In seiner Entscheidung vom 13. 4. 2000, 6 Ob 82/00b, habe der Oberste Gerichtshof eine vom 4. 5. bis 25. 5. 1999 vom Jugendwohlfahrtsträger angeordnete vorläufige Maßnahme der Unterbringung einer Minderjährigen im Krisenzentrum des Jugendwohlfahrtsträgers als volle Erziehung nach § 28 JWG und dem entsprechenden Landesgesetz bewertet. Im Sinne der Ausführungen dieser Entscheidung sei die Krisenunterbringung in Pflege und Erziehung der Stadt Wien unter § 2 Abs 2 Z 2 UVG zu subsumieren. Demnach liege ein Ausschlussgrund für die Vorschussgewährung vor. Im Lichte dieser Judikatur sei dem Rechtsmittel des Kindes ein Erfolg zu versagen gewesen.In seiner Entscheidung vom 13. 4. 2000, 6 Ob 82/00b, habe der Oberste Gerichtshof eine vom 4. 5. bis 25. 5. 1999 vom Jugendwohlfahrtsträger angeordnete vorläufige Maßnahme der Unterbringung einer Minderjährigen im Krisenzentrum des Jugendwohlfahrtsträgers als volle Erziehung nach Paragraph 28, JWG und dem entsprechenden Landesgesetz bewertet. Im Sinne der Ausführungen dieser Entscheidung sei die Krisenunterbringung in Pflege und Erziehung der Stadt Wien unter Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG zu subsumieren. Demnach liege ein Ausschlussgrund für die Vorschussgewährung vor. Im Lichte dieser Judikatur sei dem Rechtsmittel des Kindes ein Erfolg zu versagen gewesen.
Das Rekursgericht übersehe aber nicht die Entscheidung des Höchstgerichts vom 21. 12. 1999, 4 Ob 335/99i; darin sei darauf hingewiesen worden, dass allein nicht schon die Aufnahme eines Minderjährigen in das Krisenzentrum der Stadt Wien zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses führe, sondern erst die Übernahme in volle Erziehung unter Aufrechterhaltung der Heimunterbringung. In der Entscheidung vom 5. 10. 2000, 6 Ob 27/00i, habe der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob eine Betreuung von Kindern im Krisenzentrum der Stadt Wien als Unterbringung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 UVG anzusehen sei, nicht Stellung bezogen.Das Rekursgericht übersehe aber nicht die Entscheidung des Höchstgerichts vom 21. 12. 1999, 4 Ob 335/99i; darin sei darauf hingewiesen worden, dass allein nicht schon die Aufnahme eines Minderjährigen in das Krisenzentrum der Stadt Wien zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses führe, sondern erst die Übernahme in volle Erziehung unter Aufrechterhaltung der Heimunterbringung. In der Entscheidung vom 5. 10. 2000, 6 Ob 27/00i, habe der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob eine Betreuung von Kindern im Krisenzentrum der Stadt Wien als Unterbringung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG anzusehen sei, nicht Stellung bezogen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil eine einheitliche Judikatur zur Frage der Unterbringung eines Minderjährigen im Rahmen einer Krisenunterbringung bzw deren Folgen als Ausschlussgrund für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht vorliege.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht unter anderem geltend, sie habe sich vom 24. 1. bis 18. 2. 2002 in einer Kriseneinrichtung der Stadt Wien befunden, was keine Maßnahme der vollen Erziehung (und keinen Einstellungsgrund), sondern eine freiwillige Erziehungshilfe darstelle. Die Rechtsmittelwerberin sei danach nicht in die volle Erziehung übernommen, sondern wieder zur obsorgeberechtigten Mutter entlassen worden.
Hiezu wurde erwogen:
Nach dem erstgerichtlichen Beschluss eingetretene Sachverhaltsänderungen sind im Außerstreitverfahren von der Rechtsmittelinstanz (auch vom Obersten Gerichtshof) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert (RIS-Justiz RS0006893, RS0006928 T2, T5). Im vorliegenden Fall war daher im Interesse des Kindeswohles wahrzunehmen, dass das Kind nach der Aktenlage (ON 62) am 18. 2. 2002 von der Krisenunterbringung wieder zur Mutter entlassen wurde. Im Hinblick auf die Monatsbezogenheit der Vorschüsse (RIS-Justiz RS0112995; 4 Ob 335/99i; 6 Ob 27/00i; Neumayr in Schwimann I2 § 8 UVG Rz 2 mwN) bestand kein Hindernis, einen Vorschuss für den gesamten Monat Februar zu gewähren.Nach dem erstgerichtlichen Beschluss eingetretene Sachverhaltsänderungen sind im Außerstreitverfahren von der Rechtsmittelinstanz (auch vom Obersten Gerichtshof) zu berücksichtigen, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert (RIS-Justiz RS0006893, RS0006928 T2, T5). Im vorliegenden Fall war daher im Interesse des Kindeswohles wahrzunehmen, dass das Kind nach der Aktenlage (ON 62) am 18. 2. 2002 von der Krisenunterbringung wieder zur Mutter entlassen wurde. Im Hinblick auf die Monatsbezogenheit der Vorschüsse (RIS-Justiz RS0112995; 4 Ob 335/99i; 6 Ob 27/00i; Neumayr in Schwimann I2 Paragraph 8, UVG Rz 2 mwN) bestand kein Hindernis, einen Vorschuss für den gesamten Monat Februar zu gewähren.
Der erstgerichtliche Beschluss auf Einstellung der Vorschüsse mit Ablauf des 31. 1. 2002, war daher ersatzlos aufzuheben, ohne dass erörtert werden müsste, ob die Unterbringung in einem Krisenzentrum überhaupt einen Versagungsgrund darstellt.