Rechtssatz RS0104361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104361
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Auch dann wenn ein Staat, in dem sich der Minderjährige nunmehr aufhält, weder Vertragsstaat des MSA noch des Haager Kindesentführungsübereinkommens (BGBl 1988/512) ist, und auch das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes (BGBl 1985/321) nicht ratifiziert hat, kann doch nicht gesagt werden, daß schon aus diesem Grund eine vorläufige Maßnahme gemäß § 176 ABGB mangels Vollstreckbarkeit im ausländischen Staat nicht zu treffen wäre, sofern die Möglichkeit, daß die Gerichte und Behörden dieses Staates bei der Durchsetzung eines österreichischen Gerichtsbeschlusses mitzuwirken bereit sind, nicht ohneweiteres ausgeschlossen werden kann (hier: Slowakei).Auch dann wenn ein Staat, in dem sich der Minderjährige nunmehr aufhält, weder Vertragsstaat des MSA noch des Haager Kindesentführungsübereinkommens (BGBl 1988/512) ist, und auch das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes (BGBl 1985/321) nicht ratifiziert hat, kann doch nicht gesagt werden, daß schon aus diesem Grund eine vorläufige Maßnahme gemäß Paragraph 176, ABGB mangels Vollstreckbarkeit im ausländischen Staat nicht zu treffen wäre, sofern die Möglichkeit, daß die Gerichte und Behörden dieses Staates bei der Durchsetzung eines österreichischen Gerichtsbeschlusses mitzuwirken bereit sind, nicht ohneweiteres ausgeschlossen werden kann (hier: Slowakei).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104361
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB02155_96K0000_002