Da die erstinstanzliche Entscheidung vor dem 1. 1. 2005 gefällt wurde, sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes neu über den Revisionsrekurs hier noch nicht anzuwenden (§ 203 Abs 7 AusßStrG nF).Da die erstinstanzliche Entscheidung vor dem 1. 1. 2005 gefällt wurde, sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes neu über den Revisionsrekurs hier noch nicht anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7, AusßStrG nF).
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG aF, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 16 Abs 3 AußStrG aF) zulässig, weil zur über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage des Besuchsrechts ehemaliger Pflegeeltern nach der durch das KindRÄG 2001 geschaffenen neuen Rechtslage (§§ 148 Abs 4, 186 ABGB nF) oberstgerichtliche Judikatur fehlt; das Rechtsmittel der Antragsteller ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG aF, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG aF) zulässig, weil zur über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage des Besuchsrechts ehemaliger Pflegeeltern nach der durch das KindRÄG 2001 geschaffenen neuen Rechtslage (Paragraphen 148, Absatz 4, 186, ABGB nF) oberstgerichtliche Judikatur fehlt; das Rechtsmittel der Antragsteller ist aber nicht berechtigt.
Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen sowohl hinsichtlich der Ausführungen zur fehlenden Aktivlegitimation der Antragsteller als auch in merito für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - nach einer kurzen Skizzierung der durch das KindRÄG 2001 geschaffenen neuen Rechtslage - bezugnehmend auf die Ausführungen des Revisionsrekurses lediglich wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG aF):Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen sowohl hinsichtlich der Ausführungen zur fehlenden Aktivlegitimation der Antragsteller als auch in merito für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - nach einer kurzen Skizzierung der durch das KindRÄG 2001 geschaffenen neuen Rechtslage - bezugnehmend auf die Ausführungen des Revisionsrekurses lediglich wie folgt zu ergänzen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG aF):
Beim Recht des persönlichen Verkehrs mit dem Kind - kurz Besuchsrecht genannt - handelt es sich um ein „Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung" (RV 60 BlgNR 14. GP 28; Stabentheiner in Rummel³ ErgBd § 148 Rz 1 mwN), dessen Zweck es ist, die Bindung zwischen Eltern und Kind aufrecht zu erhalten, eine Entfremdung zu verhindern und Gelegenheit zu geben, sich vom Erziehungs- und Gesundheitszustand des Kindes zu überzeugen (RIS-Justiz RS0049070; Stabentheiner aaO mwN). Schon vor dem KindRÄG 2001 war in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass es sich auch beim Besuchsrecht - wie bei den anderen rechtlichen Elementen des Eltern-Kind-Verhältnisses - nicht allein um ein Elternrecht handelt, sondern auch um ein Recht des Kindes, dem eine entsprechende Elternpflicht (nämlich mit dem Kind Kontakt zu pflegen) gegenüber steht (Stabentheiner aaO mwN). Dem Rechnung tragend, wurde mit der Neufassung des § 148 ABGB das Besuchsrecht nun explizit auch als Recht des Kindes formuliert. Zu betonen ist, dass - auch schon nach der alten Rechtslage - für die Regelung des Besuchsrechts allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist (RIS-Justiz RS0047958 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vgl etwa auch RS0048062 und RS0048068).Beim Recht des persönlichen Verkehrs mit dem Kind - kurz Besuchsrecht genannt - handelt es sich um ein „Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung" Regierungsvorlage 60, BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 28, ; Stabentheiner in Rummel³ ErgBd Paragraph 148, Rz 1 mwN), dessen Zweck es ist, die Bindung zwischen Eltern und Kind aufrecht zu erhalten, eine Entfremdung zu verhindern und Gelegenheit zu geben, sich vom Erziehungs- und Gesundheitszustand des Kindes zu überzeugen (RIS-Justiz RS0049070; Stabentheiner aaO mwN). Schon vor dem KindRÄG 2001 war in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass es sich auch beim Besuchsrecht - wie bei den anderen rechtlichen Elementen des Eltern-Kind-Verhältnisses - nicht allein um ein Elternrecht handelt, sondern auch um ein Recht des Kindes, dem eine entsprechende Elternpflicht (nämlich mit dem Kind Kontakt zu pflegen) gegenüber steht (Stabentheiner aaO mwN). Dem Rechnung tragend, wurde mit der Neufassung des Paragraph 148, ABGB das Besuchsrecht nun explizit auch als Recht des Kindes formuliert. Zu betonen ist, dass - auch schon nach der alten Rechtslage - für die Regelung des Besuchsrechts allein das Wohl des Kindes ausschlaggebend ist (RIS-Justiz RS0047958 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; vergleiche etwa auch RS0048062 und RS0048068).
Nach dem Wortlaut des § 148 Abs 1 und 2 ABGB aF wurde das Recht des persönlichen Verkehrs mit dem Kind an sich nur den leiblichen Eltern und den Großeltern eingeräumt (EvBl 1988/65). Schon zur bisherigen Rechtslage war allerdings anerkannt, dass einer nicht verwandten Person im Interesse des Kindes ein Besuchsrecht eingeräumt werden kann (EvBl 1988/65 = EFSlg 53.956; EFSlg 62.799; EFSlg 71.750 ua). Dieser Gedanke wurde in dem durch das KindRÄG 2001 geschaffenen Absatz 4 des § 148 ABGB aufgegriffen und weiterentwickelt. Diese Regelung knüpft an eine für das psychische Wohl des Kindes bedeutsame emotionale Beziehung zwischen dem Kind und einer nicht besuchsberechtigten Person an (RV 57 BlgNR 21. GP). Ob diese Bezugsperson mit dem Kind verwandt ist oder nicht (die RV aaO nennt etwa Tauf- oder Firmpaten oder sonstige Vertrauenspersonen), spielt keine Rolle. Maßgeblich ist nur, dass durch das Unterbleiben eines persönlichen Kontaktes zwischen dem Kind und der Bezugsperson das Kindeswohl gefährdet wäre und der Kontakt ohne gerichtliches Einschreiten nicht zustande käme, weil er durch die mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen verhindert wird. Bei einer derartigen Ausgangslage kann das Gericht eine Regelung über den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und dem „Dritten" trefffen, wenn sich Letzterer zu Besuchskontakten bereit erklärt (Stabentheiner aaO Rz 5a). Antragslegitimiert sind nur das Kind, ein Elternteil und der Jugendwohlfahrtsträger, nicht aber der Dritte; dieser kann nur ein amtswegiges Vorgehen des Gerichts (das die RV aaO als Anwendungsfall des § 176 ABGB bezeichnet) anregen und hat auch keine Parteistellung; eine eigenständige, durchsetzbare Rechtsposition kommt dem Dritten also nicht zu (Stabentheiner aaO).Nach dem Wortlaut des Paragraph 148, Absatz eins und 2 ABGB aF wurde das Recht des persönlichen Verkehrs mit dem Kind an sich nur den leiblichen Eltern und den Großeltern eingeräumt (EvBl 1988/65). Schon zur bisherigen Rechtslage war allerdings anerkannt, dass einer nicht verwandten Person im Interesse des Kindes ein Besuchsrecht eingeräumt werden kann (EvBl 1988/65 = EFSlg 53.956; EFSlg 62.799; EFSlg 71.750 ua). Dieser Gedanke wurde in dem durch das KindRÄG 2001 geschaffenen Absatz 4 des Paragraph 148, ABGB aufgegriffen und weiterentwickelt. Diese Regelung knüpft an eine für das psychische Wohl des Kindes bedeutsame emotionale Beziehung zwischen dem Kind und einer nicht besuchsberechtigten Person an Regierungsvorlage 57, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode Ob diese Bezugsperson mit dem Kind verwandt ist oder nicht (die Regierungsvorlage , aaO nennt etwa Tauf- oder Firmpaten oder sonstige Vertrauenspersonen), spielt keine Rolle. Maßgeblich ist nur, dass durch das Unterbleiben eines persönlichen Kontaktes zwischen dem Kind und der Bezugsperson das Kindeswohl gefährdet wäre und der Kontakt ohne gerichtliches Einschreiten nicht zustande käme, weil er durch die mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen verhindert wird. Bei einer derartigen Ausgangslage kann das Gericht eine Regelung über den persönlichen Verkehr zwischen dem Kind und dem „Dritten" trefffen, wenn sich Letzterer zu Besuchskontakten bereit erklärt (Stabentheiner aaO Rz 5a). Antragslegitimiert sind nur das Kind, ein Elternteil und der Jugendwohlfahrtsträger, nicht aber der Dritte; dieser kann nur ein amtswegiges Vorgehen des Gerichts (das die Regierungsvorlage , aaO als Anwendungsfall des Paragraph 176, ABGB bezeichnet) anregen und hat auch keine Parteistellung; eine eigenständige, durchsetzbare Rechtsposition kommt dem Dritten also nicht zu (Stabentheiner aaO).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, haben die Vorinstanzen zu Recht eine Parteienstellung bzw die Antragslegitimation der Revisionsrekurswerber verneint. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sind ehemalige Pflegeeltern Dritte iSd § 148 Abs 4 ABGB und als solche zu behandeln.Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, haben die Vorinstanzen zu Recht eine Parteienstellung bzw die Antragslegitimation der Revisionsrekurswerber verneint. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sind ehemalige Pflegeeltern Dritte iSd Paragraph 148, Absatz 4, ABGB und als solche zu behandeln.
Davon, dass - wie die Revisionsrekurswerber meinen - diese Ansicht mit der Entscheidung 7 Ob 52/02h in Widerspruch stünde, kann gar keine Rede sein. Die Revisionsrekurswerber übersehen oder setzen sich darüber hinweg, dass ihre Antrags- bzw Rechtsmittellegitimation in der genannten Entscheidung zur Frage der Obsorgeregelung in engem zeitlichen Zusammenhang zu ihrer tatsächlichen Pflege- und Erziehungstätigkeit bejaht wurde. Soweit die Revisionsrekurswerber unter Hinweis auf die genannte oberstgerichtliche Entscheidung auch den Ausführungen des Rekursgerichts entgegentreten, wonach sie nicht mehr die Pflegeeltern des mj. Felix seien, genügt es, auf die nunmehr in § 186 erster Satz ABGB nF vorgenommene Legaldefinition des Pflegeelternbegriffs zu verweisen. Danach wird eine Umschreibung des Begriffs der „Pflegeeltern" durch zwei Merkmale definiert, nämlich erstens die faktische - gänzliche oder partielle - Besorgung von Pflege und Erziehung des Kindes und zweitens das Bestehen oder die beabsichtigte Herstellung einer persönlichen Beziehung zwischen dem Kind und diesen seinen Betreuern, die an Intensität dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommt. Dass diese Voraussetzungen im Hinblick darauf, dass seit nun mehr als 40 Monaten keinerlei Kontakt zwischen den Antragstellern und dem mj. Felix mehr besteht, hier schon lange nicht mehr vorliegen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Demnach können sich die Antragsteller aber auf die (inhaltlich durch das KindRÄG 2001 nicht geänderte) Anordnung des § 186 zweiter Satz ABGB nF über die Antragslegitimation der Pflegeeltern nicht (mehr) berufen.Davon, dass - wie die Revisionsrekurswerber meinen - diese Ansicht mit der Entscheidung 7 Ob 52/02h in Widerspruch stünde, kann gar keine Rede sein. Die Revisionsrekurswerber übersehen oder setzen sich darüber hinweg, dass ihre Antrags- bzw Rechtsmittellegitimation in der genannten Entscheidung zur Frage der Obsorgeregelung in engem zeitlichen Zusammenhang zu ihrer tatsächlichen Pflege- und Erziehungstätigkeit bejaht wurde. Soweit die Revisionsrekurswerber unter Hinweis auf die genannte oberstgerichtliche Entscheidung auch den Ausführungen des Rekursgerichts entgegentreten, wonach sie nicht mehr die Pflegeeltern des mj. Felix seien, genügt es, auf die nunmehr in Paragraph 186, erster Satz ABGB nF vorgenommene Legaldefinition des Pflegeelternbegriffs zu verweisen. Danach wird eine Umschreibung des Begriffs der „Pflegeeltern" durch zwei Merkmale definiert, nämlich erstens die faktische - gänzliche oder partielle - Besorgung von Pflege und Erziehung des Kindes und zweitens das Bestehen oder die beabsichtigte Herstellung einer persönlichen Beziehung zwischen dem Kind und diesen seinen Betreuern, die an Intensität dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommt. Dass diese Voraussetzungen im Hinblick darauf, dass seit nun mehr als 40 Monaten keinerlei Kontakt zwischen den Antragstellern und dem mj. Felix mehr besteht, hier schon lange nicht mehr vorliegen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Demnach können sich die Antragsteller aber auf die (inhaltlich durch das KindRÄG 2001 nicht geänderte) Anordnung des Paragraph 186, zweiter Satz ABGB nF über die Antragslegitimation der Pflegeeltern nicht (mehr) berufen.
Unter der daher zutreffenden Annahme, dass der gegenständliche Besuchsrechtsantrag mangels Parteistellung bzw Antragslegitimation der ehemaligen Pflegeeltern demnach nur als Anregung zu einer amtswegigen Verfügung im Sinne des § 148 Abs 4 AußStrG angesehen werden kann, ist auf der Basis des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts auch deren Rechtsmeinung selbstredend zu billigen. Dass die betreffenden Ausführungen des Erstgerichts entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber nicht bloß die Meinung der beigezogenen kinderpsychiatrischen Sachverständigen wiedergeben, sondern Sachverhaltsfeststellungen darstellen (sollen), liegt auf der Hand. Ebenso unzweifelhaft ist dann aber auch, dass zur Vermeidung eines sonst drohenden neuerlichen Loyalitätskonfliktes des Minderjährigen die angeregte bzw angestrebte Besuchsrechtsausübung durch die ehemaligen Pflegeeltern das - alles entscheidende - Wohl des Kindes nicht fördern, sondern gefährden würde.Unter der daher zutreffenden Annahme, dass der gegenständliche Besuchsrechtsantrag mangels Parteistellung bzw Antragslegitimation der ehemaligen Pflegeeltern demnach nur als Anregung zu einer amtswegigen Verfügung im Sinne des Paragraph 148, Absatz 4, AußStrG angesehen werden kann, ist auf der Basis des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts auch deren Rechtsmeinung selbstredend zu billigen. Dass die betreffenden Ausführungen des Erstgerichts entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber nicht bloß die Meinung der beigezogenen kinderpsychiatrischen Sachverständigen wiedergeben, sondern Sachverhaltsfeststellungen darstellen (sollen), liegt auf der Hand. Ebenso unzweifelhaft ist dann aber auch, dass zur Vermeidung eines sonst drohenden neuerlichen Loyalitätskonfliktes des Minderjährigen die angeregte bzw angestrebte Besuchsrechtsausübung durch die ehemaligen Pflegeeltern das - alles entscheidende - Wohl des Kindes nicht fördern, sondern gefährden würde.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.