sie eine geeignete Pflegeperson für das Kind sei, doch dürfe dieser Umstand bei Würdigung ihrer charakterlichen Eignung als Erzieherin nicht unberücksichtigt bleiben. Zu berücksichtigen sei, daß die Mutter es 1984 vorgezogen habe, das Kind ihrem 70 Jahre alten Vater in Bulgarien, der nicht deutsch gesprochen habe, anzuvertrauen, und es nach dessen Tod wegen weiterer Schwierigkeiten bei der Betreuung in Paris zu seinem Vater geschickt habe. Die Mutter sei demnach jederzeit bereit, die Interessen des Kindes ihrer beruflichen Karriere zu opfern. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG sei auszusprechen gewesen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, weil die anstehenden Rechtsfragen im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes behandelt worden seien. Der von der Mutter erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, zumal das Rekursgericht ungeachtet von im wesentlichen zutreffend wiedergegebenen Rechtssätzen zu einer im vorliegenden Fall nicht zu billigenden Entscheidung gelangt ist, weil es das Gewicht dieser Rechtssätze im einzelnen nicht entsprechend gewürdigt hat.