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Rechtssatz RS0048041

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048041

Geschäftszahl

2Ob623/87; 7Ob633/90; 7Ob91/05s

Entscheidungsdatum

25.05.2005

Rechtssatz

Ein Besuchsrecht im Sinne des Paragraph 148, ABGB wird nur den leiblichen Eltern und Großeltern gewährt und dessen Erweiterung auf andere Personen lag offensichtlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers; wenn sich aber weder Vater noch Mutter noch Großmutter um den Minderjährigen persönlich kümmern oder kümmern können und dieser Gefahr läuft, im Heim gänzlich den Kontakt mit der Außenwelt zu verlieren, kann es im Sinne des Paragraph 176, ABGB angebracht und im Interesse des Minderjährigen geboten sein, dem durch wirksame Maßnahmen zu begegnen (hier: Besuchsrecht für eine fremde Person).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 623/87
    Entscheidungstext OGH 25.08.1987 2 Ob 623/87
    Veröff: EvBl 1988/65 S 339
  • 7 Ob 633/90
    Entscheidungstext OGH 20.07.1990 7 Ob 633/90
    Beisatz: Das Besuchsrecht der Großeltern geht jenem weiter entfernter Verwandter, sofern es nicht dem Wohl der Kinder widerspricht, jedenfalls vor. (T1)
  • 7 Ob 91/05s
    Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 91/05s
    Auch; Beisatz: Die Einräumung eines Besuchsrechts an eine nicht verwandte Person wurde durch das KindRÄG 2001 auch als Recht des Kindes weiterentwickelt. Die Einräumung des Besuchsrechts an eine Bezugsperson ist dann gerechtfertigt, wenn der Kontakt zwischen dieser und dem Kind durch den Erziehungsberechtigten unterbunden wird und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0048041

Dokumentnummer

JJR_19870825_OGH0002_0020OB00623_8700000_001