Rechtssatz RS0006981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006981
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
Bloßen Beziehungsschwierigkeiten des Kindes zur Mutter, von denen nicht feststeht, dass sie irreversiblen Charakter angenommen hätten, allein kommt kein solches Gewicht zu, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 176 ABGB eine vorläufige Anordnung erforderlich wäre.Bloßen Beziehungsschwierigkeiten des Kindes zur Mutter, von denen nicht feststeht, dass sie irreversiblen Charakter angenommen hätten, allein kommt kein solches Gewicht zu, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 176, ABGB eine vorläufige Anordnung erforderlich wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 602/91
Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 602/91
- 2 Ob 565/93
Entscheidungstext OGH 16.09.1993 2 Ob 565/93
- 5 Ob 513/95
Entscheidungstext OGH 16.05.1995 5 Ob 513/95
Vgl auch
- 5 Ob 56/02z
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 56/02z
- 3 Ob 3/11d
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
- 7 Ob 159/11z
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 159/11z
Vgl; Beisatz: Bloße Beziehungsschwierigkeiten des Kindes zum obsorgeberechtigten Elternteil ebenso wie die typischen, mit einer Trennung verbundenen familiären Konflikte rechtfertigen jedenfalls dann keine Maßnahmen des Pflegschaftsgerichts, wenn nicht feststeht, dass andernfalls eine irreversible, das Kindeswohl massiv beeinträchtigende psychische Störung mit Krankheitswert zu befürchten ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0006981
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0010OB00602_9100000_001