Der dagegen vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Die Entscheidung des Rekursgerichtes stellt gegenüber der erstgerichtlichen Entscheidung ein Minus dar. Soweit derzeit die erwähnten Rechte dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen werden, decken sich die beiden Entscheidungen. Die Abänderung betrifft lediglich die Frage der Endgültigkeit der Entscheidung. Sohin liegen im Rahmen der vorläufigen Übertragung übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vor, weshalb gemäß § 16 AußStrG dagegen ein weiteres Rechtsmittel nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig wäre. Eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit werden nicht behauptet. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt hingegen nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß keine Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl 1975, 547, NZ 1973, 77 ua). In einer Ermessensentscheidung kann schon begrifflich eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht liegen (NZ 1982, 142, SZ 49/76 ua), es sei denn, die Entscheidung lasse tragende Rechtsgrundsätze außer acht, wozu im Pflegschaftsverfahren die Beachtung des Wohles des Kindes gehört (EvBl 1979/214, JBl 1975, 661 ua).Der dagegen vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Die Entscheidung des Rekursgerichtes stellt gegenüber der erstgerichtlichen Entscheidung ein Minus dar. Soweit derzeit die erwähnten Rechte dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen werden, decken sich die beiden Entscheidungen. Die Abänderung betrifft lediglich die Frage der Endgültigkeit der Entscheidung. Sohin liegen im Rahmen der vorläufigen Übertragung übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vor, weshalb gemäß Paragraph 16, AußStrG dagegen ein weiteres Rechtsmittel nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig wäre. Eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit werden nicht behauptet. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt hingegen nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß keine Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl 1975, 547, NZ 1973, 77 ua). In einer Ermessensentscheidung kann schon begrifflich eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht liegen (NZ 1982, 142, SZ 49/76 ua), es sei denn, die Entscheidung lasse tragende Rechtsgrundsätze außer acht, wozu im Pflegschaftsverfahren die Beachtung des Wohles des Kindes gehört (EvBl 1979/214, JBl 1975, 661 ua).
Gemäß § 176 a ABGB in der Fassung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, BGBl. 161/1989, hat das Gericht die Obsorge für das Kind dem Jugendwohlfahrtsträger ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten notwendig und seine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten nahestehenden Personen nicht möglich ist. Derartiges wurde von den Vorinstanzen, zumindest nach Vorliegen der vorläufigen Erhebungen, angenommen. Beide Vorinstanzen sind bei ihrer Entscheidung vom Wohl des Kindes ausgegangen. Sie haben daher einerseits nicht gegen die klare Bestimmung des § 176 a ABGB verstoßen und andererseits das Wohl des Kindes nicht unbeachtet gelassen. Nach der Entscheidung des Rekursgerichtes sind für eine endgültige Entscheidung zwar noch weitere Erhebungen notwendig, doch reichen die vorliegenden Verfahrensergebnisse für eine vorläufige Entscheidung. Daß eine solche vorläufige Entscheidung nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes nicht ausgeschlossen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des Kindeswohles geboten sein kann, hat das Rekursgericht richtig erkannt (vgl auch 7 Ob 652/89). Es ergibt sich also, daß der Entscheidung des Rekursgerichtes auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vorzuwerfen ist. Daß dieser Entscheidung noch nicht sämtliche erforderlichen Verfahrensschritte zugrundeliegen, ergibt sich aus ihrem Wesen als vorläufige Entscheidung. Ist eine solche vorläufige Entscheidung grundsätzlich zulässig, so kann in einer Unvollständigkeit des Verfahrens kein so schwerwiegender Verstoß erblickt werden, daß dies allenfalls einer Nichtigkeit gleichkäme. Der Revisionsrekurs erweist sich sohin als unzulässig.Gemäß Paragraph 176, a ABGB in der Fassung des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt 161 aus 1989,, hat das Gericht die Obsorge für das Kind dem Jugendwohlfahrtsträger ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet und deshalb die gänzliche Entfernung aus seiner bisherigen Umgebung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten notwendig und seine Unterbringung bei Verwandten oder anderen geeigneten nahestehenden Personen nicht möglich ist. Derartiges wurde von den Vorinstanzen, zumindest nach Vorliegen der vorläufigen Erhebungen, angenommen. Beide Vorinstanzen sind bei ihrer Entscheidung vom Wohl des Kindes ausgegangen. Sie haben daher einerseits nicht gegen die klare Bestimmung des Paragraph 176, a ABGB verstoßen und andererseits das Wohl des Kindes nicht unbeachtet gelassen. Nach der Entscheidung des Rekursgerichtes sind für eine endgültige Entscheidung zwar noch weitere Erhebungen notwendig, doch reichen die vorliegenden Verfahrensergebnisse für eine vorläufige Entscheidung. Daß eine solche vorläufige Entscheidung nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes nicht ausgeschlossen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des Kindeswohles geboten sein kann, hat das Rekursgericht richtig erkannt vergleiche auch 7 Ob 652/89). Es ergibt sich also, daß der Entscheidung des Rekursgerichtes auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vorzuwerfen ist. Daß dieser Entscheidung noch nicht sämtliche erforderlichen Verfahrensschritte zugrundeliegen, ergibt sich aus ihrem Wesen als vorläufige Entscheidung. Ist eine solche vorläufige Entscheidung grundsätzlich zulässig, so kann in einer Unvollständigkeit des Verfahrens kein so schwerwiegender Verstoß erblickt werden, daß dies allenfalls einer Nichtigkeit gleichkäme. Der Revisionsrekurs erweist sich sohin als unzulässig.