In ausführlicher Darstellung der gesamten Probleme, die sich daraus ergeben, daß sich zwei Familiengruppen gegenüberstehen - auf der einen Seite der Vater mit drei Kindern, auf der anderen Seite die angeblich alle Konflikte auslösende Mutter mit der mj. Roswitha - stellt sich der Rechtsmittelwerber auf den Standpunkt, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen, durch die diese Zustände aufrecht erhalten werden, offenbar gesetzwidrig seien. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG wird mit den Rechtsmittelausführungen des Vaters jedoch nicht aufgezeigt. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; 8 Ob 564/85 uva).In ausführlicher Darstellung der gesamten Probleme, die sich daraus ergeben, daß sich zwei Familiengruppen gegenüberstehen - auf der einen Seite der Vater mit drei Kindern, auf der anderen Seite die angeblich alle Konflikte auslösende Mutter mit der mj. Roswitha - stellt sich der Rechtsmittelwerber auf den Standpunkt, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen, durch die diese Zustände aufrecht erhalten werden, offenbar gesetzwidrig seien. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG wird mit den Rechtsmittelausführungen des Vaters jedoch nicht aufgezeigt. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; 8 Ob 564/85 uva).
Gemäß § 148 Abs. 1 ABGB hat das Gericht die Ausübung des Besuchsrechtes des nicht pflege- und erziehungsberechtigten Elternteiles in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln oder sie nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz zu untersagen. Es müssen allerdings gewichtige konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, daß das Besuchsrecht mißbraucht oder in einer dem Kind nachteiligen Weise ausgeübt werden könnte (EFSlg. 31.254; EvBl. 1975/42; 1 Ob 509/83; 2 Ob 563/84; 8 Ob 609/84; 8 Ob 564/85 ua). Solche Umstände haben die Vorinstanzen aufgrund der getroffenen Feststellungen in ihrer Gesamtheit insoweit angenommen, als sie es für dringend geboten erachteten, in die gegenseitigen Beziehungen etwas Ruhe einkehren zu lassen. Sämtliche Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, wonach die getroffene Maßnahme offenbar gesetzwidrig sei, weil die Umstände des Einzelfalles von den Vorinstanzen nicht beachtet wurden, ist entgegenzuhalten, daß dies nach ständiger Judikatur die im § 16 AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht herzustellen vermag (SZ 27/159; EvBl. 1968/48; JBl. 1969, 37; 7 Ob 21/70, 8 Ob 560/82; 8 Ob 584/83 uza).Gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ABGB hat das Gericht die Ausübung des Besuchsrechtes des nicht pflege- und erziehungsberechtigten Elternteiles in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln oder sie nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz zu untersagen. Es müssen allerdings gewichtige konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, daß das Besuchsrecht mißbraucht oder in einer dem Kind nachteiligen Weise ausgeübt werden könnte (EFSlg. 31.254; EvBl. 1975/42; 1 Ob 509/83; 2 Ob 563/84; 8 Ob 609/84; 8 Ob 564/85 ua). Solche Umstände haben die Vorinstanzen aufgrund der getroffenen Feststellungen in ihrer Gesamtheit insoweit angenommen, als sie es für dringend geboten erachteten, in die gegenseitigen Beziehungen etwas Ruhe einkehren zu lassen. Sämtliche Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, wonach die getroffene Maßnahme offenbar gesetzwidrig sei, weil die Umstände des Einzelfalles von den Vorinstanzen nicht beachtet wurden, ist entgegenzuhalten, daß dies nach ständiger Judikatur die im Paragraph 16, AußStrG angeführte Rechtsmittelvoraussetzung der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht herzustellen vermag (SZ 27/159; EvBl. 1968/48; JBl. 1969, 37; 7 Ob 21/70, 8 Ob 560/82; 8 Ob 584/83 uza).
Nach ständiger Rechtsprechung kommt bei der Entscheidung über Pflege und Erziehung der Stetigkeit und Dauer maßgebliche Bedeutung zu, sodaß Maßnahmen, die eine Änderung der Pflege- und Erziehungsverhältnisse mit sich bringen, nur in Betracht zu ziehen sind, wenn sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit derart geändert haben, daß eine Neuregelung im Interesse des Kindes dringend geboten ist (1 Ob 736/82; RZ 1978/7; EFSlg. 33.602; 1 Ob 546/83; 8 Ob 584/83 ua). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es mag richtig sei, daß es Einzelkinder manchmal schwerer haben, sich an gesellschaftlichen Zwängen zu orientieren; bei der mj. Roswitha ist dies aber nicht der Fall. Das Mädchen wird als altersmäßig entwickeltes Kind mit gepflegtem Äußeren beschrieben, das sich im Kontaktverhalten unschwierig zeigt, wohlerzogen wirkt und sich dem fremden Erwachsenen gegenüber angepaßt verhält (S. 12, 13 des rekursgerichtlichen Beschlusses). Von besonders wichtigen Gründen, die allein eine Übertragung der elterlichen Rechte rechtfertigten (SZ 51/136; EFSlg. 33.600 ua), kann daher nicht gesprochen werden. Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.