Begründung:
Der Minderjährige ist das uneheliche Kind der Revisionsrekurswerberin, einer Witwe, die mit dem Vater des Kindes Werner L***** bis September 1989 in Lebensgemeinschaft in einem dem Vater gehörigen Reihenhaus in H***** wohnte. Aus der Ehe der Mutter entstammen zwei Mädchen. Der Vater wurde zu einem monatlichen Unterhalt von S 1.860,-- verpflichtet (ON 21); ihm wurde über seinen Antrag ein Besuchsrecht eingeräumt (ON 25, 31 und 39).
Am 19.6.1991 beantragte der Vater, ihm die Obsorge für das Kind zu übertragen. Das Wohl des Kindes sei gefährdet, da über seinen Antrag am 5.7.1991 die Räumung der von der Mutter und den Kindern benützten Wohnung bewilligt worden sei. Die Mutter kümmere sich auch nicht ausreichend um den Sohn, er soll oft am Tag und auch des Abends allein zu Hause sein oder von seinen Halbschwestern beaufsichtigt werden. Der Sohn habe auch erklärt, er wolle nicht mehr bei der Mutter bleiben, sie belege ihn ständig mit Verboten und Strafen anstatt sich mit seinen Problemen auseinanderzusetzen und sie mit ihm zu besprechen. Es soll verhindert werden, daß die Mutter die Entwicklung des Kindes hemmt und ihm durch ständige psychische Belastung Schaden zufügt.
Die Mutter sprach sich gegen diesen Antrag aus, sie sei nach G***** übersiedelt, ihr stünden zwei Garconnieren zur Verfügung. Der Vater habe den Sohn nach Ausübung seines Besuchsrechtes am 7.7.1991 nicht mehr zurückgebracht und die Herausgabe trotz einer Intervention der Gendarmerie verweigert. Sie ersuche das Gericht um Abhilfe.
Dazu vernommen beantragte der uneheliche Vater am 8.7.1991 die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, daß bis zur rechtskräftigen Erledigung seines Antrages auf Zuweisung des Kindes in die alleinige Obsorge dieses einstweilen in seine alleinige Obsorge eingewiesen werde.
In einem Amtsvermerk vom selben Tag hielt das Erstgericht fest, daß die Mutter nach Mitteilung des Richters, daß im Wege einer vorläufigen Anordnung das Kind beim Vater zu bleiben habe, nach Verlassen des Dienstzimmers auf den im Vorraum wartenden Sohn zugeht und diesen im vorwurfsvollen Ton fragt, ob er wisse, was er ihr angetan habe.
Am 10.7.1991 erließ das Erstgericht die vorläufige Anordnung, das Kind werde in die alleinige Obsorge des unehelichen Vaters eingewiesen, bis über dessen Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge für das Kind an ihn rechtskräftig entschieden werde. Es stellte fest, das Kind habe sich am 28.6.1991 bei der Familie Rudolf und Gerlinde T***** in H***** aufgehalten. Die dritte Klasse Volksschule habe es problemlos absolviert. Es sei mit dem jüngeren Sohn der Familie, in der sich zwei Kinder befinden, gut befreundet, er verbringe dort eine Woche, um mit den Kindern ständig spielen zu können. Die Unterbringung des Kindes bei dieser Familie sei von der Mutter wohl auch deshalb veranlaßt worden, weil sie ihre Wohnung bis zum Räumungstermin, dem 5.7.1991, zu räumen hatte. Angeblich sei es der Mutter mit Hilfe ihres nunmehrigen Lebensgefährten gelungen, in G***** ein Ersatzquartier aufzutreiben. Eine Überprüfung dieser angeblichen Wohnmöglichkeit habe aus Zeitmangel bisher noch nicht erfolgen können. Aus der Begutachtung des Sachverständigen Dr. SCH***** ergebe sich, daß das Kind zu seiner Mutter derzeit Beziehungsschwierigkeiten habe und sich in der Zuwendung vernachlässigt fühle, weil sich die Mutter nach dem Eindruck des Kindes fast ausschließlich mit der älteren Halbschwester Pamela abgebe. Außerdem zeige das Kind Angstgefühle durch den bevorstehenden Schul- bzw. Wohnungswechsel nach G*****. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß dem Wunsch des Kindes, unbedingt beim Vater zu bleiben, einige Bedeutung zukomme. Mit Rücksicht auf die dargelegte Situation wäre eine zwangsweise Rückführung des Kindes zu seiner Mutter zweifellos mit der Gefahr verbunden, schwere Entwicklungs- und Verhaltensstörungen herbeizuführen. Es entspreche daher dem dringenden Erfordernis des Kindeswohls, wenn das Kind beim Vater und damit in der vertrauten Umgebung zumindet so lange, bis über den Antrag des Vaters auf Zuweisung der Obsorge entschieden sei, verbleiben könne.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig. Das Wohl des Kindes erfordere dringlich die Einweisung in die vorläufige Obsorge des Vaters, weil nur damit eine Kontinuität sowohl in bezug auf die Zeit seit 7.7.1991 wie überhaupt der bisherigen Lebenssituation des Kindes gewährleistet sei und vor allem verhindert werden könne, daß das schädliche Hin- und Hergerissenwerden des Kindes zwischen den Elternteilen eintrete, sollte die Obsorge für das Kind später endgültig dem Vater übertragen werden. Zum Wohl des Kindes komme dieser Kontinuität erhebliches Gewicht bei. Ihr sei gegenüber einem vom Kind derzeit nicht gewünschten Wechsel in eine offensichtlich emotionalisierte Umgebung bei der Mutter der Vorzug zu geben.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig und berechtigt.