Der Revisionsrekurs der mütterlichen Großmutter ist zulässig und berechtigt.
Nach § 148 Abs. 2 ABGB haben Großeltern das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, soweit dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehungen zu dem Kind gestört werden. Das Besuchsrecht darf auch nicht die Beziehungen der Pflegeeltern zu dem Kind derart beeinträchtigen, daß hiedurch diese Beziehungen in einem unerträglichen Ausmaß gestört würden, etwa durch negative Beeinflussung (vgl. 7 Ob 713/87 und Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 148). Das Besuchsrecht der Großeltern ist schwächer als das der Eltern, das Kindeswohl hat hier eindeutig Vorrang (EvBl. 1979/32). Ein Besuchsrecht steht nur leiblichen Eltern und Großeltern zu. Eine Erweiterung des Kreises der zum persönlichen Verkehr mit einem Minderjährigen berechtigten Personen durch Einbeziehung weiterer Personen lag offensichtlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers (EFSlg. 44.668, EFSlg. 48.351). Im Schriftttum und nach der Rechtsprechung wird allerdings die Ansicht vertreten, ein Besuchsrecht könne in Ausnahmefällen auch einer sonst dem Kinde nahestehenden Person gewährt werden (EFSlg. 44.668), wenn dies im Interesse des Kindes liegt und die Eltern-Kind-Beziehung bzw. Ehe- und Familienleben der Eltern dadurch nicht gestört wird (EFSlg. 53.956).Nach Paragraph 148, Absatz 2, ABGB haben Großeltern das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, soweit dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehungen zu dem Kind gestört werden. Das Besuchsrecht darf auch nicht die Beziehungen der Pflegeeltern zu dem Kind derart beeinträchtigen, daß hiedurch diese Beziehungen in einem unerträglichen Ausmaß gestört würden, etwa durch negative Beeinflussung vergleiche 7 Ob 713/87 und Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 148,). Das Besuchsrecht der Großeltern ist schwächer als das der Eltern, das Kindeswohl hat hier eindeutig Vorrang (EvBl. 1979/32). Ein Besuchsrecht steht nur leiblichen Eltern und Großeltern zu. Eine Erweiterung des Kreises der zum persönlichen Verkehr mit einem Minderjährigen berechtigten Personen durch Einbeziehung weiterer Personen lag offensichtlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers (EFSlg. 44.668, EFSlg. 48.351). Im Schriftttum und nach der Rechtsprechung wird allerdings die Ansicht vertreten, ein Besuchsrecht könne in Ausnahmefällen auch einer sonst dem Kinde nahestehenden Person gewährt werden (EFSlg. 44.668), wenn dies im Interesse des Kindes liegt und die Eltern-Kind-Beziehung bzw. Ehe- und Familienleben der Eltern dadurch nicht gestört wird (EFSlg. 53.956).
Wurde deshalb von den Vorinstanzen - da doch nicht nur ein Besuchsrecht der Mutter der Kinder, sondern auch, zumindest kurz nach der Unterbringung der Kinder bei Pflegeeltern im Jahr 1987, der mütterlichen Großmutter als nicht dem Wohl der Kinder entsprechend abgelehnt wurde - ab dem Sommer des Jahres 1988 in vorsichtiger Weise ein Besuchsrecht von Geschwistern der Mutter aufgebaut, war dies in jeder Hinsicht gerechtfertigt und überdies so weit erfolgreich, daß in jenem Beschluß, mit welchem Pauline D*** ein Besuchsrecht für die Zeit vom 2.1. bis 4.1.1989 eingeräumt wurde, ausdrücklich (spruchmäßig) ausgesprochen wurde, daß der Besuch "insbesondere auch dazu dient, Kontakt zwischen den Kindern und ....... der mütterlichen Großmutter herzustellen". Auch diese Kontaktaufnahme verlief durchaus zufriedenstellend (ON 142) und belastete die Beziehungen der Kinder zu ihren Pflegeeltern kaum (vgl. ON 143).Wurde deshalb von den Vorinstanzen - da doch nicht nur ein Besuchsrecht der Mutter der Kinder, sondern auch, zumindest kurz nach der Unterbringung der Kinder bei Pflegeeltern im Jahr 1987, der mütterlichen Großmutter als nicht dem Wohl der Kinder entsprechend abgelehnt wurde - ab dem Sommer des Jahres 1988 in vorsichtiger Weise ein Besuchsrecht von Geschwistern der Mutter aufgebaut, war dies in jeder Hinsicht gerechtfertigt und überdies so weit erfolgreich, daß in jenem Beschluß, mit welchem Pauline D*** ein Besuchsrecht für die Zeit vom 2.1. bis 4.1.1989 eingeräumt wurde, ausdrücklich (spruchmäßig) ausgesprochen wurde, daß der Besuch "insbesondere auch dazu dient, Kontakt zwischen den Kindern und ....... der mütterlichen Großmutter herzustellen". Auch diese Kontaktaufnahme verlief durchaus zufriedenstellend (ON 142) und belastete die Beziehungen der Kinder zu ihren Pflegeeltern kaum vergleiche ON 143).
Da diese Kontakte in der Folgezeit ohne negative Auswirkungen fortgesetzt wurden (vgl. den Bericht ON 175, wonach die Mädchen im Jänner 1990 auch einen Kontakt mit ihrer Mutter sehr gut verkraftet haben), kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß durch die Einräumung eines Besuchsrechtes an die mütterliche Großmutter die Beziehungen der Kinder zu ihren Pflegeeltern in der oben näher festgehaltenen Weise gestört würden.Da diese Kontakte in der Folgezeit ohne negative Auswirkungen fortgesetzt wurden vergleiche den Bericht ON 175, wonach die Mädchen im Jänner 1990 auch einen Kontakt mit ihrer Mutter sehr gut verkraftet haben), kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß durch die Einräumung eines Besuchsrechtes an die mütterliche Großmutter die Beziehungen der Kinder zu ihren Pflegeeltern in der oben näher festgehaltenen Weise gestört würden.
Diese Ansicht wird im angefochtenen Beschluß aber auch gar nicht vertreten. Das Rekursgericht meint vielmehr, es liege nicht im Interesse der Kinder, den gesamten Urlaub außer Haus zu verbringen, was aber mit Rücksicht auf die weiteren Ferienpläne der Kinder der Fall wäre.
Bei dieser Sachlage darf jedoch nicht übersehen werden, daß im § 148 ABGB außer den Eltern lediglich den Großeltern ein Besuchsrecht zugestanden wird, nicht auch anderen Verwandten des Kindes. Mag ein Besuchsrecht anderer Verwandter des Kindes daher zwar gerechtfertigt und insbesondere dann im Interesse der Kinder gelegen sein, wenn ein Besuchsrecht der Eltern und Großeltern nicht ihrem Wohl entspräche, ist es doch verfehlt, das von einem Großelternteil begehrte Besuchsrecht mit der Begründung abzulehnen, es sei einer Tante der Kinder ohnedies bereits ein zweiwöchiges Besuchsrecht eingeräumt worden, und im Rahmen dieses Besuchsrechtes könnten die Kinder "bei einigem gutem Willen aller beteiligten Personen" auch ihre Großmutter besuchen. Das Besuchsrecht der Großeltern geht nämlich jenem weiter entfernter Verwandter, sofern es nicht dem Wohl der Kinder widerspricht, jedenfalls vor. Da bisher keine entsprechenden Erfahrungen bestehen, kommt allerdings die Einräumung eines Besuchsrechtes in dem von der mütterlichen Großmutter begehrten Ausmaß zweifellos nicht in Betracht. Gegen einen Besuch der Mädchen bei ihrer Großmutter während der Sommerferien oder sonstiger Schulferien in der Dauer einiger Tage, längstens einer Woche, können nach der Aktenlage aber keine Bedenken gefunden werden.Bei dieser Sachlage darf jedoch nicht übersehen werden, daß im Paragraph 148, ABGB außer den Eltern lediglich den Großeltern ein Besuchsrecht zugestanden wird, nicht auch anderen Verwandten des Kindes. Mag ein Besuchsrecht anderer Verwandter des Kindes daher zwar gerechtfertigt und insbesondere dann im Interesse der Kinder gelegen sein, wenn ein Besuchsrecht der Eltern und Großeltern nicht ihrem Wohl entspräche, ist es doch verfehlt, das von einem Großelternteil begehrte Besuchsrecht mit der Begründung abzulehnen, es sei einer Tante der Kinder ohnedies bereits ein zweiwöchiges Besuchsrecht eingeräumt worden, und im Rahmen dieses Besuchsrechtes könnten die Kinder "bei einigem gutem Willen aller beteiligten Personen" auch ihre Großmutter besuchen. Das Besuchsrecht der Großeltern geht nämlich jenem weiter entfernter Verwandter, sofern es nicht dem Wohl der Kinder widerspricht, jedenfalls vor. Da bisher keine entsprechenden Erfahrungen bestehen, kommt allerdings die Einräumung eines Besuchsrechtes in dem von der mütterlichen Großmutter begehrten Ausmaß zweifellos nicht in Betracht. Gegen einen Besuch der Mädchen bei ihrer Großmutter während der Sommerferien oder sonstiger Schulferien in der Dauer einiger Tage, längstens einer Woche, können nach der Aktenlage aber keine Bedenken gefunden werden.
Wann ein derartiger Besuch mit Rücksicht auf die weiteren Urlaubspläne der Kinder stattfinden kann, wird vom Erstgericht zu erheben sein, das auch zu regeln haben wird, in welcher Form dieses Besuchsrecht ausgeübt werden kann (Abholen und Zurückbringen der Kinder).
Es war deshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.