Rechtssatz RS0048697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048697
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Rechtssatz
§ 176 Abs 1 ABGB räumt dem Gericht umfassende Möglichkeiten ein; es hat alle nötigen, dem Kindeswohl entsprechenden Maßnahmen innerhalb der rechtlichen Grenzen unter Beachtung der Rechte der Eltern und Dritter zu treffen.Paragraph 176, Absatz eins, ABGB räumt dem Gericht umfassende Möglichkeiten ein; es hat alle nötigen, dem Kindeswohl entsprechenden Maßnahmen innerhalb der rechtlichen Grenzen unter Beachtung der Rechte der Eltern und Dritter zu treffen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 595/85
Entscheidungstext OGH 26.06.1985 1 Ob 595/85
- 2 Ob 623/87
Entscheidungstext OGH 25.08.1987 2 Ob 623/87
Veröff: EvBl 1988/65 S 339
- 2 Ob 299/97b
Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 299/97b
- 4 Ob 8/11x
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x
Vgl auch; Beisatz: § 176 Abs 1 dient ‑ bei Gefährdung des Kindeswohls ‑ auch der Durchsetzung der Pflichten nach § 145b ABGB. (T1); Veröff: SZ 2011/48
- 5 Ob 41/11g
Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 41/11g
Auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung bietet § 176 Abs 1 ABGB eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten einzelne konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen. (T2); Bem: Siehe auch RS0127236, RS0127247 und RS0127248. (T3)
- 7 Ob 2/12p
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 2/12p
Vgl auch; Beisatz: Die vom Erstgericht angeordnete Unterbringung des Kindes in einer Jugendwohlfahrtseinrichtung stellt eine gerichtliche Maßnahme im Sinn der angeführten Gesetzesbestimmung dar. Die Beurteilung, ob eine Gefährdung des Kindeswohls diese Maßnahme rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher kommt dieser Rechtsfrage nur im Fall einer auf das Kindeswohl nicht entsprechend Bedacht nehmenden Fehlbeurteilung erhebliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048697
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0010OB00595_8500000_002