Dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs kommt Berechtigung zu.
Da die elterlichen Rechte in Ansehung der beiden minderjährigen Kinder der Mutter zustehen, ist sie berechtigt, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Die Mutter befürchtet, daß der Vater versuchen könnte, sich der Kinder zu bemächtigen und sie in das Ausland zu verbringen, was ihm zufolge der Eintragung der Kinder im Reisepaß möglich wäre; er habe eine solche Maßnahme auch bereits angedroht. § 176 Abs.1 ABGB sieht vor, daß das Gericht die zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des Kindes gefährden. Diese Bestimmung räumt dem Gericht umfassende Möglichkeiten ein; es hat alle nötigen, dem Kindeswohl entsprechenden Maßnahmen innerhalb der rechtlichen Grenzen unter Beachtung der Rechte der Eltern und Dritter zu treffen (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 176). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Wohl der Kinder durch eine Verbringung nach Ägypten schwer gefährdet wäre, weil sie dadurch in einer ihnen vollkommen fremden Umgebung unter gänzlich anders gearteten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufwachsen müßten. Die Gefahr, daß ein Elternteil zu derartigen Schritten Zuflucht nimmt, ist, wie die Erfahrung lehrt, nicht von der Hand zu weisen, so daß auch an die Bescheinigung der Gefährdung des Kindeswohls in dieser Richtung keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen sind; dies muß umsomehr dann gelten, wenn im Interesse des Kindeswohls eine Maßnahme getroffen werden soll, die keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre des andern Elternteils beinhaltet. Die Streichung der Eintragung der beiden minderjährigen Kinder im Reisepaß des Vaters beschwert diesen insbesondere dann nicht, wenn er, wie er im Rechtsmittel an das Rekursgericht ausführte, ohnehin nicht die Absicht hat, die Kinder in das Ausland zu verbringen. Die Erwägung des Rekursgerichtes, eine solche Maßnahme sei zu weitgehend, weil der von der Mutter behaupteten Gefahr auch dadurch begegnet werden könne, daß der Vater während der Ausübung des Besuchsrechts seinen Reisepaß der Mutter ausfolge, hält die Rechtsmittelwerberin zutreffend entgegen, daß die Gefahr der Entführung der Kinder keinesfalls nur während der Besuchszeit bestehe. Die vom Rekursgericht ins Auge gefaßte Maßnahme, den Vater zur zeitweiligen Herausgabe seines Reisepasses zu verhalten, ist jedenfalls viel weiterreichend als die bloße Streichung der Eintragung der Kinder im Reisepaß.Da die elterlichen Rechte in Ansehung der beiden minderjährigen Kinder der Mutter zustehen, ist sie berechtigt, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Die Mutter befürchtet, daß der Vater versuchen könnte, sich der Kinder zu bemächtigen und sie in das Ausland zu verbringen, was ihm zufolge der Eintragung der Kinder im Reisepaß möglich wäre; er habe eine solche Maßnahme auch bereits angedroht. Paragraph 176, Absatz eins, ABGB sieht vor, daß das Gericht die zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des Kindes gefährden. Diese Bestimmung räumt dem Gericht umfassende Möglichkeiten ein; es hat alle nötigen, dem Kindeswohl entsprechenden Maßnahmen innerhalb der rechtlichen Grenzen unter Beachtung der Rechte der Eltern und Dritter zu treffen (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 176,). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Wohl der Kinder durch eine Verbringung nach Ägypten schwer gefährdet wäre, weil sie dadurch in einer ihnen vollkommen fremden Umgebung unter gänzlich anders gearteten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufwachsen müßten. Die Gefahr, daß ein Elternteil zu derartigen Schritten Zuflucht nimmt, ist, wie die Erfahrung lehrt, nicht von der Hand zu weisen, so daß auch an die Bescheinigung der Gefährdung des Kindeswohls in dieser Richtung keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen sind; dies muß umsomehr dann gelten, wenn im Interesse des Kindeswohls eine Maßnahme getroffen werden soll, die keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre des andern Elternteils beinhaltet. Die Streichung der Eintragung der beiden minderjährigen Kinder im Reisepaß des Vaters beschwert diesen insbesondere dann nicht, wenn er, wie er im Rechtsmittel an das Rekursgericht ausführte, ohnehin nicht die Absicht hat, die Kinder in das Ausland zu verbringen. Die Erwägung des Rekursgerichtes, eine solche Maßnahme sei zu weitgehend, weil der von der Mutter behaupteten Gefahr auch dadurch begegnet werden könne, daß der Vater während der Ausübung des Besuchsrechts seinen Reisepaß der Mutter ausfolge, hält die Rechtsmittelwerberin zutreffend entgegen, daß die Gefahr der Entführung der Kinder keinesfalls nur während der Besuchszeit bestehe. Die vom Rekursgericht ins Auge gefaßte Maßnahme, den Vater zur zeitweiligen Herausgabe seines Reisepasses zu verhalten, ist jedenfalls viel weiterreichend als die bloße Streichung der Eintragung der Kinder im Reisepaß.
Der Vater hat in seinem Rechtsmittel gegen den Beschluß des Erstrichters geltend gemacht, daß die von der Mutter beantragte Streichung der Eintragung nach ägyptischem Recht nicht zulässig sei; darüber hinaus könnte diese Eintragung, wenn überhaupt, nur in Ägypten von ägyptischen Behörden vollzogen werden; es sei ihm aber unzumutbar, nur wegen der Berichtigung des Reisepasses nach Ägypten zu reisen. Die beantragte Maßnahme setzt ihre rechtliche Zulässigkeit nach den ägyptischen Rechtsvorschriften voraus. Das Erstgericht wird daher entsprechende Feststellungen zu treffen und insbesondere zu klären haben, ob die allenfalls zulässige Streichung der Eintragung im Reisepaß des Vaters auch in Österreich durch die Konsularabteilung der ägyptischen Vertretungsbehörde vorgenommen werden könnte.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.