Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, in welchem sie das Vorliegen von Aktenwidrigkeiten behauptet und auch offenbare Gesetzwidrigkeit als Beschwerdegrund heranzieht. Die geltend gemachten Anfechtungsgründe nach § 16 AußStrG liegen jedoch nicht vor:Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, in welchem sie das Vorliegen von Aktenwidrigkeiten behauptet und auch offenbare Gesetzwidrigkeit als Beschwerdegrund heranzieht. Die geltend gemachten Anfechtungsgründe nach Paragraph 16, AußStrG liegen jedoch nicht vor:
Die Mutter bekämpft als aktenwidrig, was in Wirklichkeit das Ergebnis von Erhebungen darstellt, die die Vorinstanzen vorgenommen haben. Eine Aktenwidrigkeit wird damit nicht dargetan. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß unter den besonderen Gegebenheiten des Falles ein persönlicher Kontakt des Minderjährigen zu Elisabeth S*** dem Wohl des Kindes dient und nach § 176 ABGB zulässig ist, stellt keine offenbare Gesetzwidrigkeit dar. Eine solche liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 46/98; EFSlg. 39.806; 37.388 uva); dem wird der Fall gleichgehalten, daß eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch steht (SZ 23/289; JBl. 1972, 327; EFSlg. 39.807 uva), etwa deshalb, weil das im § 178 a ABGB umschriebene Kindeswohl nicht beachtet wurde (EFSlg. 37.392; 32.617 uva). Nun ist es zwar richtig, daß ein Besuchsrecht im Sinne des § 148 ABGB nur den leiblichen Eltern und Großeltern gewährt wird und daß dessen Erweiterung auf andere Personen offensichtlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag (RZ 1977/62; 3 Ob 607/83; 2 Ob 578/85); wenn aber in einem Fall wie diesem sich weder Vater noch Mutter noch auch die hiefür zu alte Großmutter um den Minderjährigen persönlich kümmern oder kümmern können und dieser Gefahr läuft, im Heim, in welchem er untergebracht ist, gänzlich den Kontakt mit der Außenwelt zu verlieren, kann es im Sinne des § 176 ABGB angebracht und im Interesse des Minderjährigen sogar geboten sein, dem durch wirksame Maßnahmen zu begegnen. § 176 Abs. 1 ABGB sieht vor, daß das Gericht die zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des Kindes gefährden. Diese Bestimmung räumt dem Gericht umfassende Möglichkeiten ein; es hat alle nötigen, dem Kindeswohl entsprechenden Maßnahmen innerhalb der rechtlichen Grenzen unter Beachtung der Rechte der Eltern und Dritter zu treffen (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 176; 1 Ob 595/85 ua). Wenn daher die Vorinstanzen im Sinne dieser Gesetzesstelle Elisabeth S*** die Berechtigung einräumten, den über 15 Jahre alten Minderjährigen auf seinen ausdrücklichen Wunsch einmal im Monat und in der Ferienzeit für einen längeren Zeitraum in ihrer Familie aufzunehmen, wird damit nicht in die den Eltern grundsätzlich zustehenden Rechte auf persönlichen Kontakt mit dem Kind eingegriffen, sondern bloß ein solcher Kontakt mit anderen Menschen deshalb ermöglicht, weil er von den Eltern selbst nicht ernstlich angestrebt wird.Die Mutter bekämpft als aktenwidrig, was in Wirklichkeit das Ergebnis von Erhebungen darstellt, die die Vorinstanzen vorgenommen haben. Eine Aktenwidrigkeit wird damit nicht dargetan. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß unter den besonderen Gegebenheiten des Falles ein persönlicher Kontakt des Minderjährigen zu Elisabeth S*** dem Wohl des Kindes dient und nach Paragraph 176, ABGB zulässig ist, stellt keine offenbare Gesetzwidrigkeit dar. Eine solche liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und dennoch eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (SZ 46/98; EFSlg. 39.806; 37.388 uva); dem wird der Fall gleichgehalten, daß eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch steht (SZ 23/289; JBl. 1972, 327; EFSlg. 39.807 uva), etwa deshalb, weil das im Paragraph 178, a ABGB umschriebene Kindeswohl nicht beachtet wurde (EFSlg. 37.392; 32.617 uva). Nun ist es zwar richtig, daß ein Besuchsrecht im Sinne des Paragraph 148, ABGB nur den leiblichen Eltern und Großeltern gewährt wird und daß dessen Erweiterung auf andere Personen offensichtlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag (RZ 1977/62; 3 Ob 607/83; 2 Ob 578/85); wenn aber in einem Fall wie diesem sich weder Vater noch Mutter noch auch die hiefür zu alte Großmutter um den Minderjährigen persönlich kümmern oder kümmern können und dieser Gefahr läuft, im Heim, in welchem er untergebracht ist, gänzlich den Kontakt mit der Außenwelt zu verlieren, kann es im Sinne des Paragraph 176, ABGB angebracht und im Interesse des Minderjährigen sogar geboten sein, dem durch wirksame Maßnahmen zu begegnen. Paragraph 176, Absatz eins, ABGB sieht vor, daß das Gericht die zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des Kindes gefährden. Diese Bestimmung räumt dem Gericht umfassende Möglichkeiten ein; es hat alle nötigen, dem Kindeswohl entsprechenden Maßnahmen innerhalb der rechtlichen Grenzen unter Beachtung der Rechte der Eltern und Dritter zu treffen (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraph 176,; 1 Ob 595/85 ua). Wenn daher die Vorinstanzen im Sinne dieser Gesetzesstelle Elisabeth S*** die Berechtigung einräumten, den über 15 Jahre alten Minderjährigen auf seinen ausdrücklichen Wunsch einmal im Monat und in der Ferienzeit für einen längeren Zeitraum in ihrer Familie aufzunehmen, wird damit nicht in die den Eltern grundsätzlich zustehenden Rechte auf persönlichen Kontakt mit dem Kind eingegriffen, sondern bloß ein solcher Kontakt mit anderen Menschen deshalb ermöglicht, weil er von den Eltern selbst nicht ernstlich angestrebt wird.
Dies haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen war.